RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 07.12.2020, 12:43
(07.12.2020, 11:06)Ventura schrieb: Scholz plant die Abschaffung der Abgeltungssteuer noch in 2021, dann sieht die Rechnung o. wieder ganz anders aus.
Anstatt Abgeltungssteuer Versteuerung über das zu versteuernde Einkommen?
Ändert bei Personengesellschaft und Einzelunternehmen nichts.
Für die GmbH wird die Rechnung schlechter und der Schnittpunkt beim Privaten wird früher getroffen.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 07.12.2020, 13:32
(07.12.2020, 12:43)boersenkater schrieb: Anstatt Abgeltungssteuer Versteuerung über das zu versteuernde Einkommen?
Ändert bei Personengesellschaft und Einzelunternehmen nichts.
Für die GmbH wird die Rechnung schlechter und der Schnittpunkt beim Privaten wird früher getroffen.
Wir werden sehen?
Alles ein einziges Chaos.
Ich traue denen zu, dass die verschiedenen "Töpfe" (Einkunftsarten) erhalten bleiben, selbst wenn es in die gesamte Progression einfließen sollte.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 07.12.2020, 13:36
(06.12.2020, 18:19)Penseur schrieb: Das ist ein gutes Video und mit viel Sachverstand!
Etwas anderes:
Im BMF-Schreiben vom 11.11.2020 steht (wie auch Taxadvisor es schon früh im Laufe des Jahres erklärt hat):
"Verluste aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende
Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst."
Nun höre ich, wie an verschiedenen Stellen, u.a. bei Consors selbst, obwohl sie in ihrem Schreiben in dieser Woche genau dies eben auch verkündeten, dass Unklarheiten darüber bestehen würde, ob es sich hierbei nur um gedeckte Stillhaltergeschäfte (also z.B. man Hält Siemens Aktien und schreibt darauf einen Call) oder auch - wie ich meine - um ungedeckte Stillhaltergeschäfte handelt (also z.B. ODAXCall-Short und anschließende Glattstellung! - nicht Barausgleich, denn dieser würde unter Satz 5 fallen).
Wie sind Eure Auslegungen zu ungedeckten Stillhaltergeschäften? Aus obigen Video meine ich auch entnehmen zu können, dass alle Verluste aus Stillhaltergeschäften nicht! unter § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG und somit weiterhin unbegrenzt verrechnet werden können.
Es wäre gut, wenn zumindest short puts und short calls (Stillhalter ab Min 60) weiter, ohne Deckelung der Verluste, möglich wären.
Was ich nicht verstehe, wo entnimmt er das?
Natürlich bleibt es eine Sauerei, dass long puts faktisch nicht mehr möglich sind, zumindest als hedge in entsprechendem Umfang.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 07.12.2020, 19:32
(06.12.2020, 22:17)Penseur schrieb: "Cash Settlement: (auch: Barausgleich) Bei einem Barausgleich findet mit der Optionsausübung kein Erwerb bzw. keine Veräußerung des Basiswertes statt. Hier wird der Differenzbetrag zwischen Basispreis und aktuellem Marktwert des Basiswertes an den Optionsscheininhaber ausgezahlt. Bei Indexoptionsscheinen ist das immer der Fall - Wer kann schon einen Index liefern?"
Unter Cash-Settlement verstehe ich die Optionsausübung. Das bedeutet, wenn beim Verfall der Option die Option im Geld ist, findet der Barausgleich statt.
Wenn ich aber den ODAX-Call (oder eine Option auf den S+P500 etc.) verkaufe - also eine initiale Eröffnung einer Stillhalterposition eingehe - und dann während der Laufzeit zurückkaufe (Closing!), habe ich doch dann immer ein Glattstellungsgeschäft im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG?
Oder ist dies etwa auch ein Barausgleich/Cash-Settlement im steuerrechtlichen Sinne??
Jetzt sind wir glaube ich bei der Definition Glattstellungsgeschäft und Barausgleich angelangt. "Glattstellen bedeutet bei einer Option immer, dass eine ursprünglich eröffnete Position einer Option geschlossen wird."
Wenn man bedenkt das die Typen vom BMF schon den Begriff "Termingeschäft" nach Belieben auslegen kanns nur komplizierter werden. Ich hoffe das ich in den nächsten Tagen mal mit Konewka sprechen kann.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 07.12.2020, 19:44
(06.12.2020, 19:21)boersenkater schrieb: Ehrlich gesagt habe ich ein Problem damit das das ganze relativ einseitig betrachtet wird und dann mit der GmbH
"DIE" Lösung präsentiert wird. Und das vor allem um Geschäfte für Dienstleister (Ride) und Steuerberater zu generieren.
Man muss wirklich ganz genau rechnen - das ist dann eine ganz individuelle Sache.
Warum soll GmbH DIE Lösung sein?
Falls die Verlustbeschränkung ein Problem ist, kann es eine Lösung sein für den Handel ein Gewerbe anzumelden.
