Dieses Forum nutzt Cookies
Dieses Forum verwendet Cookies, um deine Login-Informationen zu speichern, wenn du registriert bist, und deinen letzten Besuch, wenn du es nicht bist. Cookies sind kleine Textdokumente, die auf deinem Computer gespeichert sind; Die von diesem Forum gesetzten Cookies düfen nur auf dieser Website verwendet werden und stellen kein Sicherheitsrisiko dar. Cookies auf diesem Forum speichern auch die spezifischen Themen, die du gelesen hast und wann du zum letzten Mal gelesen hast. Bitte bestätige, ob du diese Cookies akzeptierst oder ablehnst.

Ein Cookie wird in deinem Browser unabhängig von der Wahl gespeichert, um zu verhindern, dass dir diese Frage erneut gestellt wird. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit über den Link in der Fußzeile ändern.

Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.10.2021, 11:55)Lanco schrieb: Ja, ja, ja, schon richtig.
Ändert jedoch nix daran, dass die Argumentation des Finanzamtes, wenn es sich auf die Vorjahreseinkünfte bezieht, m.M.n. nicht korrekt ist. Und nur das wollte ich mal in den Raum stellen Wink 
Soll welche geben, für die das nützlich sein könnte...

SG

(02.12.2021, 16:43)boersenkater schrieb: Bang Und Du glaubst das hier irgendjemand ganz klar die einzig richtige Antwort geben kann? Vielleicht war die richtige Antwort
ja schon dabei. Welche ist das? Ich weiß es nicht. Vielleicht war die richtige Antwort auch noch nicht dabei. Du wirst hier genauso
wie von verschiedenen Steuerberatern oder Finanzämtern entweder keine oder verschiedene Antworten bekommen.
Wieso sollte die Frage dann ausgerechnet hier klar und vollkommen richtig beantwortet werden können?
Das anzunehmen ist wohl eher Bang 

@walter5 kann noch so oft nachfragen, Beispiele bringen oder immer wieder sagen das es die Frage nicht beantwortet.
Das ist im Moment alles nur im Trüben fischen. Wie es letztendlich wirklich aussieht, angewendet oder umgesetzt wird,
werden wir erst 2022 oder vielleicht sogar erst 2023 wissen. Ich würde keine eigene Begrenzung vornehmen,
alles anrechnen, abwarten was vom FA kommt und dann ggfs. Einspruch erheben damit der Steuerbescheid in der
Schwebe bleibt bis - was anzunehmen ist - die Richter das letzte Wort gesprochen haben.

Denke das ist die beste und einzig richtige Lösung für das Problem. Oder denkst Du die beste Lösung wäre es aufgrund
einer Antwort hier das irgendwie anders zu handhaben? Indem man selbst eine Begrenzung anwendet und dem Finanzamt
dann vielleicht unnötigerweise freiwillig was schenkt? Klar  Tup

Alles angeben was vorhanden ist - Maximum ohne selbst eine Begrenzung vorzunehmen - das ist aus meiner Sicht die
einzig richtige Vorgehensweise.
Es geht darum das man sich austauscht in einem Forum und nicht das man schreibt ruf das FA an, völlig sinnlos dieser Kommentar von Dir denn dann braucht man kein Forum. Man kann sich nur positionieren aufgrund der Infos die es unter anderem hier gibt. Letzte Gewissheit gibt es selten. In diesem Fall scheint die Handhabung aber klar. 20K Verrechnung ist pro Jahr möglich so steht es im BMF Schreiben und Gesetz mit Übergang in 2021.

Ich stimme Dir zu dass man alles verrechnet angibt und dann schaut was das FA daraus macht und dann natürlich Einspruch einlegt. Trotzdem muss man bereits vorher auf unsicherer Grundlage entschieden haben wie man aus steuerlichen Gründen traded.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.10.2021, 11:55)Lanco schrieb: Ja, ja, ja, schon richtig.
Ändert jedoch nix daran, dass die Argumentation des Finanzamtes, wenn es sich auf die Vorjahreseinkünfte bezieht, m.M.n. nicht korrekt ist. Und nur das wollte ich mal in den Raum stellen Wink 
Soll welche geben, für die das nützlich sein könnte...

