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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 14.12.2021, 02:25
(13.12.2021, 23:52)qqqq4 schrieb: Hier wird erklärt, vom 15. Juli 2021
https://trading-steuerberatung.de/besteu...#more-1215
https://trading-steuerberatung.de/baraus...vermeiden/
Gruß
qqqq4 Danke qqqq4,
ja, gerade auf trading-steuerberatung.de wurde dies nochmals gut erklärt. Vor allem auch der Unterschied zwischen Barausgleich/Cash-settlement bei Verfall, Andienung bei Verfall und Closing (Rückkauf der verkauften Option) während der Laufzeit. Und eben warum die bezahlten Prämien beim Closing in den Verlustverrechnungstopf eingestellt werden müssen.
Meine Frage richtet sich danach, ob die deutschen Banken dies auch 2022 so anwenden. Denn es nützt ja nichts, wenn diese alles miteinander vermischen (also keinen Unterschied zwischen Kauf Long Position mit anschließendem Verkauf, wo ein Verlust unter Satz 5 fällt und einem Stillhaltergeschäft machen) und man beim Closing die bezahlten Prämien nicht in den Verlustverrechnungstopf eingestellt bekommt. Dann könnte man das Geld erst in der Veranlagung 2023 wohl sehr mühsam zurückerhalten.
Also kurzum, mein Bedenken ist, dass die Banken (bei Onvista wird immer von "ihren Dienstleistern" gesprochen) das Recht nicht richtig auslegen, zum Nachteil der Kunden. Aber wie gesagt, ich hake nach und bin vielleicht gerade schockiert, da ich die Aussage erhalten habe, beim Closing einer verkauften Option würden die bezahlten Prämien 2022 nicht in den Verlustverrechnungstopf eingestellt; entgegen dem, was sowohl bei Herrn Konewka (trading-steuerberatung.de), als auch auf dem Wissens-Blog der Consorsbank steht und dem was Taxadvisor schon immer treffend gesagt hat. Ich hoffe, ich habe bei dem für jemanden nicht tief drinsteckenden, verwirrenden Thema eine falsche Aussage bekommen, leider hörte ich das Wort "sicher".
Und wie immer steht man recht alleine da, es wundert mich, das nicht mehr bei ihrer Bank angefragt haben. Gut, hier im Forum sind ja nur wenige die Stillhaltergeschäfte machen und davon einige mit Auslandsbroker.
Ich hatte extra 2021 Stillhaltergeschäfte vermieden, um Komplikationen und Streitfragen zu vermeiden und dachte 2022 ist dann alles klar, weil die Banken nun die Sätze 5 und 6 vollständig anwenden müssen und die Bank eben die Stillhaltergeschäfte diesen (bis auf Cash-settlement bei Verfall von Indexoptionen) nicht zuordnen. Und jetzt kriegt man gesagt, sie machen es doch...
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 14.12.2021, 12:19
(04.10.2021, 11:55)Lanco schrieb: Ja, ja, ja, schon richtig.
Ändert jedoch nix daran, dass die Argumentation des Finanzamtes, wenn es sich auf die Vorjahreseinkünfte bezieht, m.M.n. nicht korrekt ist. Und nur das wollte ich mal in den Raum stellen
Soll welche geben, für die das nützlich sein könnte...
SG
Mit wem hast Du denn gesprochen bei Onvista, Fachabteilung, Steuerfachmann oder 1st Level Support? Ich behaupte mal bei einer Frage mit diesem Komplexitätsgrad bekommst Du 99% falsche Antworten bei Onvista oder anderen vergleichbaren Banken. Wie Du sagst macht Onvista keine steuerliche Abrechnung, sie haben also fast kein Steuer Know How intern. Selbst zur Fachabteilung wirst Du nicht durchgestellt. Das einzig sinnvolle sind IMHO Probe Trades und schauen was sie machen. Ich habe zb eine Probe trade mit Futures gemacht und Gewinn gemacht. Leider werden die Futures anderes abgerechnet und ich konnte nicht sehen in welchen Topf sie gehen, lediglich ein Kontoauszug wurde mir gesandt. Vielleicht mal ein Stillhaltergeschäft machen und schauen was passiert, ich selbst mache aber fast alles in der Richtung bei IB. Viel Erfolg!