Da gibt es nicht nur die GmbH. Es gibt auch das Einzelunternehmen und die Personengesellschaft.
Natürlich geht nicht nur die GmbH. Es darf auch gern ne Nummer größer sein, nimm ne AG
Der Punkt ist doch (nach meinem Verständnis) das nur eine Kapitalgesellschaft eine Lösung ist weil alle Personengesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG, GbR, Einzelunternehmer) dem Einkommensteuerrecht unterliegen und damit der geänderte §20 wirksam wird. Sollte ich hier falsch liegen korrigiert mich gern.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 07.12.2020, 20:31
(07.12.2020, 13:36)Ventura schrieb: Es wäre gut, wenn zumindest short puts und short calls (Stillhalter ab Min 60) weiter, ohne Deckelung der Verluste, möglich wären.
Was ich nicht verstehe, wo entnimmt er das?
Das ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik (Abs. 1 Nr. 11 EStG ist lex specialis zu Abs. 2 Nr. 3 EStG). Zudem sieht das BMF-Schreiben zum Kapitalertragsteuerabzug auch die bisherige Einstellung in den Verlusttopf vor, Rz. 34a, erster Absatz letzter Satz:
„Verluste aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst.“
Damit MÜSSEN die Banken die Stillhaltergeschäfte entsprechend berücksichtigen. Im Rahmen der Trader GmbH haben wir das auch eingehend besprochen und sind uns da alle einig.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 07.12.2020, 20:35
(07.12.2020, 19:44)jf2 schrieb: Der Punkt ist doch (nach meinem Verständnis) das nur eine Kapitalgesellschaft eine Lösung ist weil alle Personengesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG, GbR, Einzelunternehmer) dem Einkommensteuerrecht unterliegen und damit der geänderte §20 wirksam wird. Sollte ich hier falsch liegen korrigiert mich gern.
Das Problem ist die Gewerblichkeit. Der Handel mit Finanzinstrumenten für das eigene Vermögen ist regelmäßig Vermögensverwaltung und damit nicht gewerblich. Damit geht per se nur die gewerbliche geprägte Personengesellschaft oder eine andere gewerbliche Infektion durch zusätzliche Tätigkeiten. Da stellt sich dann aber insbesondere beim Einzelunternehmen aber auch wieder die Frage der Notwendigkeit als Betriebsvermögen.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 07.12.2020, 21:55
Der worst case ist eingetreten. Laut Tillmann, so wie es in anderen Foren geschrieben wird, sind die Verhandlungen abgeschlossen und die Verlustverrechnungsgrenze auf 20k erhöht. Das nützt niemanden etwas und es zeigt nur, dass die SPD auf ganzer Linie gesiegt hat und die CDU nichts hartnäckig machen wollte und vor allem nicht verstanden hat, worum es geht. Jetzt werden Steuereinnahmen wegbrechen und die Broker können bangen, denn gerade die Heavy Trader, womit sie verdienen, können und werden erstmal nichts machen. Vielleicht irgendwann, wenn sich das mit den GmbH´s vereinfacht durchsetzen würde. Diese Hinhaltetaktik mit Verhandlungen und Empfehlung des Bundesrates erörtern etc. war also eine einzige Farce!!!
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 07.12.2020, 22:56
Nochmal zu den Stillhaltergeschäften:
Die entscheidende Frage ist hierbei, was der Gesetzgeber unter "Stillhaltergeschäften" versteht. Das ist in meinen Augen und in den Augen der Broker, wo dies z.T. das Hauptgeschäft ist, keineswegs klar.
Es geht um mehrere Variablen: (gedeckt / ungedeckt; Aktien-Optionen, Index-Optionen; Bleiben Closings weiter steuerlich wirksam und können gegengerechnet werden? etc. etc.)
Die nächste Frage: Kann ein Trader das Risiko eingehen, im hohe Umfang Gewinne und Verluste aufzubauen, wo eine Definition oder eine kleine Regeländerung (Optionsscheine fällt doch unter Satz 5, ShortPuts sind auf einmal keine Stillhalter, GmbH auf einmal Steuergestaltung, z.B. weil der Kunde beim Broker ja trotzdem privat haften muss etc.) unter diesem bestehenden Gesetz ihn in die Insolvenz bringen kann, obwohl er nach alter Rechnung einen Gewinn unter dem Strich gemacht hätte??? Diese Gesetz, dass beinhaltet, das je mehr Gewinn man macht, desto mehr verliert man, falls der Profitfaktor nichts ins Exorbitante gerät, was dauerhaft aber zu 99,9% nicht möglich ist, ist so teuflisch (und verfassungswidrig, was aber niemanden interessiert, zumindest habe ich außer bei Martin Hlouschek und eine Handvoll anderer Leute keinen großen Widerstand verspürt das Jahr über) für einen Trader, das kann sich von außen kaum jemand vorstellen.