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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Viele nutzen wohl Knock Out Hebelprodukte, Zertifikate, sind ja Inhaberschuldverschreibungen auf Index wie Dax usw.

Wenn man googelt nach solchen Produkten, werden die teils als Termingeschäft und teils als Kapitalforderung nach Urteilen eingeordnet.
Wenn es eine Kapitalforderung sein sollte, dann nach § Abs.20 Abs 6 Satz 6 heisst es ja "eine Kapitalforderung ganz oder teiweise uneinbringlich", dann Einordnung als Totalverlust.

Schlussfolgere ich nun das wenn man solche Hebel im Verlust verkauft der Verlust ein Totalverlust ist (ab 1.1.20) ?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(09.12.2020, 01:09)boersenkater schrieb: Naja scheint hier aber wohl viele nicht zu berühren.

Hätte jetzt erwartet (und bin ehrlich gesagt etwas enttäuscht) das hier auch mal konkreter über Lösungen für
das Dilemma diskutiert wird. Nach meinen zwei größeren Beiträgen in denen ich mal laut nachgedacht habe und
verschiedene Rechnungen mit verschiedenen Lösungen in den Raum geworfen habe, hätte ich da mehr Echo
erwartet. Aber scheint dann hier im Forum wohl doch nicht wirklich ein Problem zu sein. Schätze mal das Volumen
und die Verluste beim Terminhandel sind so gering das es für die meisten nicht lohnt sich darüber Gedanken zu machen.

Den Aktienhandel mit dem sich die meisten hier beschäftigen betrifft es halt nur marginal wenn Totalverluste
vorhanden sind. Also ich hatte zu den Zeiten als ich noch Aktien gehandelt habe nie einen Totalverlust.
Hatte nur mehr oder weniger aus Spass als ich damals vor Platzen der Internetblase mit allem raus bin noch
ein paar Commerce One im Depot die ich einfach liegen gelassen habe. Habe zugeschaut wie die über die Jahre
immer weiter runter  liefen.  Dann bei 0 waren und irgendwann ausgebucht wurden. Habe ich glaube ich noch
zu DM-Zeiten für um die 3000DM gekauft.

Unterm Strich denke ich das es jetzt mit der jetzt erhöhten Verlustverrechnung auf 20k am besten ist erstmal privat
weiter zu traden. Wenn die 20k erreicht sind muss man rechnen wann die Grenze erreicht ist ab der man das
ganze gewerblich macht. Hängt halt dann von den Gewinnen ab. Je nachdem wie die aussehen kann der Verlust
auch weit über 20k gehen und es trotzdem schlechter sein ein Unternehmen zu gründen. Wenn auch noch mit
Aktien gehandelt wird erst recht.

Für einen reinen Futurestrader wie mich macht dann die Einzelunternehmung am meisten Sinn. Die GmbH macht
erst bei sehr hohen Gewinnen sinn. Selbst bei einem Gewinn von 1 Mio Euro wäre eine Einzelunternehmung oder
eine Personengeselllschaft günstiger als die GmbH. Wenn Aktien gehandelt werden kann die Sache anders aussehen.
Das muss man sich bei Bedarf dann anschauen um zu entscheiden was günstiger ist. Ist bei mir halt nicht der Fall.
Kann mit Aktien einfach nichts mehr anfangen.

Hier gibt es einen ganz guten Rechner mit dem man die Steuerbelastung des Gewinns und die Gesamtsteuerbelastung
bei Gmbh und Einzelunternehmen/Personengesellschaft direkt ausrechnen und vergleichen kann.

https://www.steuerschroeder.de/Steuerrec...leich.html

Unter dem Rechner wird auch noch einiges sehr gut erklärt. Heute erst entdeckt aber ziemlich umfangreich, gut
strukturiert und sehr informativ.

Wenn sonst nix konstruktives mehr kommt bin hier erstmal raus....