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 14.12.2021, 12:50
(14.12.2021, 12:19)Hayek schrieb: Mit wem hast Du denn gesprochen bei Onvista, Fachabteilung, Steuerfachmann oder 1st Level Support? Ich behaupte mal bei einer Frage mit diesem Komplexitätsgrad bekommst Du 99% falsche Antworten bei Onvista oder anderen vergleichbaren Banken. Wie Du sagst macht Onvista keine steuerliche Abrechnung, sie haben also fast kein Steuer Know How intern. Selbst zur Fachabteilung wirst Du nicht durchgestellt. Das einzig sinnvolle sind IMHO Probe Trades und schauen was sie machen. Ich habe zb eine Probe trade mit Futures gemacht und Gewinn gemacht. Leider werden die Futures anderes abgerechnet und ich konnte nicht sehen in welchen Topf sie gehen, lediglich ein Kontoauszug wurde mir gesandt. Vielleicht mal ein Stillhaltergeschäft machen und schauen was passiert, ich selbst mache aber fast alles in der Richtung bei IB. Viel Erfolg!
Wie gesagt, ich frage für 2022. Wie es dieses Jahr läuft ist klar. Nun kann man bis 2022 warten und gucken, wie abgerechnet wird, richtig.
Und auch richtig, dass die meisten Mitarbeiter da überfordert sind. Aber mit der Zeit weiss man ja, wer mit dem Thema vertraut ist und wer nicht.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 14.12.2021, 14:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.12.2021, 14:44 von Penseur.)
Kommando zurück:
Eben kam nach Rücksprache mit der Steuerabteilung die Info von der Consorsbank, deren Mitarbeiter sich einfach am Besten auskennen und sich auch ernsthaft darum bemühen. Und glücklicherweise kann man mit denen sprechen, die dann im Thema drin sind.
Die Besonderheit des Stillhaltergeschäftes wird also entsprechend in 2022 berücksichtigt.
Ich weiss wirklich nicht, ob es bei comdirect (manchmal sind da ja einige, die sich in der "Community" bemühen) und bei anderen deutschen Banken, Leute gibt, mit denen man da gut drüber sprechen kann. Wäre schön, wenn jemand seine/ihre Erfahrungen posten könnte. Oder auch die Erfahrung bei ausländischen Brokern zum Thema. Bei Onvista (wo ich aber auch gute, kompetente Mitarbeiter vorfand, aber erst mit gesonderter Nummer; leider aber bei dem Thema konnte keiner helfen) wird man i.d.R. in die Zukunft verwiesen, beim Durchlesen der comdirect Community scheint mir das auch der Fall zu sein.
Disclaimer: Ich beziehe mich hier ausschließlich auf das Steuerthema. Ich möchte niemanden Unrecht tun, es gibt ganz sicherlich ganz viele kompetente Leute und kann sehr, sehr gut verstehen, wenn man in diesem Thema nicht drin ist und dies auch nicht sein möchte. Aber ist halt wichtig.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 14.12.2021, 14:17
(14.12.2021, 14:05)Penseur schrieb: Kommando zurück:
Eben kam nach Rücksprache mit der Steuerabteilung die Info von der Consorsbank, deren Mitarbeiter sich einfach am Besten auskennen und sich auch ernsthaft darum bemühen. Und glücklicherweise kann man mit denen sprechen, die dann im Thema drin sind.
Die Besonderheit des Stillhaltergeschäftes wird also entsprechend in 2022 berücksichtigt.
Ich weiss wirklich nicht, ob es bei comdirect (manchmal sind da ja einige, die sich in der "Community" bemühen) und bei anderen deutschen Banken, Leute gibt, mit denen man da gut drüber sprechen kann. Wäre schön, wenn jemand seine/ihre Erfahrungen posten könnte. Oder auch die Erfahrung bei ausländischen Brokern zum Thema. Bei Onvista (wo ich aber auch gute, kompetente Mitarbeiter vorfand, aber erst mit gesonderter Nummer; leider aber bei dem Thema konnte keiner helfen) wird man i.d.R. in die Zukunft verwiesen, beim Durchlesen der comdirect Community scheint mir das auch der Fall zu sein.
Disclaimer: Ich beziehe mich hier ausschließlich auf das Steuerthema. Ich möchte niemanden Unrecht tun, es gibt ganz sicherlich ganz viele kompetente Leute und kann sehr, sehr gut verstehen, wenn man in diesem Thema nicht drin ist und dies auch nicht sein möchte. Aber ist hat wichtig. Danke für die Info. Ich gehe davon, dass die Aussage von Consors-Mitarbeiter für alle Banken gelten.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 14.12.2021, 15:51
(04.10.2021, 11:55)Lanco schrieb: Ja, ja, ja, schon richtig.
Ändert jedoch nix daran, dass die Argumentation des Finanzamtes, wenn es sich auf die Vorjahreseinkünfte bezieht, m.M.n. nicht korrekt ist. Und nur das wollte ich mal in den Raum stellen
Soll welche geben, für die das nützlich sein könnte...
SG
(14.12.2021, 12:50)Penseur schrieb: Wie gesagt, ich frage für 2022. Wie es dieses Jahr läuft ist klar. Nun kann man bis 2022 warten und gucken, wie abgerechnet wird, richtig.
