(21.11.2020, 10:39)Ste Fan schrieb: Der Fehler den wir hier in der Vergangenheit gemacht haben ist die Annahme dass die Verwahrung in den USA nach gleichem Schema verlaeuft wie mit dem deutschen Sondervermoegen.
IB haelt die Securities der Kunden in getrennten Konten wie die Regulierung dies verlangt, dies entspricht aber nicht der deutschen Definition des Sondervermoegens...
Die Aktien liegen bei der Verwahrstelle, sind auf den Namen des Brokers registriert und der Broker hat die Aktien in seiner Bilanz und zwar regulierungsbedingt in der (seiner!) Bilanz separat ausgewiesen...
Klar sind das die Kundenaktien, klar gibt es da im Normalbetrieb keine Probleme, klar dass IB reguliert und kontrolliert wird, aber klar ist dann eben auch das im Fall der Kernschmelze der Kunde erstmal nur ein Glaeubiger ist (mit Anspruch auf Herausgabe der Aktien) ...und zwar egal ob Marginaccount oder nicht...
Fuer den Rest gilt jedoch das die Regulierungen von Land zu Land verschieden sind, und auch in Europa (EU) nicht wirklich einheitlich sind daher wird jeder fuer seinen Fall selbst schauen und abwaegen muessen.
Nochmal: Ja, der Broker haelt die Aktien fuer den Kunden (im Kundenauftrag), und nein - sie sind kein Sondervermoegen entsprechend der deutschen Sichtweise...
Perfekt auf den punkt getroffen!