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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(20.12.2020, 15:53)jf2 schrieb: Auch FDAX und NQ solltest Du vielleicht nicht durch ganz viel Aktien sondern durch ein Papier der deutschen Bankenlobby (KO-Zertifikat oder so was in der Richtung) ersetzen. Ich halte zwar nix von den Zertifikaten dt. Banken aber sind sicher effizienter als ein Haufen Aktien wo Dir eine enge Indexnachbildung kaum gelingen wird.

Nein, nicht ganz viele Aktien. FDAX simulieren reicht mit SAP, Linde und Allianz. Evtl. reicht sogar SAP. Genug Volumen ist bei allen vorhanden.
NQ habe ich noch nicht präzise analysiert, aber es reichen mit Sicherheit auch 2-3 Aktien.

Ist halt nicht bequem, aber gehen tut's und es ist nicht mein Ziel eine "enge Indexnachbildung" zu haben, sondern z.B. habe ich am 18. den FDAX geshortet und heute abgeerntet. Ob nun 200 Punkte oder 300 oder auch nur 50 oder Griff ins Klo ist unwesentlich, solange die Richtung häufiger stimmt als nicht stimmt. Ich handle da rein diskretionär. Keine Indikatoren, nix, nur wenn ich der Meinung bin, nun ist aber zu viel und jetzt ist aber gut. Geht nicht immer positiv aus und war beim FGBL sogar extrem schädlich, weil ich mir nie vorstellen konnte, dass ein Deutscher negative Zinsen auf 10-jährige Anleihen akzeptiert. Hat mich wirklich viel Geld gekostet, aber untern Strich wird's dann nach einiger Zeit doch positiv. Solange ich keine Verlustbegrenzung auf 20.000€ habe...

Hab übrigens heute mal spasseshalber nachgerechnet. Für 2020 (noch nicht zu Ende, bin noch im FGBL short) hätte ich bisher nach den neuen Regeln von 2021 60% mehr Steuern blechen müssen. Das täte schon weh.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich entschuldige mich an dieser Stelle nochmal für die Frage, die ich bereits gestellt hatte. Aber angesichts dessen, dass die Steuerabteilungen der Banken es nicht wagen, eine Antwort darauf zu erteilen mit dem Hinweis, dass es nicht klar wäre, wie Stillhaltergeschäft (also ob z.B. ein Unterschied zwischen Aktien- und Indexoptionen, gedeckten oder ungedeckten Optionen gemacht wird etc.) definiert wird, möchte ich folgendes Beispiel noch einmal in den Raum werfen:

Gilt der Verlust von 30.000€ aus folgendem Stillhaltergeschäft:
Initailisierung/Opening des Stillhaltergeschäftes: 40 ODAXCalls Short zu 100 am 04.01.2021
Closing/Glattstelltung der Position mit gleichem Basispreis und gleicher LZ: 40 ODAX Calls zu 250 am 19.03.2021

als Verlust im Sinne des §20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (und müsste dementsprechend dem Verrechnungstopf "Sonstige Verluste" zugefügt werden) und nicht im Sinne von §20 Absatz 6 Satz 5,
gemäß BMF-Schreiben vom 11.11.2020:
"Verluste aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende
Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst." ?

Zur Info nochmals:
11.  Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

Für jede Meinung: Vielen Dank!!

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Weil ein Forderungsausfall sehr wohl als Veräußerung zu sehen ist oder was meinst du jetzt?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(22.12.2020, 02:43)Penseur schrieb: Ich entschuldige mich an dieser Stelle nochmal für die Frage, die ich bereits gestellt hatte. Aber angesichts dessen, dass die Steuerabteilungen der Banken es nicht wagen, eine Antwort darauf zu erteilen mit dem Hinweis, dass es nicht klar wäre, wie Stillhaltergeschäft (also ob z.B. ein Unterschied zwischen Aktien- und Indexoptionen, gedeckten oder ungedeckten Optionen gemacht wird etc.) definiert wird, möchte ich folgendes Beispiel noch einmal in den Raum werfen:

Gilt der Verlust von 30.000€ aus folgendem Stillhaltergeschäft:
Initailisierung/Opening des Stillhaltergeschäftes: 40 ODAXCalls Short zu 100 am 04.01.2021
Closing/Glattstelltung der Position mit gleichem Basispreis und gleicher LZ: 40 ODAX Calls zu 250 am 19.03.2021

als Verlust im Sinne des §20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (und müsste dementsprechend dem Verrechnungstopf "Sonstige Verluste" zugefügt werden) und nicht im Sinne von §20 Absatz 6 Satz 5,
gemäß BMF-Schreiben vom 11.11.2020:
"Verluste aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende
Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst." ?