SG
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.12.2021, 17:09)Hayek schrieb: Es geht darum das man sich austauscht in einem Forum und nicht das man schreibt ruf das FA an, völlig sinnlos dieser Kommentar von Dir denn dann braucht man kein Forum. Man kann sich nur positionieren aufgrund der Infos die es unter anderem hier gibt. Letzte Gewissheit gibt es selten. In diesem Fall scheint die Handhabung aber klar. 20K Verrechnung ist pro Jahr möglich so steht es im BMF Schreiben und Gesetz mit Übergang in 2021.

Ich stimme Dir zu dass man alles verrechnet angibt und dann schaut was das FA daraus macht und dann natürlich Einspruch einlegt. Trotzdem muss man bereits vorher auf unsicherer Grundlage entschieden haben wie man aus steuerlichen Gründen traded.

Genau - VORHER - jetzt im November/Dezember ist es etwas spät sich darüber Gedanken zu machen wie
man tradet. Wenn der Verlustvortrag von 2018-2020 eine Rolle spielt wäre es auch dafür zu spät sich erst
jetzt Gedanken zu machen oder? Welche Antwort ändert diesbzgl. etwas an der von mir beschriebenen
Vorgehensweise?

Habe gesagt das es vielleicht einfacher wäre bei FA/Steuerberater nachzufragen (weil dort und nicht hier
die eigentlichen Fachleute sitzen), aber es stand heute unwahrscheinlich ist selbst von dort die eine richtige
Antwort in Bezug auf seine Altverluste zu erhalten. Er wird entweder keine oder verschiedene Antworten
erhalten. So oder so würde ich es wie beschrieben machen. Wenn er denkt das er mit immer neuen
Beispielrechnungen eine Antwort erhält die noch eine Relevanz für sein Trading in den nächsten letzten
3 Wochen hat und auf die er sich dann verlassen will oder die sonst irgendwas ändert, kann er ja weitermachen.

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.12.2021, 16:43)boersenkater schrieb: Ich würde keine eigene Begrenzung vornehmen,
alles anrechnen, abwarten was vom FA kommt und dann ggfs. Einspruch erheben damit der Steuerbescheid in der
Schwebe bleibt bis - was anzunehmen ist - die Richter das letzte Wort gesprochen haben.


Eine Frage dazu:

Wie schaffe ich es den Steuerbescheid in der Schwebe zu halten?

Wenn ich Einspruch einlege, dann entscheidet das Finanzamt innerhalb von ein paar Wochen über meinen Einspruch. Dann ist mein Einspruch vorbei und erledigt. Mein Steuerbescheid ist dann rechtskräftig. 

Wie kann ich den Steuerbescheid in der Schwebe halten???
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.12.2021, 18:58)walter5 schrieb: Eine Frage dazu:

Wie schaffe ich es den Steuerbescheid in der Schwebe zu halten?

Wenn ich Einspruch einlege, dann entscheidet das Finanzamt innerhalb von ein paar Wochen über meinen Einspruch. Dann ist mein Einspruch vorbei und erledigt. Mein Steuerbescheid ist dann rechtskräftig. 

Wie kann ich den Steuerbescheid in der Schwebe halten???

"Wir sparen, koste es was es soll?!"

Wenn ich einen Verlustvortrag um die 100K hätte, würde ich mich von einem Profi beraten lassen.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.12.2021, 18:58)walter5 schrieb: Eine Frage dazu:

Wie schaffe ich es den Steuerbescheid in der Schwebe zu halten?

Wenn ich Einspruch einlege, dann entscheidet das Finanzamt innerhalb von ein paar Wochen über meinen Einspruch. Dann ist mein Einspruch vorbei und erledigt. Mein Steuerbescheid ist dann rechtskräftig. 

Wie kann ich den Steuerbescheid in der Schwebe halten???

Wie gesagt denke ich das die Anwälte in den Startlöchern stehen.
Du solltest etwas in der Hand haben -> Einspruch (am besten per Einschreiben)
Bestes Vorgehen -> Steuerbescheid so spät wie möglich abgeben, ggfs. so oft wie möglich um Fristverlängerung bitten.
Augen offen halten ob es Klagen gibt. Denke das wird dann auch hier im Forum gepostet werden.
Wenn es Klagen gibt dann beim Einspruch entsprechende Infos als Begründung aufführen.
Gibt es noch keine Klagen dann hast Du durch Deinen Einspruch trotzdem auf jeden Fall was in der Hand.
Wenn es danach Infos zu Klagen gibt, würde ich diese mit Bezug auf Deinen Steuerbescheid auch ans FA weitergeben.