Es ist ja super das du die Möglichkeiten aufgezeigt hast! Dennoch besteht aktuell wenig Handlungsbedarf. Ich werde mein Trading (EuroStoxx Future) erstmal so weiter betreiben und
abwarten wie sich die Lage entwickelt. Aktuell ist noch gar nicht geklärt wie das Gesetz Anwendung finden soll...
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich als stiller Mitleser will mich auch mal an dieser Stelle bei euch für die Aufarbeitung der ganzen Thematik bedanken Tup

Für meinen Handel sehe ich jetzt keine größeren Auswirkungen auf mich zukommen.
Bin in erster Linie als Stillhalter in Cash Secured Puts bzw. Covered Calls aktiv. Auch komme ich mit meinen Gewinnen/Verlusten hieraus normalerweise nicht in die Regionen, wo ich Probleme bekommen werde (>20k).

Was ich für mich (auch auf Basis der Diskussionen hier) allerdings mitnehme und in Zukunft beachten werde:
  • Kombos, Spreads sind in Zukunft faktisch nicht mehr handelbar
  • Keine Indexoptionen mehr -> Vermeidung Barausgleich! 
  • Rollen möglichst vermeiden
  • Andienung/Ausbuchung von Aktien aktiv im Hinblick auf steuerliche Auswirkung im Voraus planen
  • "aktives" Management von drohenden Verlusten im Hinblick auf steuerliche Auswirkung ("Verluste versuchen zu vermeiden")
  • Besseres Augenmerk auf die Auswahl der Underlyings ("Quality Stocks")
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

OK. Es ist noch vieles unklar. Hängt halt davon ab was man handelt und was wo wie zugeordnet und dementsprechend
betroffen ist. Mit Futures wie bei mir gibt es da nichts zu interpretieren.

Was andere Produkte mit Terminkomponente angeht -> da soll das BMF ja noch Klarheit verschaffen -> also abwarten

Mir ging es nur darum ob ich bei den "Lösungen" bzw. Beispielrechnungen irgendwas übersehen habe.
Aus meiner Sicht ist die GmbH die schlechteste Lösung. Kann ja sein das ich damit falsch liege weil dabei auch noch andere
Punkte berücksichtigt werden können/dürfen/müssen.

Hätte da jetzt erwartet das der eine oder andere sagt  -> -> -> ->

"Stimmt wenn Du das so rechnest ist die GmbH die schlechteste Option wenn man sein Handeln gewerblich betreibt.
Aber bei der GmbH kann auch noch dies oder das so oder so berücksichtigt werden wodurch die GmbH dann ganz
klare Vorteile hat...."

Am Ende geht es mir nicht darum das alles ohne Steuerberater zu stemmen. Mir geht es darum (wenn es dann soweit ist
oder sein sollte) gut vorbereitet in das Gespräch mit dem Steuerberater zu gehen, damit ich nicht stundenlang bei dem
rumhängen muss und mir die einfachsten Dinge erklären lassen muss, weil ich noch nie was davon gehört habe.
Oder mich auch wegen Ahnungslosigkeit zu etwas überreden lasse das nicht für mich sondern für den Steuerberater
die beste Lösung ist, weil diese dem Steuerberater mehr Aufwand, Arbeit, Geschäft, Umsatz verschafft.


Zum Punkt "ganz oder teilweise uneinbringlich"

(09.12.2020, 11:27)aktienguru schrieb: Wenn es eine Kapitalforderung sein sollte, dann nach § Abs.20 Abs 6 Satz 6 heisst es ja "eine Kapitalforderung ganz oder teiweise uneinbringlich", dann Einordnung als Totalverlust.

Schlussfolgere ich nun das wenn man solche Hebel im Verlust verkauft der Verlust ein Totalverlust ist (ab 1.1.20) ?

denke ich das hier in erster Linie nicht nur börsengehandelte Kapitalanlageprodukte (Aktien und andere die dann trotz
Terminkomponente dazu zählen) im Fokus standen....


##############################################################################

Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden;
die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.


##################################################################################

Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;

2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;

3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;

3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;

4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;

5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;

6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn

a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und

b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.

7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung. 8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. 9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;

7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. 3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;

8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;

9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend. 2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;

10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;

b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst. 3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden. 5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;

11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/...50934.html

####################################################################################


Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1

...wäre dann z.B. auch eine stille Beteiligung (als Kapitalanlage) bei einem Unternehmen (GmbH, Personengesllschaft)
die Konkurs geht. Das kann dann ein Totalverlust sein oder aber wenn nach der Liquidation doch was zurückgezahlt wird
-> teilweise uneinbringlich sein.