Und auch richtig, dass die meisten Mitarbeiter da überfordert sind. Aber mit der Zeit weiss man ja, wer mit dem Thema vertraut ist und wer nicht. IMHO ist es nicht klar wie dieses Jahr gehandelt wird im Sinne von Steuerbescheinigung und Töpfen.
Aus anderem Forum: Aber was passiert mit den Verlusten im Topf aus 21 in 22. Die bleiben ja im Topf. Nehmen wir mal an ich habe nur Verluste gemacht in 21. Die Verluste gehen in den Topf und bleiben da. Was soll eine Veranlagung daran ändern und was soll ich da reinschreiben um die Bindingverluste herauszubekommen?
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 14.12.2021, 18:13
(14.12.2021, 15:51)Hayek schrieb: .............
Natürlich freue ich mich, dass Du mich immer wieder zitierst. Offensichtlich fandest Du Gefallen an diesen paar Zeilen
Allerdings finde ich es völlig verwirrend, mein Geschreibsel so völlig zusammenhanglos mit deinen Themen immer wieder als Vorzitat zu lesen...
Oder könntest Du mir erklären, worauf Du hinaus möchtest? Dann würde ich versuchen, darauf eine Antwort zu finden.
SG
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 08.01.2022, 03:58
Den nachfolgenden Text haben wohl die onvista und comdirect-Kunden bekommen, ich weiss nicht, ob alle.
Sehr enttäuschend finde ich, dass sie den Kunden im Schreiben nicht mittgeteilt haben, welche Geschäfte zu den Termingeschäften nach §20 Abs. 6 Satz 5 EStG, bzw. welche "restlichen Anforderungen" sie umgesetzt haben. Oder wenigstens einen Verweis zu einer detaillierteren Steuerinfo auf der Webseite der Bank, allerdings haben dies beide Banken nicht, würde ich jetzt einfach mal vermuten, ohne genau nachgeschaut zu haben. Da waren andere Banken weiter... Aber comdirect hat ja auch den Kunden mit Sperren des Kontos gedroht, wenn sie ihre Kontodaten nicht aktualisieren und dafür mal locker nur ein paar Wochen bis 31.12. Zeit gegeben und online ging es dann sogar eine Zeit lang nicht. Dann haben einige einen Brief mit Datum 28.12.21 bekommen, obwohl sie die Daten aktualisiert hatten, sie bekämen nun noch bis 11.01.22! Zeit, die Aktion durchzuführen, sonst würde das Konto gesperrt. Das nennt man Kundenliebe...
Jetzt also der Text zu der Verrücktensteuer :
wir möchten Sie hiermit informieren, dass sich u. a. für den Handel von Produkten an der Terminbörse Eurex ab 01.01.2022 aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen in einigen Bereichen die Verlustverrechnung auf Bankenebene ändert. Nach §20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Einkommensteuergesetz) dürfen Verluste aus Termingeschäften nicht mehr auf Bankenebene mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Aus diesen Geschäften resultierende Verluste werden zukünftig in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen. Im Rahmen der persönlichen Veranlagung können diese mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien bis zur Höhe von 20.000 Euro p. a. verrechnet werden.
Teile der gesetzlichen Anforderung mussten bereits für 2021 umgesetzt werden, z. B. die Nichtberücksichtigung von Verlusten aufgrund vom Stillhalter geleisteter Barausgleiche und der wertlose Verfall von Optionen (Käuferseite).
Aufgrund einer vom Gesetzgeber vorgesehenen Nichtbeanstandungsregelung haben wir die restlichen Anforderungen aus §20 Abs. 6 Satz 5 EStG für 2022 umgesetzt.
Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater.
Die vorstehende Information wurde sorgfältig zusammengestellt und beruht auf der der Commerzbank AG bekannten Gesetzeslage per Dezember 2021. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch von der Commerzbank AG nicht übernommen werden. Die Besteuerung von Kapitalanlagen kann sich bei zukünftigen Änderungen der gesetzlichen Vorschriften ändern.
Die Commerzbank AG weist darauf hin, dass der vorliegende Inhalt weder eine individuelle rechtliche, buchführungstechnische, steuerliche noch eine sonstige fachliche Auskunft oder Empfehlung darstellt und nicht geeignet ist, eine individuelle Beratung durch fachkundige Personen und Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr onvista bank Team
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 08.01.2022, 08:53
Offenbar blicken die selbst nicht so richtig durch:
"Commerzbank verärgert Kunden mit überhöhten Steuerabzügen
In diversen Foren klagen Kunden von Commerzbank und Comdirect über fehlerhafte Steuerabzüge auf Kapitalerträge. Dabei gehe es um Summen von bis zu 200.000 Dollar."
https://www.handelsblatt.com/finanzen/ba...57144.html
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