letzten Endes geht es darum ->

Um ein anhängiges Verfahren z. B. vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu nutzen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Ihr Fall ist mit dem Verfahren vergleichbar.
  • Sie haben Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt.
  • Sie haben dort auf das anhängige Verfahren mitsamt Aktenzeichen verwiesen.
https://www.advocado.de/ratgeber/steuerr...cheid.html

Also - wenn das FA den Einspruch ablehnt (was auch ein paar Monate dauern kann) hast Du trotzdem was in der Hand.
Bis es zu einer Entscheidung kommt kann es u.U. auch 2 Jahre gehen. Währenddessen kannst Du entsprechende Infos
mit Bezug auf Deinen Steuerbescheid ans FA weitergeben. Damit Du wenn es zu einer positiven Entscheidung kommt auch
davon profitieren kannst. 


(03.12.2021, 19:36)Ventura schrieb: Wenn ich einen Verlustvortrag um die 100K hätte, würde ich mich von einem Profi beraten lassen.

Dem würde ich darüberhinaus auch zustimmen.

__________________

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Danke.

Um meinen Steuerbescheid in der Schwebe zu halten:

Ich lege Einspruch gegen meinen Steuerbescheid ein. Dann wird mein Einspruch abgelehnt. Ich erhebe keine Klage gegen meinen Steuerbescheid!
Trotzdem ist mein Steuerbescheid weiterhin in der Schwebe????

(Es kann ja sein, dass ich keine anderen Aktenzeichen von vergleichbaren Fällen habe, auf die ich verweisen könnte).

Mir ist nur wichtig, dass ich nicht klagen muss, um meinen Steuerbescheid in der Schwebe zu halten.
Der Einspruch reicht also aus um den Steuerbescheid in der Schwebe zu halten?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.12.2021, 15:14)walter5 schrieb: Danke.

Um meinen Steuerbescheid in der Schwebe zu halten:

Ich lege Einspruch gegen meinen Steuerbescheid ein. Dann wird mein Einspruch abgelehnt. Ich erhebe keine Klage gegen meinen Steuerbescheid!
Trotzdem ist mein Steuerbescheid weiterhin in der Schwebe????

(Es kann ja sein, dass ich keine anderen Aktenzeichen von vergleichbaren Fällen habe, auf die ich verweisen könnte).

Mir ist nur wichtig, dass ich nicht klagen muss, um meinen Steuerbescheid in der Schwebe zu halten.
Der Einspruch reicht also aus um den Steuerbescheid in der Schwebe zu halten?


In der Schwebe halten habe ich jetzt so gesagt. Ist wahrscheinlich nicht der richtige Begriff.
Du legst Einspruch ein. Das FA ändert oder ändert nicht oder lehnt ab. Gibt es entsprechende Verfahren findest Du
einen Vermerk in Richtung -> dieser oder jener Punkt ist vorläufig. Gibt es dann irgendwann einen Richterspruch
erhältst Du dementsprechend einen Bescheid der diesen Punkt betrifft. Entweder entgültig abgelehnt oder zu Deinen
Gunsten abgeändert. Wenn Dein Anspruch erstmal abgelehnt wird ist das eben so. Aber Du hast auf jeden Fall schon
mal Einspruch eingelegt.

Bei Ablehnung kannst Du dagegen Widerspruch einlegen und klagen. Willst Du nicht. Würde ich erstmal auch nicht,
sondern einfach mal Augen offen halten ob da irgendwo Klagen laufen. Sollte das der Fall sein würde ich diese Infos
mit Bezug auf Deinen Steuerbescheid weitergeben - egal ob der abgelehnt wurde oder nicht. Hauptsache Du hast
grundsätzlich erstmal Einspruch eingelegt um die Tür auf gewisse Weise offen zu halten -> das meine ich mit in der
Schwebe halten. Hast Du keinen Einspruch eingelegt ist das vielleicht weniger einfach. Kann mir auch vorstellen wenn
das Gesetz im nachhinein doch wieder kassiert wird das Du dann auch ohne Einspruch Rechte hast. Würde mich
darauf aber nicht verlassen - deswegen würde ich auf jeden Fall innerhalb der Frist Einspruch erheben.

