weiter:
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/113/1911387.pdf
Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, Gewinne aus Optionsgeschäften zu besteuern, Verluste allerdings steuerlich nicht anzuerkennen.
In der Antwort ( BT-Drucks. 19/11387) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion heißt es, bei Optionsgeschäften handele es sich um hochspekulative Geschäfte, die aufgrund der BFH-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerlich günstiger behandelt würden als dies im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bezweckt gewesen sei. Mit einer Gesetzesänderung (Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019, § 20 Ab. 2 Satz 1 Nr 3a EStG-E) solle jetzt der ursprüngliche Gesetzeszweck wiederhergestellt werden, so die Bundesregierung.
Allgemeinheit nicht mit Kosten für Risikogeschäfte belasten
Wenn der Steuerpflichtige das hochspekulative Risiko eines Optionsgeschäfts eingehe und hieraus Wertzuwächse erzielt würden, seien diese der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Kapitalerträge über Gestaltungen mit diesen Derivaten der Besteuerung entzogen werden könnten. Der Gesetzgeber sei allerdings beim Verfall einer Option nicht gezwungen, die Allgemeinheit mit den Kosten des Steuerpflichtigen für seine Risikogeschäfte zu belasten, wenn die Spekulation nicht aufgehe. In der Antwort wird außerdem auf die Anwendung verschiedener BFH-Urteile eingegangen.
Deutscher Bundestag, hib-Meldung 855/2019
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/113/1911387.pdf
Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, Gewinne aus Optionsgeschäften zu besteuern, Verluste allerdings steuerlich nicht anzuerkennen.
In der Antwort ( BT-Drucks. 19/11387) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion heißt es, bei Optionsgeschäften handele es sich um hochspekulative Geschäfte, die aufgrund der BFH-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerlich günstiger behandelt würden als dies im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bezweckt gewesen sei. Mit einer Gesetzesänderung (Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019, § 20 Ab. 2 Satz 1 Nr 3a EStG-E) solle jetzt der ursprüngliche Gesetzeszweck wiederhergestellt werden, so die Bundesregierung.
Allgemeinheit nicht mit Kosten für Risikogeschäfte belasten
Wenn der Steuerpflichtige das hochspekulative Risiko eines Optionsgeschäfts eingehe und hieraus Wertzuwächse erzielt würden, seien diese der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Kapitalerträge über Gestaltungen mit diesen Derivaten der Besteuerung entzogen werden könnten. Der Gesetzgeber sei allerdings beim Verfall einer Option nicht gezwungen, die Allgemeinheit mit den Kosten des Steuerpflichtigen für seine Risikogeschäfte zu belasten, wenn die Spekulation nicht aufgehe. In der Antwort wird außerdem auf die Anwendung verschiedener BFH-Urteile eingegangen.
Deutscher Bundestag, hib-Meldung 855/2019
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Corrections are usually over very quickly, and they're traditionally painless to long-term investors.
Experience is what you get, if you expect anything else!
Alles ist Zahl - die Vollkommenen --> 6; 28; 496; 8128; 33550336; 8589869056
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