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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 07.05.2023, 08:49
(06.05.2023, 12:21)Michi_investiert schrieb: Zitat:
Das hier ist der Experten-Thread zum Thema:
https://www.wallstreet-online.de/diskuss...er_beitrag
Dort findet ihr alles, ob nun Rechtsanalysen, Musterschreiben, Musterklagen, Verfassungsbeschwerden usw.
Diese sogenannte Bindingsteuer, nach ihrem Erfinder Lothar Binding benannt, ist grob verfassungswidrig und wird auch kippen.
Ihr müsst unbedingt Einspruch einlegen - Musterschreiben siehe oben. FA wird ablehnen, denn das Gesetz ist nunmal da. Dann beim Finanzgericht klagen - ist bis auf die Gebühr kostenlos - Musterschreiben siehe oben. Danach wird das Finanzgericht eure Klage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und das wird die Bindingsteuer für verfassungswidrig erklären.
Also verliert keine Zeit. Ihr könnt auch erstmal ohne Begründung Einspruch einlegen und die Begründung nachreichen. Verpasst die Frist nicht, ist nur ein Monat.
Dann aber bitte auch den Hinweis, dass das für ältere nichts bringt. Das Verrechnungsverbot von Dividenden und Zinsen mit Aktienverlusten lag 15 Jahre bei den Finanzgerichten, und schon seit über einem Jahr beim Bundesverfassungsgericht.
Der Mist mit den Terminkontrakten wird sehr sehr lange bleiben, nicht umsonst hat Scholz das wieder rausnehmen lassen.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 07.05.2023, 10:26
(07.05.2023, 08:49)TomJoe schrieb: Dann aber bitte auch den Hinweis, dass das für ältere nichts bringt. Das Verrechnungsverbot von Dividenden und Zinsen mit Aktienverlusten lag 15 Jahre bei den Finanzgerichten, und schon seit über einem Jahr beim Bundesverfassungsgericht.
Der Mist mit den Terminkontrakten wird sehr sehr lange bleiben, nicht umsonst hat Scholz das wieder rausnehmen lassen.
Das ist auch meine Befürchtung. Die Finanzgerichte wenden sich nicht an das Bundesverfassungsgericht, sondern entscheiden nach aktueller Gesetzeslage. Dann müssen die Betroffenen vor den Bundesfinanzhof. Dort dauern die Verfahren im Schnitt 5 bis 10 Jahre. Dazu kommt noch die Verfahrensdauer beim Bundesverfassungsgericht.
Also ist man als Anleger gut beraten sich nach alternativen Steuergestaltungen umzusehen.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 07.05.2023, 19:52
Was verfassungswidrig ist oder nicht, entscheidet das Bundesverfassungsgericht und niemand sonst! Nicht, dass hier einige noch enttäuscht werden...
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 09.05.2023, 12:11
Glaubt Ihr wirklich, dass das so lange dauert? Vielleicht geht es auch sehr viel schneller... außerdem bleibt die FDP laut Abgeordnetenwatch an dem Thema dran.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 09.05.2023, 12:16
(09.05.2023, 12:11)Michi_investiert schrieb: Glaubt Ihr wirklich, dass das so lange dauert? Vielleicht geht es auch sehr viel schneller... außerdem bleibt die FDP laut Abgeordnetenwatch an dem Thema dran.
