Die Bindingsteuer ist sicher verfassungswidrig. Dazu ein fiktives BVerfG-Urteil:
Aktenzeichen: BVerfG/XX-XX
Entscheidung vom: XX.XX.XXXX
In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuregelungen zur Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht hat das Bundesverfassungsgericht in der mündlichen Verhandlung am XX.XX.XXXX unter dem Vorsitz von Präsident/Präsidentin XXX und den Richtern/Richterinnen XXX, XXX, XXX, XXX, XXX einstimmig folgendes Urteil erlassen:
Tenor:
Die Neuregelungen zur Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht, insbesondere die vollständige Einschränkung des Verlustausgleichs und die Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro, sind verfassungswidrig und nichtig.
Gründe:
I. Sachverhalt
Die Klägerinnen und Kläger haben gegen die Neuregelungen zur Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht Verfassungsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass diese Regelungen gegen verschiedene verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen. Insbesondere wird argumentiert, dass die Neuregelungen nicht mit dem Typus der Einkommensteuer vereinbar sind, die Grenze zur Kapitalverkehrsteuer überschreiten und gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen.
II. Verfassungsrechtliche Bewertung
Verstoß gegen den Typus der Einkommensteuer
Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass die neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen tatsächlich gegen den Typus der Einkommensteuer verstoßen. Die Einkommensteuer basiert auf dem Prinzip der Besteuerung der finanziellen Leistungsfähigkeit und erfordert den Abzug von erwerbsbezogenen Ausgaben. Durch die vollständige Einschränkung des Verlustausgleichs würde die Einkommensteuer zu einer "Einnahmensteuer" umgestaltet, die nicht dem Typus der Einkommensteuer entspricht. Dies stellt einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Typenreinheit der Steuerarten dar.
Überschreitung der Grenze zur Kapitalverkehrsteuer
Die Neuregelungen zur Verlustverrechnung führen dazu, dass die Besteuerung von Termingeschäften und ähnlichen Vorgängen in die Nähe einer Verkehrsteuer rückt. Dies kann als Überschreitung der Grenze zur Kapitalverkehrsteuer angesehen werden. Die Einkommensteuer erfasst normalerweise das Gesamteinkommen einer Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums und unterliegt einem einheitlichen Steuersatz. Durch die künstliche Aufspaltung des einheitlichen Saldos der Einkommensteuer durch die neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Besteuerung verletzt. Die Neuregelungen sind daher verfassungswidrig.
Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Die neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen führen zu einer ungleichen Behandlung von Steuerpflichtigen mit hohen Verlusten im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit hohen Einkommen, aber niedrigen Verlusten. Die Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro benachteiligt Steuerpflichtige mit hohen Verlusten unverhältnismäßig. Dies verstößt gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, der eine gleichmäßige Besteuerung unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit gebietet.
III. Rechtsfolgen
Die Neuregelungen zur Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht sind daher insgesamt verfassungswidrig und nichtig. Die bisherigen Regelungen zur Verlustverrechnung treten wieder in Kraft, bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung erlässt.
IV. Kostenentscheidung
Die Kosten des Verfahrens werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
XXX
Vorsitzende/Vorsitzender des Bundesverfassungsgerichts
Hat hier irgendwer Zweifel, dass Steuern auf Verluste verfassungsgemäß sind? Nein, was ihr meint ist der Unterscheid zwischen Recht haben und Recht bekommen. Natürlich kann irgendein Finanzrichter oder das BVerfG auch gegen die Verfassung verstossen. Das ist bei der Bindingsteuer schon zahlreich passiert. Es fing mit der verfassungsrechtlichen Prüfung des BMI Ende 2019 an...
Aktenzeichen: BVerfG/XX-XX
Entscheidung vom: XX.XX.XXXX
In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuregelungen zur Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht hat das Bundesverfassungsgericht in der mündlichen Verhandlung am XX.XX.XXXX unter dem Vorsitz von Präsident/Präsidentin XXX und den Richtern/Richterinnen XXX, XXX, XXX, XXX, XXX einstimmig folgendes Urteil erlassen:
Tenor:
Die Neuregelungen zur Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht, insbesondere die vollständige Einschränkung des Verlustausgleichs und die Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro, sind verfassungswidrig und nichtig.
Gründe:
I. Sachverhalt
Die Klägerinnen und Kläger haben gegen die Neuregelungen zur Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht Verfassungsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass diese Regelungen gegen verschiedene verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen. Insbesondere wird argumentiert, dass die Neuregelungen nicht mit dem Typus der Einkommensteuer vereinbar sind, die Grenze zur Kapitalverkehrsteuer überschreiten und gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen.
II. Verfassungsrechtliche Bewertung
Verstoß gegen den Typus der Einkommensteuer
Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass die neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen tatsächlich gegen den Typus der Einkommensteuer verstoßen. Die Einkommensteuer basiert auf dem Prinzip der Besteuerung der finanziellen Leistungsfähigkeit und erfordert den Abzug von erwerbsbezogenen Ausgaben. Durch die vollständige Einschränkung des Verlustausgleichs würde die Einkommensteuer zu einer "Einnahmensteuer" umgestaltet, die nicht dem Typus der Einkommensteuer entspricht. Dies stellt einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Typenreinheit der Steuerarten dar.
Überschreitung der Grenze zur Kapitalverkehrsteuer
Die Neuregelungen zur Verlustverrechnung führen dazu, dass die Besteuerung von Termingeschäften und ähnlichen Vorgängen in die Nähe einer Verkehrsteuer rückt. Dies kann als Überschreitung der Grenze zur Kapitalverkehrsteuer angesehen werden. Die Einkommensteuer erfasst normalerweise das Gesamteinkommen einer Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums und unterliegt einem einheitlichen Steuersatz. Durch die künstliche Aufspaltung des einheitlichen Saldos der Einkommensteuer durch die neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Besteuerung verletzt. Die Neuregelungen sind daher verfassungswidrig.
Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Die neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen führen zu einer ungleichen Behandlung von Steuerpflichtigen mit hohen Verlusten im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit hohen Einkommen, aber niedrigen Verlusten. Die Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro benachteiligt Steuerpflichtige mit hohen Verlusten unverhältnismäßig. Dies verstößt gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, der eine gleichmäßige Besteuerung unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit gebietet.
III. Rechtsfolgen
Die Neuregelungen zur Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht sind daher insgesamt verfassungswidrig und nichtig. Die bisherigen Regelungen zur Verlustverrechnung treten wieder in Kraft, bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung erlässt.
IV. Kostenentscheidung
Die Kosten des Verfahrens werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
XXX
Vorsitzende/Vorsitzender des Bundesverfassungsgerichts
Hat hier irgendwer Zweifel, dass Steuern auf Verluste verfassungsgemäß sind? Nein, was ihr meint ist der Unterscheid zwischen Recht haben und Recht bekommen. Natürlich kann irgendein Finanzrichter oder das BVerfG auch gegen die Verfassung verstossen. Das ist bei der Bindingsteuer schon zahlreich passiert. Es fing mit der verfassungsrechtlichen Prüfung des BMI Ende 2019 an...