(28.04.2020, 08:42)cubanpete schrieb: Hmmm...
Aber wie will man bei Sportarten wie Fussball Abstandsregeln einhalten? Also nochmals die Frage: stimmt es dass nur bestimmte Personen gewisse Sportarten ausüben dürfen? Das war ja der Vorwurf von Fundamentalist.
Eine mögliche Antwort wäre ja z.B. ja, Profis dürfen, weil sie ihren Beruf ausüben. Damit könnte ich leben, gilt ja dann auch für alle...
Klare Frage, klare Antwort.
Fußball im Wohnzimmer war nicht verboten.
Und Strassenfussball mit Abstand auch nicht, aber die Sportplätze sind gesperrt.
https://www.wochenblatt-online.de/ausgab...rschaerft/
Aus der Corona Verordnung Baden Würtemberg:
§ 4 Schließung von Einrichtungen
Zitat:(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt:
Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,
Kinos,
Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,
5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist,
Jugendhäuser,
(aufgehoben)
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,
Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,
Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören,
öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetik-studios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,
Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und
Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...rttemberg/
Strafen für den illegalen Betrieb von Sportstätten in BW:
2500-5000 Euro
https://www.bussgeldkatalog.org/corona-b...rttemberg/
Alles freiwillig?
