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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich habe meine Suchbemühungen nochmal neu gestartet und mit einem besseren Ansatz habe ich nun Treffer:

BFH-Entscheidungen ab 2010: Vollziehung verfassungswidrig

Das sind 7 Seiten, die kann man durchackern. Bin dann hier schon auf etwas gestossen, Beschluss vom 26. August 2010:

Beschluss vom 26. August 2010, I B 49/10  Sog. Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung ernstlich zweifelhaft

Aber leider haben wir nur:

4. Das FG hat daher im angefochtenen Beschluss zu Recht wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung eine AdV für das Streitjahr angeordnet.

Also kein Vorlagebeschluss aus dem AdV-Verfahren. Nicht sowas wie hier:

Vorlage des Aktienbindings

Was wurde aus obigem Verfahren aus 2010? Ich finde vom FG Nürnberg nix. Vermutlich hat man sich dort beim FG "geeinigt". § 8c KstG wurde eh zigmal geändert und war da schon nicht mehr aktuell.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Andersrum kann man beim BVerfG auch mal zu den Richtervorlagen suchen, die dort überhaupt ankommen:

BvL ab 2010 zu EStG

Es ist ernüchternd. Hier sieht man wohl, es will kaum ein Richter so eine Vorlage schreiben.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich habe mal eine neue Google-Suche probiert und zwar nach dem Aktenzeichen von unserer BFH-Revision VIII B 113/23. Da findet man doch noch einige neue Artikel:

Google: "VIII B 113/23"
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(17.02.2024, 22:42)minenfuchs schrieb: Andersrum kann man beim BVerfG auch mal zu den Richtervorlagen suchen, die dort überhaupt ankommen:

BvL ab 2010 zu EStG

Es ist ernüchternd. Hier sieht man wohl, es will kaum ein Richter so eine Vorlage schreiben.

Ich befürchte immer mehr, die "wahre Lösung" für uns ist wohl nur, die Richtervorlage selber zu schreiben und diese dann an BFH, alle FG, BMF und die Presse zu senden und selbst hier zu veröffentlichen. Ich vermute, sowas hats noch nie gegeben. Und falls ihr jetzt denkt, dann schreibs du doch. Hilfe, Hilfe, Hilfe. Vielleicht kann ja der CFD-Verband einen "Ghost Writer" beauftragen.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich nehme es zurück, es gibt doch Leute, die Mustervorlagen schreiben, meine Hochachtung:

https://freiheitsrechte.org/themen/sozia...ge-asylblg

Hier noch was allgemeines bzw. Vorgaben des BVerfG dazu:

https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrec...ge-3239547
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Kapiere nicht ganz warum die Richtervorlage für Asylgesetz uns was nützt. Vielleicht kapier ich es auch nicht, aber wenn ich lese ist es eine spezielle Argumentation die wichtig ist.
Lese noch mal genauer, aber im Prinzip stehen ja die Hauptargumente im Bescheid vom FG Rheinland-Pfalz und unser Problem ist der Faktor Zeit, Das Ehepaar hat AdV bekommen und hat erstmal Ruhe. Ich stelle mich leider aufs Bezahlen ein, trotz Argumentation und Klage  beim FG Hessen Mad
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Der Inhalt der Richtervorlage fürs Asylgesetz ist irrelevant. Habe ich auch nicht gelesen, ist sicher ein linkes Projekt. Darum gehts mir aber nicht. Interessant war folgender Text:

Die Karlsruher Richter*innen haben Richtervorlagen, die auf öffentlichen Mustern beruhen, in ihrer Entscheidung zu den Hartz-IV-Sanktionen ausdrücklich akzeptiert.

Die Mustervorlage ist also tatsächlich ein Ansatz. Ich bin deillisioniert. Die Motivation der FG-Richter ist gering. RLP ist etwas anders, aber ob die wirklich eine Richtervorlage schreiben wollen, da habe ich Zweifel. Der BFH wird aus der AdV-Revision heraus auch keine Richtervorlage machen.

Wir hängen also, es droht zu versanden. Warum? Weil diese Richter keine Zeit und keine Lust haben. Wenn wir denen aber ein fertiges Dokument geben, wo sie nur noch die Briefmarke drauf kleben müssen, dann siehts anders aus.

Das könnte die Zukunft für all die überlasteten Gerichte sein. Wir schreiben die Urteile selber und der Richter braucht nur noch abnicken.  Bang

Der CFD-Verband hat ja seine Anwälte für das Verfahren in Stuttgart. Die können auch eine Mustervorlage schreiben, ist doch nur eine Geldfrage.

Und du solltest natürlich trotzdem klagen, je mehr FG wir haben, je größer ist unsere Chance, dass wir eines zur Abgabe einer Richtervorlage beim BVerfG stupsen können.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Zeigt halt immer mehr, dass der schnellste Weg die Politik wäre. Kubicki droht ja wegen der Bezahlkarte mit dem Ampelende. Da drücke ich Herrn Audretsch von den Grünen, den ich sonst überhaupt nicht mag, tatsächlich die Daumen, dass er hart bleibt, damit die FDP wirklich rausgeht.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ein Faktor ist halt tatsächlich die Zeit. Bin auch im Kontakt mit Herrn M. vom CFD-Verband und eventuell könnte ich ihn auch mal wegen einer Richtervorlage anschreiben.
Dir nochmal vielen Dank für deine Arbeit, ist beruhigend wenn man einen hellen Kopf hat, der die Sachlage zusammen fasst.
Politik sehe ich wenig Hoffnung , wir sind zu wenig für eine Lobby und dann geht es eher um Besteuerung für Wohlhabende. Meine Hoffnung ist das Erleben von Gerechtigkeit vor einem Gericht.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Kleine Frage noch, die Richtervorlage ist für das BVerfG, nicht das BFH. Das BFH entscheidet aber über die AdV ?


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