(08.10.2020, 11:54)Ventura schrieb: Grob habe ich das geklärt.
Im Rahmen der Doppelbesteuerung kann man die 20% Gewerbesteuer, die in NL zu zahlen sind, mit der Versteuerung der Privatentnahme in der BRD verrechnen (nach Versteuerung in den NL).
Man würde ca. 15% sparen (ohne Opportunitätskosten) , im Gegensatz zur deutschen GmbH. Aber in den NL wäre man gezwungen sich selbst ein Gehalt zu zahlen und dieses wird "vorgeschrieben" vom FA dort.
Das kann auf ca. 45K raus laufen, plus Lohnnebenkosten.
Es ist alles tragisch.
Nach der Aussage von Frank Konewka (2. Video) läuft es hier auf 30% plus 25% Besteuerung hinaus.
https://www.youtube.com/watch?v=8dfeCM-T7bY
Ein grundsätzliche Problem mit ausländischen Gesellschaften ist der Begriff der "Betriebsstätte".
Man kann nicht einfach irgendwo einen Laden aufmachen und diesen "virtuell" (per Briefkasten) führen. Man muss die Betriebsstätte nachweisen (geschlossene Räumlichkeiten, Mietvertrag oder einen Geschäftsführer), sonst fällt das Konstrukt unter die deutsche Besteuerung. Faktisch wird man nachbesteuert, analog zur GmbH.
Ich habe später noch einige Gespräche.
Ein guter Bekannter dreht ein größeres Rad (Umsatz über 30 Mio.) als Einzelperson. Er hat eine UK Ltd.. Hatte gerade eine Betriebsprüfung (wg. deutscher GmbH) und die Sache (Betriebsstätte UK) ging durch, weil er alles über seinen Steuerberater in England regeln lässt. Primär war wichtig für das FA, dass alle Zahlungen vor Ort abgewickelt werden.
Wir treffen uns zum Essen, mal schauen.
PS ich habe nichts gegen Steuern, aber etwas gegen die Begrenzung der Abschreibung der Verluste auf 10K. Mit der Einschränkung könnte ich keine Futures mehr traden und damit bekäme
der Staat nichts mehr von mir. Ein Schuss ins eigene Knie!