OK. Es ist noch vieles unklar. Hängt halt davon ab was man handelt und was wo wie zugeordnet und dementsprechend
betroffen ist. Mit Futures wie bei mir gibt es da nichts zu interpretieren.
Was andere Produkte mit Terminkomponente angeht -> da soll das BMF ja noch Klarheit verschaffen -> also abwarten
Mir ging es nur darum ob ich bei den "Lösungen" bzw. Beispielrechnungen irgendwas übersehen habe.
Aus meiner Sicht ist die GmbH die schlechteste Lösung. Kann ja sein das ich damit falsch liege weil dabei auch noch andere
Punkte berücksichtigt werden können/dürfen/müssen.
Hätte da jetzt erwartet das der eine oder andere sagt -> -> -> ->
"Stimmt wenn Du das so rechnest ist die GmbH die schlechteste Option wenn man sein Handeln gewerblich betreibt.
Aber bei der GmbH kann auch noch dies oder das so oder so berücksichtigt werden wodurch die GmbH dann ganz
klare Vorteile hat...."
Am Ende geht es mir nicht darum das alles ohne Steuerberater zu stemmen. Mir geht es darum (wenn es dann soweit ist
oder sein sollte) gut vorbereitet in das Gespräch mit dem Steuerberater zu gehen, damit ich nicht stundenlang bei dem
rumhängen muss und mir die einfachsten Dinge erklären lassen muss, weil ich noch nie was davon gehört habe.
Oder mich auch wegen Ahnungslosigkeit zu etwas überreden lasse das nicht für mich sondern für den Steuerberater
die beste Lösung ist, weil diese dem Steuerberater mehr Aufwand, Arbeit, Geschäft, Umsatz verschafft.
Zum Punkt "ganz oder teilweise uneinbringlich"
(09.12.2020, 11:27)aktienguru schrieb: Wenn es eine Kapitalforderung sein sollte, dann nach § Abs.20 Abs 6 Satz 6 heisst es ja "eine Kapitalforderung ganz oder teiweise uneinbringlich", dann Einordnung als Totalverlust.
Schlussfolgere ich nun das wenn man solche Hebel im Verlust verkauft der Verlust ein Totalverlust ist (ab 1.1.20) ?
denke ich das hier in erster Linie nicht nur börsengehandelte Kapitalanlageprodukte (Aktien und andere die dann trotz
Terminkomponente dazu zählen) im Fokus standen....
##############################################################################
Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden;
die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.
##################################################################################
Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1.
Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung. 8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. 9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. 3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend. 2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst. 3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden. 5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/...50934.html
####################################################################################
Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1
...wäre dann z.B. auch eine stille Beteiligung (als Kapitalanlage) bei einem Unternehmen (GmbH, Personengesllschaft)
die Konkurs geht. Das kann dann ein Totalverlust sein oder aber wenn nach der Liquidation doch was zurückgezahlt wird
-> teilweise uneinbringlich sein.
...können auch vergebene Darlehen (Hypotheken, Grundschulden) sein welche ganz oder teilweise uneinbringlich sind
...können auch Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen, fondsgebunde Rentenversicherungen sein
...können auch Wechsel sein
...können auch Investmentverträge sein
...können z.B. auch Schiffsbeteiligungen sein wenn diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
(bisher-> Wenn die Verluste aus der zweiten Schiffsbeteiligung als typische stille Beteiligung nach § 20 EStG zu versteuern sind (Einkünfte aus Kapitalvermögen), dann sind Veräußerungsverluste auch im Rahmen der Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 2 EStG) festzustellen. Verluste können dann nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Nicht nutzbare Gewinne werden auf Antrag festgestellt und vorgetragen, damit diese ggf. mit künftigen Gewinnen dieser Einkunftsart verrechnet werden können. Sie solten dann einen Antrag auf Verlustfeststellung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung stellen und die Verluste in der Anlage KAP erklären.
https://www.yourxpert.de/antwort/verlust...12192.html)
...usw. usf.
->
Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 bei denen die Ausschüttungen, Zahlungen, Zinsen, Renten....
->
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angegeben wurden/werden
unterm Strich -> da geht es nicht nur um Kapitalforderungen aus Aktien oder Derivaten die trotz Terminkomponente
als Kapitalforderung eingestuft werden
(09.12.2020, 11:27)aktienguru schrieb: Viele nutzen wohl Knock Out Hebelprodukte, Zertifikate, sind ja Inhaberschuldverschreibungen auf Index wie Dax usw.
Wenn man googelt nach solchen Produkten, werden die teils als Termingeschäft und teils als Kapitalforderung nach Urteilen eingeordnet.
sondern ganz allgemein um Wirtschaftsgüter (bei denen die Erträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören)
die ganz oder teilweise uneinbringlich geworden sind.
Denke mal da werden noch einige überrascht sein die nichts mit Aktien zu tun haben und denen dieses Gesetz bzgl. der
Begrenzung der Verrechenbarkeit von Totalverlusten auf 10.000 Euro deswegen auch egal ist (und am Allerwertesten
vorbei geht) weil sie denken das es sie sowieso nicht betrifft. Da werden noch einige ein ganz böses Erwachen erleben....