Wenn im Steuerbescheid "rechtskräftig" steht dann ist das in erster Linie bindend fürs FA. Die können im nachhinein
nicht kommen und sagen die haben was falsch gemacht und wollen doch mehr Geld von Dir. Ausser Du legst Einspruch
ein und es wird nochmal gerechnet - dann kann es auch schlechter für Dich ausfallen -> "Verböserung".
Das gilt natürlich nicht für die Punkte die als vorläufig gekennzeichnet sind -> deswegen steht da auch vorläufig und
deswegen gilt das in diesen Punkten eben nicht als rechtskräftig für das FA.

Habe sowas mal in die Finger bekommen - da ging es um irgendwas wegen Anerkennung von Abschreibungen oder
Aufwendungen im Zusammenhang mit Immobilien und Kindern. Weiß ich nicht mehr genau. Aber da liefen Verfahren -
deswegen war der Steuerbescheid in diesen Punkten vorläufig - ich glaube vorerst zugunsten des Steuerzahlers.
Später hat das Gericht gegen den Kläger entschieden und entsprechende Steuerbescheide wurden zu ungunsten
der betroffenen Steuerzahler nachberechnet und es wurden für mehrere Jahre Nachzahlungen fällig weil die Steuerlast
ohne diese berücksichtigten Abschreibungen/Aufwendungen logischerweise höher war. 

Wie auch immer - es geht erstmal darum das Du Einspruch einlegst um grundsätzlich was  in der Hand zu haben.
Gibt es zu diesem Zeitpunkt schon Klagen dann wie in dem Link beschrieben vorgehen. Dann kann es auch sein das
Du vom Finanzamt was bekommst in dem dann zu diesen Punkten vorläufig steht - das würde ich jetzt auch als
in der Schwebe bezeichnen - bis es dann eben einen Richterspruch oder eine Gesetzesänderung gibt und Du dann
diese Punkte betreffend einen entgültigen "rechtskräftigen" Bescheid bekommst.

__________________

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Danke.
Gibt es denn schon Klagen? Aktenzeichen?

Ich hatte schon vor Monaten gelesen, dass jemand beim Bundesverfassungsgericht gegen dieses neue Gesetz klagen will. Wie heißt das Aktenzeichen dazu? Das kann man dann ja bei seinem Einspruch mit angeben.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.12.2021, 20:50)walter5 schrieb: Danke.
Gibt es denn schon Klagen? Aktenzeichen?

Ich hatte schon vor Monaten gelesen, dass jemand beim Bundesverfassungsgericht gegen dieses neue Gesetz klagen will. Wie heißt das Aktenzeichen dazu? Das kann man dann ja bei seinem Einspruch mit angeben.

Wie wäre es wenn Du Dein Hirn einschaltest und einfach mal selber googlest?

Darüberhinaus geht es darum gegen einen Steuerbescheid Einspruch zu erheben und dann zu klagen.
Wieso denkst Du das es da noch nichts geben könnte? Irony

Licht im Oberstübchen einschalten - dann mal überlegen ob es jetzt schon einen Klage geben kann nachdem
gegen einen Steuerbescheid für das Jahr 2021 Einspruch erhoben wurde der 2022 kam?

Genau - kann nicht sein weil es noch keine Steuerbescheide gibt gegen die man Einspruch erheben kann.

Ausser Du hast einen Fluxkompensator und schaust mal ob in der Zukunft schon einer einen Bescheid erhalten
hat und oder ob es in der Zukunft schon Klagen gibt die Du bei Deinem Einspruch als Bezug angeben kannst. Tup

Deswegen sagte ich ja schon mehrmals das die Anwälte in der Startlöchern stehen und Du die Abgabe Deiner
Erklärung möglichst lange hinaus zögern solltest. Damit Du dann vielleicht schon entsprechende Klagen finden
kannst.
Ganz ehrlich - 1. lass das mit dem Traden bleiben - scheint nicht so gut funktionieren und 2. geh lieber zu einem
Steuerberater bevor Du Dir selbst nach Deinen katastrophalen Tradingergebnissen nochmal ein weiteres Bein stellst.
Geld genug scheinst Du ja zu haben.

__________________


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
Notiz Inflationsthread ab 2021 yoda12 912 260.909 Gestern, 13:37
Letzter Beitrag: Boy Plunger
Notiz Finanzminister Scholz kündigt Abschaffung der Abgeltungsteuer bis 2021 an Ben 256 165.437 26.11.2021, 12:26
Letzter Beitrag: Ventura

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 35 Gast/Gäste