...können auch vergebene Darlehen (Hypotheken, Grundschulden) sein welche ganz oder teilweise uneinbringlich sind

...können auch Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen, fondsgebunde Rentenversicherungen sein

...können auch Wechsel sein

...können auch Investmentverträge sein

...können z.B. auch Schiffsbeteiligungen sein wenn diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
(bisher-> Wenn die Verluste aus der zweiten Schiffsbeteiligung als typische stille Beteiligung nach § 20 EStG zu versteuern sind (Einkünfte aus Kapitalvermögen), dann sind Veräußerungsverluste auch im Rahmen der Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 2 EStG) festzustellen. Verluste können dann nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Nicht nutzbare Gewinne werden auf Antrag festgestellt und vorgetragen, damit diese ggf. mit künftigen Gewinnen dieser Einkunftsart verrechnet werden können. Sie solten dann einen Antrag auf Verlustfeststellung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung stellen und die Verluste in der Anlage KAP erklären.
https://www.yourxpert.de/antwort/verlust...12192.html)

...usw. usf.

-> Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 bei denen die Ausschüttungen, Zahlungen, Zinsen, Renten....
-> bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angegeben wurden/werden


unterm Strich -> da geht es nicht nur um Kapitalforderungen aus Aktien oder Derivaten die trotz Terminkomponente
als Kapitalforderung eingestuft werden

(09.12.2020, 11:27)aktienguru schrieb: Viele nutzen wohl Knock Out Hebelprodukte,  Zertifikate, sind ja Inhaberschuldverschreibungen auf Index wie Dax usw.

Wenn man googelt nach solchen Produkten, werden die teils als Termingeschäft und teils als Kapitalforderung nach Urteilen eingeordnet.


sondern ganz allgemein um Wirtschaftsgüter (bei denen die Erträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören)
die ganz oder teilweise uneinbringlich geworden sind.

Denke mal da werden noch einige überrascht sein die nichts mit Aktien zu tun haben und denen dieses Gesetz bzgl. der
Begrenzung der Verrechenbarkeit von Totalverlusten auf 10.000 Euro deswegen auch egal ist (und am Allerwertesten
vorbei geht) weil sie denken das es sie sowieso nicht betrifft. Da werden noch einige ein ganz böses Erwachen erleben....

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(09.12.2020, 16:01)boersenkater schrieb: OK. Es ist noch vieles unklar. Hängt halt davon ab was man handelt und was wo wie zugeordnet und dementsprechend
betroffen ist. Mit Futures wie bei mir gibt es da nichts zu interpretieren.

Was andere Produkte mit Terminkomponente angeht -> da soll das BMF ja noch Klarheit verschaffen -> also abwarten
aktienguru schrieb: schrieb:Viele nutzen wohl Knock Out Hebelprodukte,  Zertifikate, sind ja Inhaberschuldverschreibungen auf Index wie Dax usw.

Wenn man googelt nach solchen Produkten, werden die teils als Termingeschäft und teils als Kapitalforderung nach Urteilen eingeordnet.


sondern ganz allgemein um Wirtschaftsgüter (die die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören) die ganz oder teilweise
uneinbringlich geworden sind. Denke mal da werden noch einige überrascht sein die nichts mit Aktien zu tun haben und denen
dieses Gesetz bzgl. der Begrenzung der Verrechenbarkeit von Totalverlusten auf 10.000 Euro deswegen auch egal ist (und am
Allerwertesten vorbei geht) weil sie denken das es sie sowieso nicht betrifft. Denke mal da werden noch einige ein ganz böses
Erwachen erleben...