Zur Info nochmals:
11.  Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

Für jede Meinung: Vielen Dank!!

Du hast die Frage doch selbst beantwortet. Und ich habe es hier auch schon mehrfach gepostet.

Gruß
Taxadvisor
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(22.12.2020, 10:04)Taxadvisor schrieb: Du hast die Frage doch selbst beantwortet. Und ich habe es hier auch schon mehrfach gepostet.

Gruß
Taxadvisor

Nein, er fragt nach Meinungen weil man mit normalem Verstand und Logik in der aktuellen Situation kaum noch was anfangen kann und jede Unsicherheit nächstes Jahr extrem teuer werden kann. Und eine klare Antwort von Dir habe ich bei einem kurzen Blick auf deine geschriebenen Beiträge auch nicht gefunden (vielleicht aber übersehen). Die Frage von Pensur steht so in etwa auch auf meiner Fragenliste an meinen Steuerberater aber ich bin mir nicht sicher ob ich bis Silvester noch einen Termin bei ihm bekomme. Der gute Mann ist arg beschäftigt zur Zeit.

__________________

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Die Auskunft meiner Kanzlei besagt sinngemäß, dass die Finanzverwaltung eingereichte Verluste hält und diese also dann mit ins neue Jahr genommen werden. Alles Weitere bleibt erst einmal abzuwarten.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(07.12.2020, 20:31)Taxadvisor schrieb: Das ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik (Abs. 1 Nr. 11 EStG ist lex specialis zu Abs. 2 Nr. 3 EStG). Zudem sieht das BMF-Schreiben zum Kapitalertragsteuerabzug auch die bisherige Einstellung in den Verlusttopf vor, Rz. 34a, erster Absatz letzter Satz: 

„Verluste aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst.“

Damit MÜSSEN die Banken die Stillhaltergeschäfte entsprechend berücksichtigen. Im Rahmen der Trader GmbH haben wir das auch eingehend besprochen und sind uns da alle einig.

Gruß
Taxadvisor

(07.12.2020, 23:55)Taxadvisor schrieb: Die Banken sind verpflichtet, die Sichtweise des BMF anzuwenden, der Steuerpflichtige ist dann nicht erklärungspflichtig. Und wie Stillhaltergeschäfte von den BANKEN ZU BEHANDELN SIND (PLICHT!) ist im BMF-Schreiben zum Kapitalertragsteuerabzug (hatte ich oben zitiert) klargestellt.

Gruß
Taxadvisor

(22.12.2020, 12:59)jf2 schrieb: Nein, er fragt nach Meinungen weil man mit normalem Verstand und Logik in der aktuellen Situation kaum noch was anfangen kann und jede Unsicherheit nächstes Jahr extrem teuer werden kann. Und eine klare Antwort von Dir habe ich bei einem kurzen Blick auf deine geschriebenen Beiträge auch nicht gefunden (vielleicht aber übersehen). Die Frage von Pensur steht so in etwa auch auf meiner Fragenliste an meinen Steuerberater aber ich bin mir nicht sicher ob ich bis Silvester noch einen Termin bei ihm bekomme. Der gute Mann ist arg beschäftigt zur Zeit.

Bitte schön...

Gruß
Taxadvisor

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Aus der Kundenkommunikation von qtrade


mit dieser Email möchten wir Sie über die Auswirkungen eines Ausscheidens von Großbritannien aus der EU ohne Brexit-Vertrag sowie über die neue Steuergesetzgebung für Trader in Deutschland informieren.

Das Wichtigste zusammengefasst:

Sie können Ihr Trading-Konto auch nach dem 31.12.2020 weiterhin nutzen.
Ihr Guthaben ist sicher und Sie können jederzeit darauf zugreifen
Großbritannien bleibt Teil des SEPA-Netzwerkes für Überweisungen
Neues Steuergesetz betrifft nur vereinzelt Trader
Der aktuelle Stand der Brexit-Verhandlungen:

Im Moment verhandeln Großbritannien und die EU weiterhin mit Hochdruck über ein Brexit-Abkommen. Die Verhandlungen werden trotz eines weiteren Fristablaufs heute fortgesetzt. Sollte in den kommenden Tagen doch noch eine Einigung zustande kommen, könnte Sie auch vorläufig in Kraft treten und erst nachträglich vom EU-Parlament ratifiziert werden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich beide Seiten in letzter Minute doch noch auf einen Brexit-Vertrag einigen.

Kann ich mein Handelskonto behalten, falls es keinen Brexit-Vertrag gibt?

