RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 30.11.2021, 19:41
Ok Danke.
Noch eine Ergänzung zu meinem Beispiel. Es ist nur ein Beispiel:
Ich habe, wie gesagt, einen Verlustvortrag aus Futures aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 in Höhe von insgesamt 120.000 Euro.
Jetzt mache ich im Jahr 2021 mit Futures neue Gewinntrades in Höhe von insgesamt 80.000 Euro und neue Verlusttrades in Höhe von insgesamt 160.000 Euro.
Wird das dann folgendermaßen verrechnet?:
120.000 - 80.000 = 40.000 Euro Verlustvortrag im Allgemeinen Verlustverrechnungstopf.
In dem Verlustverrechnungstopf für Futures sind jetzt 160.000 Euro. Davon kann ich jedes Jahr 20.000 Euro verbrauchen (=also mit neuen Gewinnen aus Futures verrechnen). Das bedeutet, dass der Verlustverrechnungstopf für Futures frühestens in 8 Jahren verbraucht sein wird.
Habe ich das so richtig verstanden?
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 01.12.2021, 11:02
(29.11.2021, 17:10)walter5 schrieb: Für mein Beispiel gilt ab dem 01.Januar 2021, oder?
Weil du geschrieben hast "ab dem 1. Januar 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021".
2) Das heißt also, man kann den Verlustvortrag aus Futures aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 in Höhe von 120.000 Euro voll mit Gewinnen aus Futures aus den Jahren 2021 und 2022 verrechnen ?
Es gibt da bei der Änderung des §20 2 Sachverhalte: ab 2020 gilt die Änderung zu den Aktienverlusten (geht wohl um Totalverluste) und ab 2021 gilt die Änderung zu der begrenzten Verrechenbarkeit der Verluste aus termingeschäften.
Mich würde ja interessieren ob sich die FDP der Sache nun in der Regierung annimmt oder ob sie da die Kontrontation mit der SPD scheut.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 01.12.2021, 20:08
Das beantwortet die Frage aber auch nicht.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 02.12.2021, 14:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2021, 14:51 von bimbes.)
(01.12.2021, 20:08)walter5 schrieb: Das beantwortet die Frage aber auch nicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__52.html
§52 ESTG Einzelnorm
hier Absatz 28, der letzte Satz
§ 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.[/font][/size]
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 02.12.2021, 15:07
(04.10.2021, 11:55)Lanco schrieb: Ja, ja, ja, schon richtig.
Ändert jedoch nix daran, dass die Argumentation des Finanzamtes, wenn es sich auf die Vorjahreseinkünfte bezieht, m.M.n. nicht korrekt ist. Und nur das wollte ich mal in den Raum stellen
Soll welche geben, für die das nützlich sein könnte...
SG
(30.11.2021, 19:41)walter5 schrieb: Ok Danke.
Noch eine Ergänzung zu meinem Beispiel. Es ist nur ein Beispiel:
Ich habe, wie gesagt, einen Verlustvortrag aus Futures aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 in Höhe von insgesamt 120.000 Euro.
Jetzt mache ich im Jahr 2021 mit Futures neue Gewinntrades in Höhe von insgesamt 80.000 Euro und neue Verlusttrades in Höhe von insgesamt 160.000 Euro.
Wird das dann folgendermaßen verrechnet?:
120.000 - 80.000 = 40.000 Euro Verlustvortrag im Allgemeinen Verlustverrechnungstopf.
In dem Verlustverrechnungstopf für Futures sind jetzt 160.000 Euro. Davon kann ich jedes Jahr 20.000 Euro verbrauchen (=also mit neuen Gewinnen aus Futures verrechnen). Das bedeutet, dass der Verlustverrechnungstopf für Futures frühestens in 8 Jahren verbraucht sein wird.
Habe ich das so richtig verstanden?
Ja IMHO mit der Einschränkung das nach der Veranlagung 2021 140.000€ im Topf sind. 20K darfst Du ja schon in 21 in der Veranlagung verrechnen.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 02.12.2021, 16:11
(01.12.2021, 20:08)walter5 schrieb: Das beantwortet die Frage aber auch nicht.
Vielleicht wäre es einfacher mal bei Deinem Finanzamt oder einem Steuerberater nachzufragen - aber
selbst da bezweifel ich das die Frage jeder richtig beantwortet. Ich wäre jetzt davon ausgegangen das
Du nur 20.000 Verlust geltend machen kannst. Egal ob dieses Jahr gemacht oder aus Verlustvortrag
von vergangenen Jahren. Aber entsprechend der Antworten scheint das wohl doch nicht so zu sein.
Wenn es so wirklich stimmt.
Würde einfach alles in der Steuererklärung angeben und selbst keine Beschränkung vornehmen.
Dann abwarten was das Finanzamt sagt - wenn die tatsächlich, was anzunehmen ist, die Verluste
entsprechend des neuen Gesetztes zusammenstreichen, dann Einspruch erheben.
Denke mal Anwälte & Co stehen schon in den Startlöchern um jetzt, wenn das Gesetz erstmailg
Anwendung findet, dagegen zu klagen.
Meiner Meinung nach - und da bin ich nicht alleine - ist es nicht verfassungskonform, wenn man
am Ende Steuern für Gewinne zahlen muss die es durch die Verluste gar nicht gibt.
