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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Wir haben Schrodi auf AW ja provokante Fragen bzgl. Binding auf alles geschrieben.

Er könnte einfach antworten: Mache ich nicht, geht zu weit.

Tut er nicht. Wir bringen ihn auf "keine Ideen". Der hat die schon lange selber. Der ist im Herzen Kommunist.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Auch aus Hessen nochmal ein dickes Dankeschön an minenfuchs !!!
Hatte in einer anderen Sache mit dem Steuerberater zu tun und er hat nachgefragt wie meine Pläne sind, da ein anderer Mandant auch von der Binding-Steuer stark betroffen ist.
Aus privaten Gründen, ua. Beendigung Selbstständigkeit möchte ich die Steuererklärung 2022 möglichst spät einreichen und dann den Weg in die Klage wählen.
Wichtig sind die vielen Nadelstiche !
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(25.02.2024, 03:32)minenfuchs schrieb: nicht direkt von der Bindingsteuer Betroffene
minenfuchs
Horst_Sindermann
einige User mit Wohnsitz im Ausland
User, die GmbH, Sammel-GbR oder Zebra nutzen

Lieber minenfuchs

Ich glaube, dass diese Gruppen/Benutzer ebenfalls betroffen sein könnten, wenn zum Beispiel das Trading aufgrund der Bindingsteuer nicht mehr ausgeübt wird, der Wohnsitz aus diesem Grund geändert wurde oder eine GmbH gegründet werden müsste.

Zusätzlich dazu: Da ich bereits von der Bindingsteuer wusste, habe ich nicht mit dem Trading aufgehört, weil ich im Falle einer Fortsetzung der Ungerechtigkeit dagegen kämpfen wollte. Die Implikationen der Bindingsteuer sind enorm. Wie ich in meinem Buch sage: In Zukunft könnte auch das Betriebsvermögen mit einem unbegrenzten Steuersatz angegriffen werden und auch die Verluste einer Firma besteuert werden.

Ich habe das Buch nicht auf der Liste zitiert gesehen. Ich glaube, dass es sich um eine weitere Sache gegen die Bindingsteuer handelt.

Ich hoffe bald, mit zusätzlichen Extras beitragen zu können.

Wie immer, bedanke ich mich für deine Hilfe.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Das stimmt, aber die Liste im "oberen Bereich" hatte eine andere Intention, nämlich die aufzunehmen, die in Richtung FG-Verfahren laufen. Da bin ich halt nicht dabei, weil ich die Voraussetzungen dafür nicht erfülle. Ich bereue, 2021 nicht diese Voraussetzungen "konstruiert" zu haben, um ein FG-Verfahren anstrengen zu können, weil ich dachte, es wird schon genug "Bewerber" geben. Aber das ist halt nun vorbei.

Das Buch nehme ich noch in die Liste auf, danke für die Erinnerung. Die Liste hatte aber Stand 19.01.2024 und ist ja nur die angepasste Kopie vom "anderen Forum".

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

@minenfuchs: Super Arbeit!!!
Die Verlustbegrenzung zielt ja insbesondere auf Privatpersonen. Dass dabei keinerlei Rücksicht auf die Steuerfreiheit des Existenzminimums dieser Privatpersonen genommen wird, wird diesem und dem Aktien Verlusttopf spätestens beim BVG den Boden raushauen. Davon bin ich überzeugt.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Zum subjektiven Nettoprinzip haben wir ja schon das FG Köln:

https://openjur.de/u/2473511.html

Wird Zeit, dass der BFH entscheidet und das zum BVerfG geht. Hier steht das Az des BFH drin (IX R 18/23):

https://www.iww.de/esa/verfahren/12333

Aber wir wollen natürlich mehr, denn Binding verletzt auch das objektive Nettoprinzip massiv.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich wollte noch etwas zum möglichen Weg zur Verfassungsbeschwerde bzw. zur einstweiligen Anordnung hinzufügen:

  - Prüfungsschemata für einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG => https://www.juraindividuell.de/pruefungs...2-bverfgg/

Besonders wichtig ist dabei Abschnitt 4:

---
IV. Keine Vorwegnahme des Hauptverfahrens

Von diesem Erfordernis gibt es eine Ausnahme, die vom BVerfG unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht gezogen wird:

  1. die Entscheidung in der Hauptsache kommt zu spät und
  2. der Antragsteller kann nicht in anderer Weise ausreichenden Rechtsschutz erlangen und
  3. dadurch würde ein nicht wieder gut zu machender, schwerwiegender Schaden für den Antragsteller entstehen
---

Erfüllt jeder Bindingsteuer-Betroffene diese drei Gründe?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Wir wissen ja nicht, warum Martin Hlouscheks Verfassungsbeschwerde in 2020 ohne Begründung abgelehnt wurde. Er hat damals bestimmte Fristen eingehalten und als Begründung, warum er nicht auf den normalen Rechtsweg warten könne (Bescheid, Einspruch, FG, ggf. BFH, BVerfG) angeführt, dass er aufgrund der Bindingsteuer ja gar nicht mehr traden könne bzw. nicht so wie bisher.

Problematisch ist, dass fast alle Verfassungsbeschwerden abgelehnt werden, die meisten ohne Begründung. Das BVerfG hat dafür zu geringe Kapazitäten. Da war denen die Bindingsteuer wohl zu klein, um eine Ausnahme zu machen, so dass wie bei all diesen anderen Gesetzen der ewige Weg durch die Instanzen nötig ist.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Wenn ich den vorletzten Post richtig interpretiere müsste eigentlich jemand mit existentiellen Verlusten- die es anscheinend genügend gibt- die Klage führen.
Bei mir ist das zum Glück nicht der Fall, aber -Achtung Kalauer- ich kenne jemand, der jemand kennt bei dem die Schuld in Richtung Einfamilienhaus geht.
Der würde die Kriterien doch erfüllen, aber selbst wenn er den Weg nicht hierher findet, müsste er doch die hier auch schon verlinkte Rechtsanwälte beauftragt haben.
Momentan überwiegt bei mir wieder der Optimismus, es wird an vielen Stellen gebohrt- siehe Artikel den ich nochmal verlinke CMShttps://www.cmshs-bloggt.de/steuerrecht/verfassungsmaessigkeit-der-verlustverrechnungsbeschraenkung-bei-termingeschaeften-zweifelhaft/#
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Es hieß damals bei Martin, wir müssen innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Gesetzes beim BVerfG sein, aber vor dem Inkraftreten am 01.01.2021, weil dann ja der Weg durch die Instanzen möglich ist.

Man kanns nochmal probieren, meine kurze verfassungsrechtliche Würdigung - es gibt ja auch die Version als Verfassungsbeschwerde - läge ja vor. Oder man fragt Martin, ob er seine 60 Seiten rausrückt. Oder man macht ein 200-Seiten-Ding draus. Möglich wäre das.

Aber es ist bei Martin nicht an Argumenten gescheitert, das war eine "formelle Niederlage". Das BVerfG wollte so eine große Ausnahme nicht machen.


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