Bei der deutschen Finanzgerichtsbarkeit ist leider mit solchen Zeiträumen zu rechnen, das zeigen alle Erfahrungen.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 09.05.2023, 18:49
(09.05.2023, 12:11)Michi_investiert schrieb: Glaubt Ihr wirklich, dass das so lange dauert? Vielleicht geht es auch sehr viel schneller... außerdem bleibt die FDP laut Abgeordnetenwatch an dem Thema dran. Wie kommst Du zur Einschätzung das die FDP da dran bleibt? Sämtliche Bezugspunkte wurden gerade aus dem "Zukunftsfinanzierungsgesetz" gestrichen. Da macht die FDP gar nicht mehr bis zum Ende der Legislaturperiode (leider) auch wenn die FDP das Gegenteil versucht zu behaupten.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 30.05.2023, 22:55
(07.05.2023, 10:26)Speculatius schrieb: Das ist auch meine Befürchtung. Die Finanzgerichte wenden sich nicht an das Bundesverfassungsgericht, sondern entscheiden nach aktueller Gesetzeslage. Dann müssen die Betroffenen vor den Bundesfinanzhof. Dort dauern die Verfahren im Schnitt 5 bis 10 Jahre. Dazu kommt noch die Verfahrensdauer beim Bundesverfassungsgericht.
Also ist man als Anleger gut beraten sich nach alternativen Steuergestaltungen umzusehen.
Im hier zitierten Expertenthread haben wir auch Fälle ausgekramt, die die Finanzgerichte direkt dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt haben. Bei der Bindingsteuer ist die Rechtslage eindeutig - völlig sicher verfassungswidrig. Wenn ein Finanzrichter also dennoch den Fall zum BFH schickt, macht er sich lächerlich oder extrem klar deutlich, dass er einen hohen Posten in der SPD will.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 31.05.2023, 16:36
(30.05.2023, 22:55)minenfuchs schrieb: Im hier zitierten Expertenthread haben wir auch Fälle ausgekramt, die die Finanzgerichte direkt dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt haben. Bei der Bindingsteuer ist die Rechtslage eindeutig - völlig sicher verfassungswidrig. Wenn ein Finanzrichter also dennoch den Fall zum BFH schickt, macht er sich lächerlich oder extrem klar deutlich, dass er einen hohen Posten in der SPD will.
Du scheinst völlig neu in der Materie zu sein denn
"Auf dem Meer und vor Gericht ist man in Gottes Hand.
Was Dir (und mir BTW) völlig klar erscheint heisst noch lange nicht das es auch so entschieden wird.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 31.05.2023, 18:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.05.2023, 18:36 von Speculatius.)
(31.05.2023, 16:36)Hayek schrieb: "Auf dem Meer und vor Gericht ist man in Gottes Hand.
Was Dir (und mir BTW) völlig klar erscheint heisst noch lange nicht das es auch so entschieden wird.
Richtig!
Es ist zum Beispiel ohne weiteres vorstellbar, daß das Gericht sagt:
"Liebe Anleger, was wollt ihr? Von jedem Gewinntrade wird gleich die Abgeltungsteuer abgezogen. Und am Jahresende könnt ihr via Steuererklärung 20.000 EUR Verluste gegenrechnen. Eine Privatinsolvenz kann da nie eintreten. Und wenn ihr beim ausländischen Broker handelt, der keine Abgeltungsteuer abzieht - tja, da seid ihr in der Verantwortung, entsprechende Steuerrückstellungen zu bilden, so wie man das für seine Einkommensteuervorauszahlungen auch tun muß."
Ich sage nicht, daß ich dieser Argumentation folge, und auch nicht, daß ich sie vom BVerfG erwarte. Aber nach dem "Klimaurteil" des BVerfG, wo sich auch mancher Verfassungsrechtler die Augen gerieben hat, muß man mit allem rechnen.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 31.05.2023, 18:56
So ist es! Experten zu finden, die einem nach dem Munde reden, ist einfach - die gibt es quasi im Dutzend billiger!
Jede politische Partei und Interessengruppierung hat säckevoll davon.
Ich zitier mich hiermal selbst:
Zitat:Was verfassungswidrig ist oder nicht, entscheidet das Bundesverfassungsgericht und niemand sonst! Nicht, dass hier einige noch enttäuscht werden...
Ich wünsche mir auch, dass diese Verrechnungsbeschränkung bald fällt. Aber darauf verlassen würde ich mich nicht!
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