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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(08.01.2022, 03:58)Penseur schrieb: Den nachfolgenden Text haben wohl die onvista und comdirect-Kunden bekommen, ich weiss nicht, ob alle.
Sehr enttäuschend finde ich, dass sie den Kunden im Schreiben nicht mittgeteilt haben, welche Geschäfte zu den Termingeschäften nach §20 Abs. 6 Satz 5 EStG, bzw. welche "restlichen Anforderungen" sie umgesetzt haben. Oder wenigstens einen Verweis zu einer detaillierteren Steuerinfo auf der Webseite der Bank, allerdings haben dies beide Banken nicht, würde ich jetzt einfach mal vermuten, ohne genau nachgeschaut zu haben. Da waren andere Banken weiter... Aber comdirect hat ja auch den Kunden mit Sperren des Kontos gedroht, wenn sie ihre Kontodaten nicht aktualisieren und dafür mal locker nur ein paar Wochen bis 31.12. Zeit gegeben und online ging es dann sogar eine Zeit lang nicht. Dann haben einige einen Brief mit Datum 28.12.21 bekommen, obwohl sie die Daten aktualisiert hatten, sie bekämen nun noch bis 11.01.22! Zeit, die Aktion durchzuführen, sonst würde das Konto gesperrt. Das nennt man Kundenliebe...

Jetzt also der Text zu der Verrücktensteuer Bang :

wir möchten Sie hiermit informieren, dass sich u. a. für den Handel von Produkten an der Terminbörse Eurex ab 01.01.2022 aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen in einigen Bereichen die Verlustverrechnung auf Bankenebene ändert. Nach §20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Einkommensteuergesetz) dürfen Verluste aus Termingeschäften nicht mehr auf Bankenebene mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Aus diesen Geschäften resultierende Verluste werden zukünftig in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen. Im Rahmen der persönlichen Veranlagung können diese mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien bis zur Höhe von 20.000 Euro p. a. verrechnet werden.

Teile der gesetzlichen Anforderung mussten bereits für 2021 umgesetzt werden, z. B. die Nichtberücksichtigung von Verlusten aufgrund vom Stillhalter geleisteter Barausgleiche und der wertlose Verfall von Optionen (Käuferseite).

Aufgrund einer vom Gesetzgeber vorgesehenen Nichtbeanstandungsregelung haben wir die restlichen Anforderungen aus §20 Abs. 6 Satz 5 EStG für 2022 umgesetzt.

Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater.

Die vorstehende Information wurde sorgfältig zusammengestellt und beruht auf der der Commerzbank AG bekannten Gesetzeslage per Dezember 2021. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch von der Commerzbank AG nicht übernommen werden. Die Besteuerung von Kapitalanlagen kann sich bei zukünftigen Änderungen der gesetzlichen Vorschriften ändern.

Die Commerzbank AG weist darauf hin, dass der vorliegende Inhalt weder eine individuelle rechtliche, buchführungstechnische, steuerliche noch eine sonstige fachliche Auskunft oder Empfehlung darstellt und nicht geeignet ist, eine individuelle Beratung durch fachkundige Personen und Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr onvista bank Team
Kundenservice

Wer sich das gefallen lässt ist selber schuld.
Es gibt genug Alternativen.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(08.01.2022, 19:04)Ventura schrieb: Wer sich das gefallen lässt ist selber schuld.
Es gibt genug Alternativen.

AFAIK wird das überall gleich gehandhabt bei jedem Deutschen Broker. Die Pannen sind CoDi spezifisch aber die Gesetze sind überall in D gleich von daher verstehe ich Deinen Post nicht oder meintest Du eine Auswanderung?
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(14.01.2022, 13:00)Hayek schrieb: AFAIK wird das überall gleich gehandhabt bei jedem Deutschen Broker. Die Pannen sind CoDi spezifisch aber die Gesetze sind überall in D gleich von daher verstehe ich Deinen Post nicht oder meintest Du eine Auswanderung?

Man kann zu Interactive Brokers gehen oder dem dt. Ableger Captrader, alternativ Charles Schwab, TastyTrade etc.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich bin bei IB mal abwarten was das FA aus meinen Abrechnungen macht...
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Der Kampf gegen die Trader geht weiter. Die Bafin will nun den privaten Futures-Handel komplett verbieten:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffe...tures.html
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffe...2bodyText5


Dass das nur der Anfang ist, dürfte jedem klar sein. Verabschiedet euch langsam vom Kapitalmarkt.

Schreibt aber vorher bitte wenigstens mal eine Beschwerde:


Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gebe ich hiermit Gelegenheit, sich dazu bis zum
17.03.2022
(Eingang bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
zu äußern. Stellungnahmen können auch in elektronischer Form an das Postfach
Anhoerung-Produktintervention@bafin.de gerichtet werden.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(18.02.2022, 11:55)minenfuchs schrieb: Der Kampf gegen die Trader geht weiter. Die Bafin will nun den privaten Futures-Handel komplett verbieten:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffe...tures.html
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffe...2bodyText5


Dass das nur der Anfang ist, dürfte jedem klar sein. Verabschiedet euch langsam vom Kapitalmarkt.

Schreibt aber vorher bitte wenigstens mal eine Beschwerde:


Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gebe ich hiermit Gelegenheit, sich dazu bis zum
17.03.2022
(Eingang bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
zu äußern. Stellungnahmen können auch in elektronischer Form an das Postfach
Anhoerung-Produktintervention@bafin.de gerichtet werden.

Absolut krank diese ständige Entmündigung der Bürger, irgendwie ist denen völlig entgangen das sie eine Behörde sind die im Interesse der Bürger zu arbeiten hat, nicht die Bürger im Interesse der Behörde.

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Das sehen die dortigen Beamten aber anders.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(18.02.2022, 15:27)minenfuchs schrieb: Das sehen die dortigen Beamten aber anders.

I.d.R. ist nur einer der Beamten, der die Meinungsführerschaft errungen hat.

Aber der unmündige Bürger, der selber seinen Untergang wählt braucht wohl einen solchen Schutz.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(18.02.2022, 16:04)TomJoe schrieb: I.d.R. ist nur einer der Beamten, der die Meinungsführerschaft errungen hat.

Aber der unmündige Bürger, der selber seinen Untergang wählt braucht wohl einen solchen Schutz.

Und der Beamte ist garantiert völlig unbeeinflußt von der Bankenlobby Biggrin

__________________
  Dein Geld ist nicht weg, es hat nur jemand anders. 
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Die Charts in meinen Beiträgen stammen von Seeking Alpha
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Es geht nicht um die Bankenlobby. Auch die Bankprodukte werden bald verboten, glaubs mir nur.


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