(18.02.2021, 23:41)Vahana schrieb: Neben diesen direkt vom Amtsarzt anzuordnenden Maßnahmen kann das Bundesministerium für Gesundheit durch eine Rechtsverordnung anordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben (§20 Absatz 6 IfSG), wodurch das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz2 Satz 1 GG) eingeschränkt werden kann.
Keine Ahnung, wo du diese Halbwahrheit herkopiert hast.
Aber das Bundesministerium für Gesundheit kann eine Impfpflicht nicht ohne Zustimmung des Bundesrats anordnen!