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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Die Bindingsteuer ist sicher verfassungswidrig. Dazu ein fiktives BVerfG-Urteil:


Aktenzeichen: BVerfG/XX-XX
Entscheidung vom: XX.XX.XXXX

In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuregelungen zur Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht hat das Bundesverfassungsgericht in der mündlichen Verhandlung am XX.XX.XXXX unter dem Vorsitz von Präsident/Präsidentin XXX und den Richtern/Richterinnen XXX, XXX, XXX, XXX, XXX einstimmig folgendes Urteil erlassen:

Tenor:

Die Neuregelungen zur Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht, insbesondere die vollständige Einschränkung des Verlustausgleichs und die Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro, sind verfassungswidrig und nichtig.

Gründe:

I. Sachverhalt

Die Klägerinnen und Kläger haben gegen die Neuregelungen zur Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht Verfassungsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass diese Regelungen gegen verschiedene verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen. Insbesondere wird argumentiert, dass die Neuregelungen nicht mit dem Typus der Einkommensteuer vereinbar sind, die Grenze zur Kapitalverkehrsteuer überschreiten und gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen.

II. Verfassungsrechtliche Bewertung

Verstoß gegen den Typus der Einkommensteuer
Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass die neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen tatsächlich gegen den Typus der Einkommensteuer verstoßen. Die Einkommensteuer basiert auf dem Prinzip der Besteuerung der finanziellen Leistungsfähigkeit und erfordert den Abzug von erwerbsbezogenen Ausgaben. Durch die vollständige Einschränkung des Verlustausgleichs würde die Einkommensteuer zu einer "Einnahmensteuer" umgestaltet, die nicht dem Typus der Einkommensteuer entspricht. Dies stellt einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Typenreinheit der Steuerarten dar.

Überschreitung der Grenze zur Kapitalverkehrsteuer
Die Neuregelungen zur Verlustverrechnung führen dazu, dass die Besteuerung von Termingeschäften und ähnlichen Vorgängen in die Nähe einer Verkehrsteuer rückt. Dies kann als Überschreitung der Grenze zur Kapitalverkehrsteuer angesehen werden. Die Einkommensteuer erfasst normalerweise das Gesamteinkommen einer Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums und unterliegt einem einheitlichen Steuersatz. Durch die künstliche Aufspaltung des einheitlichen Saldos der Einkommensteuer durch die neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Besteuerung verletzt. Die Neuregelungen sind daher verfassungswidrig.

Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Die neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen führen zu einer ungleichen Behandlung von Steuerpflichtigen mit hohen Verlusten im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit hohen Einkommen, aber niedrigen Verlusten. Die Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro benachteiligt Steuerpflichtige mit hohen Verlusten unverhältnismäßig. Dies verstößt gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, der eine gleichmäßige Besteuerung unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit gebietet.

III. Rechtsfolgen

Die Neuregelungen zur Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht sind daher insgesamt verfassungswidrig und nichtig. Die bisherigen Regelungen zur Verlustverrechnung treten wieder in Kraft, bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung erlässt.

IV. Kostenentscheidung

Die Kosten des Verfahrens werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

XXX
Vorsitzende/Vorsitzender des Bundesverfassungsgerichts




Hat hier irgendwer Zweifel, dass Steuern auf Verluste verfassungsgemäß sind? Nein, was ihr meint ist der Unterscheid zwischen Recht haben und Recht bekommen. Natürlich kann irgendein Finanzrichter oder das BVerfG auch gegen die Verfassung verstossen. Das ist bei der Bindingsteuer schon zahlreich passiert. Es fing mit der verfassungsrechtlichen Prüfung des BMI Ende 2019 an...
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(05.06.2023, 10:56)minenfuchs schrieb: Die Bindingsteuer ist sicher verfassungswidrig. Dazu ein fiktives BVerfG-Urteil

Wer zimmert sich sowas zusammen?

Es spielt eigentlich keine große Rolle ob dieses Gesetz verfassungswiedrig ist, denn es spiegelt die Absicht der Politik wider den Privatanlegern bestimmte Handelsinstrumente zu untersagen.
Wird dieses Gesetz gekippt, dann folgt ein neues mit der gleichen Absicht. Vielleicht sogar schlimmer.

Ich denke nicht das die an dieser Front ruhe geben werden.

__________________
Reiner Satire Account ohne rechtliche Verwertbarkeit
Viel ist schon gewonnen wenn nur einer aufsteht und Nein sagt - Berthold Brecht
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(05.06.2023, 13:51)Vahana schrieb: Wer zimmert sich sowas zusammen?

Es spielt eigentlich keine große Rolle ob dieses Gesetz verfassungswiedrig ist, denn es spiegelt die Absicht der Politik wider den Privatanlegern bestimmte Handelsinstrumente zu untersagen.
Wird dieses Gesetz gekippt, dann folgt ein neues mit der gleichen Absicht. Vielleicht sogar schlimmer.

Ich denke nicht das die an dieser Front ruhe geben werden.

Minenfuch ist auch unter anderem Namen in einem anderen Forum unterwegs und fantasiert davon das er sämtliche Richter mit ChatGPT ersetzen kann Bang

Es wird genau so kommen wie Du schreibst, das Gesetz wird 90% abgeschossen und 6 Wochen später kommt der nächste Versuch aus der Politik das Gesetz deckungsgleich aber unter neuem Namen wiederzubeleben (leider).
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Deshalb ist es so wichtig, die Rolle Lothar Bindings bekannt zu machen. Das Gesetz ist nicht vom Himmel gefallen. Ohne Lothar Binding gäbe es keine Bindingsteuer. Wer hätte auch ein Interesse an diesem Schwachsinn? Schon die Idee dazu war absurd. Wenn es wirklich Ideologie wäre, hätte rotgrün das schon 1998 eingeführt, stattdessen kam später die Abgeltungsteuer.

