(20.03.2019, 00:51)jf2 schrieb:(19.03.2019, 17:37)Bucketeer schrieb:Zitat:Der Kunde kauft bei der Online-Verkaufsplattform, aber er wickelt das Geschäft mit der jeweiligen Amazon-Marketplace-Firma direkt ab. Dadurch ist Amazon nicht direkt beteiligt, der Endkunde ist durch das Inverkehrbringen des Produktes selbst haftbar.Endkunden sind keine "Inverkehrbringer"! Inverkehrbringer sind nur Importeure die die Ware weiterverkaufen!
Sicher? Inverkehrbringer sind (nach meiner Kenntnis) Hersteller und Importeure. Also im Fall des Elektronikartikels aus China der Kunde der über Amazon/Alibaba/Rakuten bei einem chinesischen Exporteur bestellt.
Hier findest du eine Ausführliche Diskussion des Begriffs "Inverkehrbringen" für verschiedene Produktarten.
Dort steht zu Importen aus nicht-EU-Ländern unter anderem: "Im Falle eines Imports aus einem EU-Drittland steht nach dem deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bereits die Einfuhr in den europäischen Wirtschaftsraum (und etwa nicht erst die Überlassung an Händler) unter Freigabe der Zollbehörden dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich, wenn sie im Anschluss der Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt dient . Im Falle des Fernabsatzes gilt ein angebotenes Produkt erst dann als in den Verkehr gebracht, wenn es tatsächlich erstmalig bereitgestellt wird."
Ein Kunde, der für den Eigenbedarf bei Amazon bestellt, hat nicht das Ziel der Bereitstellung des Artikels auf dem EU Binnenmarkt. Dieses Ziel verfolgt der Verkäufer. Daher ist er dann logischerweise auch der "Inverkehrbringer".