@boersenkater: ich denke aber weil es "uneinbringlich" heisst, würde man unterstellen das das Hebelprodukt nicht mehr steigt, und das ist ja nicht der Fall, das hat aufgrund der Terminkomponente ja die Möglichkeit auch zu steigen.  Und dann wäre es normaler Verlust und eventuell nächstes JAhr schädlich...
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(09.12.2020, 16:10)aktienguru schrieb: sondern ganz allgemein um Wirtschaftsgüter (die die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören) die ganz oder teilweise
uneinbringlich geworden sind. Denke mal da werden noch einige überrascht sein die nichts mit Aktien zu tun haben und denen
dieses Gesetz bzgl. der Begrenzung der Verrechenbarkeit von Totalverlusten auf 10.000 Euro deswegen auch egal ist (und am
Allerwertesten vorbei geht) weil sie denken das es sie sowieso nicht betrifft. Denke mal da werden noch einige ein ganz böses
Erwachen erleben...


@boersenkater: ich denke aber weil es "uneinbringlich" heisst, würde man unterstellen das das Hebelprodukt nicht mehr steigt, und das ist ja nicht der Fall, das hat aufgrund der Terminkomponente ja die Möglichkeit auch zu steigen.  Und dann wäre es normaler Verlust und eventuell nächstes JAhr schädlich...

Also um es nochmal ganz klar zu sagen - ich bin kein Steuerberater. Alles was ich hier poste sind reine Diskussionsbeiträge.
Meine Interpretation. Ohne Gewähr oder Anspruch auf Richtigkeit. Wenn ich irgendwo falsch liege bitte korrigieren.

Bei Unklarheiten sollte man sich schlussendlich an Steuerberater, Finanzamt oder das BMF wenden.

"Normale" Veräusserungsverluste von Aktien (oder anderen Wertpapieren die wie Aktien behandelt werden)
sind nicht beschränkt. Handelt es sich um "normale" Veräusserungsverluste von Terminprodukten gilt die
10K/20K (mal abwarten was kommt) Verlustverrechnungsbeschränkung.

Bei meinem letzten Beitrag ging es um "ganz oder teilweise uneinbringliche" Wirtschaftsgüter und wie ich das
interpretiere. Aus meiner Sicht geht es bzgl. "teilweise uneinbringlich" nicht um "normale" Kursverluste von Aktien
(oder anderen Wertpapieren die genauso wie Aktien behandelt werden) sondern um.... siehe oben


Zählen Deine Hebelprodukte zu Aktien? Terminprodukten? -> Finanzamt, Steuerberater, BMF

Wenn wie Aktien -> keine Verlustverrechnungsbeschränkung der Veräusserungsverluste, aber bei Totalverlust 10.000 Euro Verrechnungsbegrenzung. Wird das hier auch auf 20k angehoben?

Wenn wie Terminprodukte -> Verlustverrechnungsbeschränkung des Veräusserungsverlusts / Totalverlusts auf 10k/20K

Ohne Gewähr. Meine Interpretation.

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(09.12.2020, 18:06)boersenkater schrieb: "Normale" Veräusserungsverluste von Aktien (oder anderen Wertpapieren die wie Aktien behandelt werden)
sind nicht beschränkt. Handelt es sich um "normale" Veräusserungsverluste von Terminprodukten gilt die
10K/20K (mal abwarten was kommt) Verlustverrechnungsbeschränkung.

Bei meinem letzten Beitrag ging es um "ganz oder teilweise uneinbringliche" Wirtschaftsgüter und wie ich das
interpretiere. Aus meiner Sicht geht es bzgl. "teilweise uneinbringlich" nicht um "normale" Kursverluste von Aktien
(oder anderen Wertpapieren die genauso wie Aktien behandelt werden) sondern um.... siehe oben


Zählen Deine Hebelprodukte zu Aktien? Terminprodukten? -> Finanzamt, Steuerberater, BMF

Wenn wie Aktien -> keine Verlustverrechnungsbeschränkung der Veräusserungsverluste, aber bei Totalverlust 10.000 Euro Verrechnungsbegrenzung. Wird das hier auch auf 20k angehoben?

Wenn wie Terminprodukte -> Verlustverrechnungsbeschränkung des Veräusserungsverlusts / Totalverlusts auf 10k/20K

Ohne Gewähr. Meine Interpretation.

@boersenkater:
OK. Ich verstehe deine Argumentation, deine Äusserung zu Terminprodukten bezieht sich aber auf ab 1.Januar 2021. Ausser die Totalverluste, die bereits ab dieses Jahr ab 1.1.20. Korrekt???

