(07.12.2020, 20:31)Taxadvisor schrieb: Das ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik (Abs. 1 Nr. 11 EStG ist lex specialis zu Abs. 2 Nr. 3 EStG). Zudem sieht das BMF-Schreiben zum Kapitalertragsteuerabzug auch die bisherige Einstellung in den Verlusttopf vor, Rz. 34a, erster Absatz letzter Satz:
„Verluste aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst.“
Damit MÜSSEN die Banken die Stillhaltergeschäfte entsprechend berücksichtigen. Im Rahmen der Trader GmbH haben wir das auch eingehend besprochen und sind uns da alle einig.
Gruß
Taxadvisor
(07.12.2020, 23:55)Taxadvisor schrieb: Die Banken sind verpflichtet, die Sichtweise des BMF anzuwenden, der Steuerpflichtige ist dann nicht erklärungspflichtig. Und wie Stillhaltergeschäfte von den BANKEN ZU BEHANDELN SIND (PLICHT!) ist im BMF-Schreiben zum Kapitalertragsteuerabzug (hatte ich oben zitiert) klargestellt.
Gruß
Taxadvisor
(22.12.2020, 12:59)jf2 schrieb: Nein, er fragt nach Meinungen weil man mit normalem Verstand und Logik in der aktuellen Situation kaum noch was anfangen kann und jede Unsicherheit nächstes Jahr extrem teuer werden kann. Und eine klare Antwort von Dir habe ich bei einem kurzen Blick auf deine geschriebenen Beiträge auch nicht gefunden (vielleicht aber übersehen). Die Frage von Pensur steht so in etwa auch auf meiner Fragenliste an meinen Steuerberater aber ich bin mir nicht sicher ob ich bis Silvester noch einen Termin bei ihm bekomme. Der gute Mann ist arg beschäftigt zur Zeit.
Bitte schön...
Gruß
Taxadvisor