Steuern auf Verluste. Binding hat wohl früher selber zu viele davon gehabt. Da muss man fast sagen, hätte es doch da schon seine Bindingsteuer gegeben - für ihn.

Lothar Binding ist in Pension. Wer sollte also nach ihm eine neue Bindingsteuer erfinden ? Michael Schrodi, der unsichtbare Oberlehrer, der nun Bindings Nachfolger spielt? Nimmt den irgendwer Ernst?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(05.06.2023, 23:42)minenfuchs schrieb: Deshalb ist es so wichtig, die Rolle Lothar Bindings bekannt zu machen. Das Gesetz ist nicht vom Himmel gefallen. Ohne Lothar Binding gäbe es keine Bindingsteuer. Wer hätte auch ein Interesse an diesem Schwachsinn? Schon die Idee dazu war absurd. Wenn es wirklich Ideologie wäre, hätte rotgrün das schon 1998 eingeführt, stattdessen kam später die Abgeltungsteuer.

Steuern auf Verluste. Binding hat wohl früher selber zu viele davon gehabt. Da muss man fast sagen, hätte es doch da schon seine Bindingsteuer gegeben - für ihn.

Lothar Binding ist in Pension. Wer sollte also nach ihm eine neue Bindingsteuer erfinden ? Michael Schrodi, der unsichtbare Oberlehrer, der nun Bindings Nachfolger spielt? Nimmt den irgendwer Ernst?

Gehe woanders spielen... Binding ist in Pension und Feierabend, der hat nichts mehr politisch zu melden. Binding kennt auch kein Mensch ausser den 10.000 Betroffenen. Schrodi ist bekennder Sozialist laut eigenem Twitter Profil und ergo noch gefährlicher als Binding.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich kann verstehen, daß es keinen Spaß macht, auf die langsam mahlenden Mühlen der Gerichte zu warten, und man deshalb seine Zeit gerne damit zubringt zu spekulieren, was alles Recht und Unrecht sein müßte, aber es hilft nichts. Es gibt derzeit nur die Möglichkeit, sich andere Steuergestaltungen zu suchen, eine Reihe davon sind ja schon im Internet für jedermann zu finden. Ansonsten halt kreativ sein.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(26.04.2021, 11:15)Speculatius schrieb: Nein, wir lassen die Dinge auf uns zukommen. Es sind immer noch zu viele Unbekannte im Spiel.
.....
2. Wir wissen nicht, wie die Finanzbehörden damit tatsächlich umgehen. Wird es wirklich Steuerbescheide geben, wo derjenige, der über's Jahr Verluste geschrieben hat, dafür auch noch Steuern zahlen soll? Oder werden die Finanzämter das Gesetz so in der Praxis gar nicht anwenden?

Es kam tatsächlich so, wie ich es damals schon ahnte:

Zitat:Der CFD Verband war auf der Suche nach Geschädigten und konnten eine Reihe von Betroffenen für die Durchführung einer Musterklage gewinnen. Ausschlaggebend hierfür war die Steuererklärung für 2021, worin im Wesentlichen auch das Problem lag, als das die meisten Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung für 2021 erst Ende 2022 eingereicht hatten. Erst gegen diesen Steuerbescheid war es möglich, rechtliche Schritte einzuleiten. Nachdem der CFD Verband bereits Anfang des Jahres einen Kläger gewinnen konnte, stellte sich nach Erhalt dessen Steuerbescheides heraus, dass das zuständige Finanzamt die Verluste vollständig mit den Gewinnen verrechnet hat.

https://www.cfdverband.de/aktuelles/musterklage

Das dürfte kein Einzelfall gewesen sein. Deswegen hat das auch mit dem Musterklageverfahren so lange gedauert. Die Finanzämter trauten sich nicht, das neue Gesetz anzuwenden. Irony
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(08.07.2023, 19:45)Speculatius schrieb: Es kam tatsächlich so, wie ich es damals schon ahnte:


Das dürfte kein Einzelfall gewesen sein. Deswegen hat das auch mit dem Musterklageverfahren so lange gedauert. Die Finanzämter trauten sich nicht, das neue Gesetz anzuwenden. Irony

Nice  Tup

Andererseits finde ich es krass das Leute sich bei einer Klage unterstützen lassen möchten nur um dann vom CFD Verband gesagt zu bekommen das sie gar nicht betroffen sind. Ich glaube der Kreis der Leute die genau wissen worum es eigentlich geht ist noch viel kleiner als ich angenommen hatte.

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich sehe aktuell die Lösung im DPS Konto von CMC Markets.
Oder hat schon jemand negative Erfahrungen diesbezüglich mit dem Finanzamt?
Ich gehe jedoch davon aus, dass das Finanzamt in diese Richtung nicht weiter recherchiert.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(08.07.2023, 19:45)Speculatius schrieb: Es kam tatsächlich so, wie ich es damals schon ahnte:


Das dürfte kein Einzelfall gewesen sein. Deswegen hat das auch mit dem Musterklageverfahren so lange gedauert. Die Finanzämter trauten sich nicht, das neue Gesetz anzuwenden. Irony

Vielleicht hatte der Kläger auch nur weniger als 20K Verluste zur Verrechnung. Ich kann mir kaum vorstellen das ein FA geltendes Recht bewusst nicht anwendet, aber vielleicht täusche ich mich auch.


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