Meine Frage ging ja eher dahin ab Termingeschäfte teilweise schon als Totalverlust gelten könnten dieses Jahr. Auf jeden Fall wohl wenn ein knock out Ereignis eintritt. Der normale Verkauf im Verlust ist sicher noch verrechnbar bis 31.12... ddann wohl nicht mehr ?!?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(09.12.2020, 18:22)aktienguru schrieb: @boersenkater:
OK. Ich verstehe deine Argumentation, deine Äusserung zu Terminprodukten bezieht sich aber auf ab 1.Januar 2021. Ausser die Totalverluste, die bereits ab dieses Jahr ab 1.1.20. Korrekt???

Meine Frage ging ja eher dahin ab Termingeschäfte teilweise schon als Totalverlust gelten könnten dieses Jahr. Auf jeden Fall wohl wenn ein knock out Ereignis eintritt. Der normale Verkauf im Verlust ist sicher noch verrechnbar bis 31.12... ddann wohl nicht mehr ?!?


Totalverlust betrifft ja nur Aktiengeschäfte (Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1) - das schon dieses Jahr....

Terminverluste werden nicht in Veräusserungsverlusten/Totalverluste getrennt - Verlust ist Verlust - das aber erst ab nächstem Jahr....




->>> betrifft Termingeschäfte <<<-

§ 20 Absatz 6 Satz 5
„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden;
die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.



§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
-> 3. der Gewinn a) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; b) aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;


§ 20 Absatz 1 Nummer 11
-> 11. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.


§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen.



->>> betrifft Aktien/Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 <<<-

§ 20 Absatz 6 Satz 6
Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden;
die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.


§ 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(09.12.2020, 02:05)Penseur schrieb: Dann die Gesellschaften mit der entsprechenden Buchhaltung und einem noch unbekannten Verwaltungsaufwand und so banalen Punkten wie Realtimeversorgung etc., hier ist dann aber wahrscheinlich auch Learning by Doing angesagt. Ich sehe hier aber trotzdem Rechtsunsicherheiten, ich hatte z.B. den Punkt mit der privaten Haftung angesprochen.

Was meinst Du mit privater Haftung ?

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One bottle a day keeps the doctor away.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(09.12.2020, 19:20)Ramonet schrieb: Was meinst Du mit privater Haftung ?


das bezog sich wohl auf diesen seinen Beitrag...

(07.12.2020, 22:56)Penseur schrieb: Nochmal zu den Stillhaltergeschäften:

Die entscheidende Frage ist hierbei, was der Gesetzgeber unter "Stillhaltergeschäften" versteht. Das ist in meinen Augen und in den Augen der Broker, wo dies z.T. das Hauptgeschäft ist, keineswegs klar.
Es geht um mehrere Variablen: (gedeckt / ungedeckt; Aktien-Optionen, Index-Optionen; Bleiben Closings weiter steuerlich wirksam und können gegengerechnet werden? etc. etc.)

Die nächste Frage: Kann ein Trader das Risiko eingehen, im hohe Umfang Gewinne und Verluste aufzubauen, wo eine Definition oder eine kleine Regeländerung (Optionsscheine fällt doch unter Satz 5, ShortPuts sind auf einmal keine Stillhalter, GmbH auf einmal Steuergestaltung, z.B. weil der Kunde beim Broker ja trotzdem privat haften muss etc.) unter diesem bestehenden Gesetz ihn in die Insolvenz bringen kann, obwohl er nach alter Rechnung einen Gewinn unter dem Strich gemacht hätte??? Diese Gesetz, dass beinhaltet, das je mehr Gewinn man macht, desto mehr verliert man, falls der Profitfaktor nichts ins Exorbitante gerät, was dauerhaft aber zu 99,9% nicht möglich ist, ist so teuflisch (und verfassungswidrig, was aber niemanden interessiert, zumindest habe ich außer bei Martin Hlouschek und eine Handvoll anderer Leute keinen großen Widerstand verspürt das Jahr über) für einen Trader, das kann sich von außen kaum jemand vorstellen.

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