(06.05.2020, 16:03)jf2 schrieb: Ist es das nicht? Das Kontaktverbot (was ja auch faktisch ein Streikverbot ist und damit ziemlich eine der extremsten Einschränkungen) ist z.B. in Sachsen bis zum 5. Juni verlängert worden, das ist eine zeitliche Beschränkung.
Moment mal.
Grundrechte können durch ein
Gesetz zeitlich begrenzt eingeschränkt werden, soweit dieses Gesetz, dazu dient, die Grundrechte der Allgemeinheit
zu erhalten und soweit es sich bei der Eingeschränktheit um ein zeitlich begrenztes niedrigeres Recht handelt.
In so weit richtig.
Verordnungen sind Arbeitsanweisungen der Exekutive, die dazu da sind um
Gesetze durchzusetzen.
Damit ergibt sich von selbst, dass in einer Verordnung nicht etwas geregelt werden kann, was in gar keinem Gesetz steht.
Jedenfalls ist das in jedem Rechtstaat so und war seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland bis März 2020 so.
Im März 2020 sind die Exekutiven dazu übergegangen, in Verordnungen Menschenrechte einzuschränken.
Das sind praktsich Ermächtigung
verordnungen die als Alibibehauptung, in sich haben, das Infektionsschutzgesetz würde damit durchgesetzt.
Da sich aber im Infektionsschutzgesetz, mit Ausnahme der Schliessung von Einrichtungen, somit Massenveranstaltungsverbot sowie der Quarantäne von Infizierten und Kontakten gefährlicher infektiöser Krankheiten, nichts findet,
sind alle Menschenrechtsverletzungen, die sowas wie Ausgangsbesschränkungen und Kontaktverbote der Allgemeinheit regeln, per se ungesetzlich, illegal, oder ein Behördenfehler.
Wir haben Gewaltenteilung.
Gesetze sind von der
Legislativen zu beschliessen und von der Exekutiven durchzusetzen.
Ermächtigungsverordnungen sind illegal und von 1945 bis 2020
geschichtlich einzigartig.