(08.10.2020, 14:08)Ste Fan schrieb: Da gibts noch wildere Sachen...es soll schon Container gegeben haben die von China aus via Rotterdam irgendwo nach Afrika geschickt wurden - der Zwischenstopp nur zum umladen/etikettieren da es dann wegen des Anteils "lokaler Wertschoepfung" Zuschuesse von der EU gab
Zum Thema:
Das Problem bei Auslandsfirmen mit steuerlichem Wohnsitz in D sind ja die Details. Es ist ja nichts besonderes dass z.B. eine dt. GmbH eine Niederlassung irgendwo im Ausland hat. Wenn diese aber nur wegen irgendwelchen Patenten bzw. Transferpricing existiert und sonst keine Aktivitaeten laufen gibt es da auch Aerger.
Wenn du irgendwo eine Firma eroeffnest bei der kein Verdacht auf ein Steuervermeidungskonstrukt besteht und alles angibst und notwendiges versteuerst gibt es ja normalerweise auch keine Probleme...
Nur gibt es ja noch die Details der AStG Abteilung Hinzurechnungsbesteuerung und da sind einige Definitionen ja gegeben - allerdings eher als "Whitelist"...entspricht deine Fa/Niederlassung den Anforderungen an z.B. eine Betriebsstaette (u.a. alleiniger oder überwiegender Einsatz vor Ort wohnhafter Geschäftsführer, etc) und du hast aktive Einkuenfte (weil eben Coffeeshop oder was anderes "konventionelles") und eben nicht Einkuenfte "die dem Charakter nach Kapitaleinkuenfte sind" dann stehst du auch nicht im Scheinwerferlicht...
Kannst die Dinger ja mal durchgehen...trifft nichts auf dich zu alles ok, gibt es nur ein paar Fragezeichen dann hast du von vorneweg schon schlechte Karten..
Ich denke mal dass so ein Konstrukt mit Hintergrund Trading/Vermoegensverwaltung eine Gratwanderung ist...ausser du hast z.B. Familienangehoerige im Ausland die ne Fa haben und du Teilhaber werden koenntest ansonsten heisst es wohl auswandern oder alles akzeptieren.
Guter Hinweis auf das AStG1 Danke.
Ein richtiges Gefängnis.
https://de.wikipedia.org/wiki/Au%C3%9Fen...utschland)
Vierter Teil: Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§§ 7 bis 14 AStG
Der vierte Teil des AStG ist der in der Praxis wichtigste (und der komplizierteste). Er regelt die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung, d. h., unter welchen Voraussetzungen Einkünfte einer ausländischen Tochtergesellschaft ihren inländischen Gesellschaftern für die Besteuerung hinzugerechnet werden können.
Der EuGH hat in der Cadbury-Schweppes-Entscheidung eine Hinzurechnung für nur dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar erklärt, wenn auch objektiv ein Missbrauch zur Ausnutzung unterschiedlicher Besteuerungsniveaus vorliegt. Ob der vierte Teil des AStG dem entspricht, ist derzeit umstritten.
Problematik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Wie bereits einleitend erläutert, kann eine im Inland ansässige (natürliche oder juristische) Person ihre Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer verringern, indem sie ihr Einkommen und Vermögen auf eine Tochtergesellschaft im Ausland (typischerweise in einem Niedrigsteuerland) verlagert. Durch die rechtliche Eigenständigkeit der ausländischen Gesellschaft ist deren Einkommen und Vermögen von der deutschen Besteuerung abgeschirmt.
So könnte z. B. ein Steuerpflichtiger seine Anleihen und Aktien in eine ausländische Tochtergesellschaft einlegen. Die bei der Gesellschaft anfallenden Zinsen und Dividenden unterlägen grundsätzlich nicht der deutschen Besteuerung, solange keine Ausschüttung dieser Erträge an den Anteilseigner im Inland erfolgt.
Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung sind die folgenden:
- An einer ausländischen Gesellschaft sind unbeschränkt Steuerpflichtige zu mehr als der Hälfte beteiligt. Anmerkung: Beim Vorliegen bestimmter „besonders schlechter“ Einkünfte (sogenannte Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter) genügt bereits eine Beteiligung von einem Prozent und weniger, wenn die ausl. Zwischengesellschaft ausschließlich Bruttoerträge mit Kapitalanlagencharakter erwirtschaftet.
- Die ausländische Gesellschaft erzielt „passive“ Einkünfte.
- Der Handel (mit Waren) ist grundsätzlich aktiv (Regelfall)
- es sei denn, der Handel erfolgt mit den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern der ausländischen Gesellschaft bzw. mit deren nahestehenden Personen (Ausnahme von der Regel: passiv)
- es sei denn, „der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb […] unterhält und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeit ohne Mitwirkung eines [unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters] oder einer […] nahe stehenden Person ausübt.“ § 8 Abs. 1 Nr. 4, zweiter Halbsatz AStG (Ausnahme von der Ausnahme: aktiv).
- Die passiven Einkünfte unterliegen einer niedrigen Besteuerung. Eine solche ist nach der derzeitigen Fassung des AStG gegeben, wenn die ausländische Steuer weniger als 25 % beträgt. Der Gesetzgeber hat sich hierbei an dem früheren Steuersatz (Steuerrecht) der deutschen Körperschaftsteuer orientiert, der mittlerweile allerdings auf 15 % abgesenkt wurde.
Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt, so werden die passiven Einkünfte der ausländischen Gesellschaft abzüglich der darauf entfallenden ausländischen Steuern dem zu versteuernden Einkommen des unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters im Verhältnis seiner Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft hinzugerechnet und unterliegen der deutschen Besteuerung.
Der Hinzurechnungsbetrag wird dabei wie eine fiktive Dividende der ausländischen Gesellschaft an den unbeschränkt Steuerpflichtigen behandelt, wobei steuerliche Vergünstigungen, die normalerweise für Dividenden gewährt werden (z. B. das Halbeinkünfteverfahren), nicht gelten.