Nach aktuellem Stand dürfen Sie als Bestandskunde mit Wohnsitz in Deutschland ihr CFD-Handelskonto weiterhin wie gewohnt nutzen. Ein Brexit ohne Vertrag beeinträchtigt vor allem die Eröffnung von neuen Handelskonten ab dem 1.1.2021, da Großbritannien nach der Übergangsfrist aus dem Europäischen Binnenmarkt ausscheidet. Da Ihr Handelskonto jedoch zu einem Zeitpunkt eröffnet wurde, zu dem Großbritannien noch im Binnenmarkt der EU vertreten war, ist es von dieser Auswirkung nicht betroffen. Sollte sich die diesbezügliche Regulierung ändern, werden wir Sie umgehend informieren und Sie erhalten die Möglichkeit Ihr Konto in ein Land der Europäischen Union zu transferieren.

Gibt es auch Vorteile durch einen ungeregelten Brexit?

Dies ist nicht auszuschließen. Im Falle eines ungeregelten Brexit wird die europäische Regulierungsbehörde ESMA nicht mehr für die Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und Ihrem Broker zuständig sein. Dementsprechend ist die britische Regulierungsbehörde FCA auch nicht mehr an bestimmte Vorgaben, wie zum Beispiel die Hebelbegrenzung gebunden. Der CFD-Handel hat in Großbritannien eine starke Lobby und es ist daher nicht ausgeschlossen, dass einige europäische Regulierungen aufgehoben werden. Nach aktuellem Stand hält sich die FCA jedoch weiterhin an die Richtlinien der ESMA.

Ist mein Geld sicher?

Ja. An der Sicherheit Ihrer Finanzmittel ändert sich durch den Brexit nichts. Die britische Einlagensicherung beläuft sich auf 85.000 GBP und schützt auch Ihr Guthaben. Abgesehen von der europäischen Einlagensicherung sind viele britische Banken durch ihre Niederlassungen in Deutschland auch in deutschen Einlagensicherungsvereinen und bieten damit weiterhin die bewährte Sicherheit deutscher Systeme. Ihr Handelskapital wird bei der Barclays Bank verwahrt. Zunächst sind die Einlagen bei der Barclays Bank durch den Einlagensicherungsfonds der Bank of England geschützt. Zusätzlich greift der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken, dessen Mitgliedschaft die Barclays Bank beibehalten hat. Dieser Fonds greift dann, wenn die Einlagensicherung im Heimatland nicht sichergestellt ist. Ihre Geldmittel werden vom Eigenkapital des Brokers getrennt aufbewahrt.

Funktionieren SEPA-Überweisungen weiterhin?

SEPA ist die Abkürzung für Single European Payment Area. Was auf Deutsch so viel bedeutet wie: Einheitlicher Europäischer Zahlungsverkehrsraum. Ein System, das zum Ziel hat, grenzüberschreitende Überweisungen und Abbuchungen für Verbraucher zu vereinfachen. SEPA beschränkt sich aber nicht nur auf Euro-Länder, sondern geht weit darüber hinaus. In Ländern außerhalb der Euro-Zone arbeitet das SEPA-System mit nationalen Zahlungssystemen zusammen. Mit Großbritannien besteht ebenfalls eine solche Zusammenarbeit. Es ist geplant, diese Zusammenarbeit auch nach dem 31.12.2020 aufrecht zu erhalten.

Gilt für mich nach dem Brexit noch die Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungsteuer betrifft nur Privatkunden mit steuerlichem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Durch den Brexit ändert sich daran nichts. Was sich ab dem 1.1.2021 ändert, ist unabhängig vom Brexit, die Anrechenbarkeit von Verlusten aus Termingeschäften.

Neue Steuerregeln für private CFD-Trader in Deutschland ab 2021:

Verluste aus Termingeschäften können künftig nur noch bis 20.000 Euro im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen aus Termingeschäften im selben Jahr verrechnet werden.

Beispiel 1:

Sie gehen 100 Trades im Ger30-CFD ein mit folgendem Ergebnis:
70 x 500, --€ Gewinn = 35.000, --€ Gewinn
30 x 300,-- € Verlust = 9.000,--€ Verlust


Gesamtergebnis: 26.000,--€. Zu versteuern: 26.000, --€, da der Verlust von 9.000, --€ voll angerechnet werden kann.

Beispiel 2:

Sie gehen 100 Trades im Ger30-CFD ein mit folgendem Ergebnis:
70 x 5.000, --€ Gewinn = 350.000, --€ Gewinn
30 x 3.000,-- € Verlust = 90.000,--€ Verlust

Gesamtergebnis: 260.000,--€. Zu versteuern: 330.000, --€, da der Verlust von 90.000, --€ nur bis zur Höhe von 20.000, --€ mit den Gewinnen verrechnet werden kann.

Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und dann jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden. Der Verlustvortrag ist zeitlich nicht begrenzt. Sofern sich etwaige Änderungen im neuen Jahr ergeben sollten, informieren wir Sie selbstverständlich.

Anhand der Beispiele ist zu erkennen, dass vor allem große Konten betroffen sind, deren kumulierter Verlust die Schwelle von 20.000, --€ übersteigt. Für die meisten Trader sollte die Anrechnungsgrenze von 20.000 Euro Verlust völlig ausreichend sein.
Falls auf Grund Ihrer Kontogröße und Ihrer Handelsstrategie mehr als 20.000 Euro Verlust durch die Art Ihres Tradings zu erwarten sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Was soll ich jetzt unternehmen?

Bezüglich des Brexit raten wir Ihnen Ruhe zu bewahren und abzuwarten. Ihr Geld ist sicher und Sie können auch im Jahr 2021 problemlos weiter auf Ihr Tradingkonto zugreifen. Sobald es hier zu neuen Entwicklungen kommt, werden wir Sie informieren. Zudem ist nicht auszuschließen, dass ein Handelskonto in Großbritannien künftig spezielle Vorteile für Sie bietet.

Bezüglich der Änderung des Steuergesetzes besteht nur Handlungsbedarf, falls ihre kumulierten Verluste innerhalb 2021 voraussichtlich 20.000, --€ übersteigen. Dies ist nur bei einem entsprechend großen Handelskonto und Handelsvolumen möglich. Werten Sie dazu ihre Kontoauszüge aus und sprechen Sie uns an, falls Sie glauben diese Verlustanrechnungs-Schwelle zu überschreiten
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(22.12.2020, 13:20)Taxadvisor schrieb: Bitte schön...

Gruß
Taxadvisor

Die Frage ist ja eher, ob der Verkauf einer Optionen-DAX-Call-Option immer noch ein Stillhaltergeschäft ist. Aber hier kann man nicht Minus*Minus ergibt Plus sagen (o.k., Lothar Binding könnte das) und einfach aus dem Stillhaltergeschäft ein Termingeschäft machen. Es bleibt der Verkauf einer Option und das ist gemäß BMF ein Stillhaltergeschäft.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Taxadvisor schrieb:Du hast die Frage doch selbst beantwortet. Und ich habe es hier auch schon mehrfach gepostet.

Gruß
Taxadvisor

Hallo Taxadvisor,

vielen Dank für die Antwort!
Vielleicht liegt immer noch ein Verständnisproblem vor: Du hast dankenswerterweise mehrfach und viel früher als alle anderen gepostet Tup (beginnend mit meiner falschen Rechnung von Anfang dieses Jahres), dass Stillhaltergeschäfte nicht unter Satz 5 fallen und ich habe dies auch mehrfach bestätigt, ebenfalls in meinem Posting oben. Dieser Punkt dürfte eindeutig geklärt sein.

Aus Deiner Antwort entnehme ich nun, dass für Dich o.a. Beispiel mit den verkauften ODAX-Optionen selbstverständlich ein Stillhaltergeschäft im Sinne von §20 Absatz 1 Nummer 11 EStG ist.

Meine Bank - und eine weitere - sieht dies leider nicht so klar, sie sind sich da noch unsicher, (ich weiß, es klingt lächerlich, aber es ist so, sie wissen bislang nicht, was umgangssprachlich Stillhaltergeschäft ist und was der Gesetzgeber darunter versteht; ich könnte es auch anders ausdrücken: Bei gedeckten AktienCallShorts sind sie sich etwa 80:20 sicher, bei ungedeckten Indexoptionen 60:40, wobei ich auch nicht herausbekomme, auf welcher gesetzlichen Grundlage hier eine Unterscheidung vollzogen werden sollte) deshalb habe ich die Frage noch einmal gestellt.
Auch an anderer Stelle sind sich Leute sogar unsicher, ob das, was beim Closing über die zuvor erhaltenen Prämien hinausgeht (also die bezahlten Prämien beim Closing, die über die erhaltenen Prämien beim Opening hinausgehen - in meinem naiven Sprachgebrauch also Verlust...), in den sonstigen Verlusttopf fließt.

Also fände ich es schön, wenn man sagen könnte, dass der Verlust aus glattgestellten ODAX-Optionen genauso in den sonstigen Verlusttopf einfließt, so wie ich ohne Gewähr sagen könnte, dass der Verlust aus Aktien-ETF´s in den sonstigen Verlusttopf einfließt.

Vielen Dank und viele Grüße,
Penseur


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