(07.12.2020, 19:44)jf2 schrieb: Der Punkt ist doch (nach meinem Verständnis) das nur eine Kapitalgesellschaft eine Lösung ist weil alle Personengesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG, GbR, Einzelunternehmer) dem Einkommensteuerrecht unterliegen und damit der geänderte §20 wirksam wird. Sollte ich hier falsch liegen korrigiert mich gern.
Das Problem ist die Gewerblichkeit. Der Handel mit Finanzinstrumenten für das eigene Vermögen ist regelmäßig Vermögensverwaltung und damit nicht gewerblich. Damit geht per se nur die gewerbliche geprägte Personengesellschaft oder eine andere gewerbliche Infektion durch zusätzliche Tätigkeiten. Da stellt sich dann aber insbesondere beim Einzelunternehmen aber auch wieder die Frage der Notwendigkeit als Betriebsvermögen.
Gruß
Taxadvisor