Würde mich nicht wundern, wenn es da immer noch einige gibt die davon noch nichts bekommen
haben, dann ganz überrascht sein werden wenn der nächste Steuerbescheid kommt und als
nächstes dann direkt zum Anwalt rennen.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 02.12.2021, 16:21
(04.10.2021, 11:55)Lanco schrieb: Ja, ja, ja, schon richtig.
Ändert jedoch nix daran, dass die Argumentation des Finanzamtes, wenn es sich auf die Vorjahreseinkünfte bezieht, m.M.n. nicht korrekt ist. Und nur das wollte ich mal in den Raum stellen
Soll welche geben, für die das nützlich sein könnte...
SG
(02.12.2021, 16:11)boersenkater schrieb: Vielleicht wäre es einfacher mal bei Deinem Finanzamt oder einem Steuerberater nachzufragen - aber
selbst da bezweifel ich das die Frage jeder richtig beantwortet. Ich wäre jetzt davon ausgegangen das
Du nur 20.000 Verlust geltend machen kannst. Egal ob dieses Jahr gemacht oder aus Verlustvortrag
von vergangenen Jahren. Aber entsprechend der Antworten scheint das wohl doch nicht so zu sein.
Wenn es so wirklich stimmt.
Würde einfach alles in der Steuererklärung angeben und selbst keine Beschränkung vornehmen.
Dann abwarten was das Finanzamt sagt - wenn die tatsächlich, was anzunehmen ist, die Verluste
entsprechend des neuen Gesetztes zusammenstreichen, dann Einspruch erheben.
Denke mal Anwälte & Co stehen schon in den Startlöchern um jetzt, wenn das Gesetz erstmailg
Anwendung findet, dagegen zu klagen.
Meiner Meinung nach - und da bin ich nicht alleine - ist es nicht verfassungskonform, wenn man
am Ende Steuern für Gewinne zahlen muss die es durch die Verluste gar nicht gibt.
Würde mich nicht wundern, wenn es da immer noch einige gibt die davon noch nichts bekommen
haben, dann ganz überrascht sein werden wenn der nächste Steuerbescheid kommt und als
nächstes dann direkt zum Anwalt rennen.
Wenn Du schon einmal im Leben bei Deinem FA angerufen hättest wüsstest Du das die Schulung zu einem neuen Thema frühestens stattfinden wenn die ersten Veranlagungen anfallen also q2 2022. Ich habe es im August 21 versucht und der Sachbearbeiter der speziell für Kap Zweifelsfragen verantwortlich ist hatte von diesem Themenkomplex noch nie gehört und mir genau diese Auskunft gegeben. Frage mich auch warum Du hier in einem Forum unterwegs bist wenn man doch selbst beim FA oder SB anrufen soll.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 02.12.2021, 16:23
(04.10.2021, 11:55)Lanco schrieb: Ja, ja, ja, schon richtig.
Ändert jedoch nix daran, dass die Argumentation des Finanzamtes, wenn es sich auf die Vorjahreseinkünfte bezieht, m.M.n. nicht korrekt ist. Und nur das wollte ich mal in den Raum stellen
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 02.12.2021, 16:23
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 02.12.2021, 16:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2021, 16:54 von boersenkater.)
(02.12.2021, 16:21)Hayek schrieb: Wenn Du schon einmal im Leben bei Deinem FA angerufen hättest wüsstest Du das die Schulung zu einem neuen Thema frühestens stattfinden wenn die ersten Veranlagungen anfallen also q2 2022. Ich habe es im August 21 versucht und der Sachbearbeiter der speziell für Kap Zweifelsfragen verantwortlich ist hatte von diesem Themenkomplex noch nie gehört und mir genau diese Auskunft gegeben. Frage mich auch warum Du hier in einem Forum unterwegs bist wenn man doch selbst beim FA oder SB anrufen soll.
Und Du glaubst das hier irgendjemand ganz klar die einzig richtige Antwort geben kann? Vielleicht war die richtige Antwort
ja schon dabei. Welche ist das? Ich weiß es nicht. Vielleicht war die richtige Antwort auch noch nicht dabei. Du wirst hier genauso
wie von verschiedenen Steuerberatern oder Finanzämtern entweder keine oder verschiedene Antworten bekommen.
Wieso sollte die Frage dann ausgerechnet hier klar und vollkommen richtig beantwortet werden können?
Das anzunehmen ist wohl eher
@walter5 kann noch so oft nachfragen, Beispiele bringen oder immer wieder sagen das es die Frage nicht beantwortet.
Das ist im Moment alles nur im Trüben fischen. Wie es letztendlich wirklich aussieht, angewendet oder umgesetzt wird,
werden wir erst 2022 oder vielleicht sogar erst 2023 wissen. Ich würde keine eigene Begrenzung vornehmen,
alles anrechnen, abwarten was vom FA kommt und dann ggfs. Einspruch erheben damit der Steuerbescheid in der
Schwebe bleibt bis - was anzunehmen ist - die Richter das letzte Wort gesprochen haben.
Denke das ist die beste und einzig richtige Lösung für das Problem. Oder denkst Du die beste Lösung wäre es aufgrund
einer Antwort hier das irgendwie anders zu handhaben? Indem man selbst eine Begrenzung anwendet und dem Finanzamt
dann vielleicht unnötigerweise freiwillig was schenkt? Klar
Alles angeben was vorhanden ist - Maximum ohne selbst eine Begrenzung vorzunehmen - das ist aus meiner Sicht die
einzig richtige Vorgehensweise.
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