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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Martin befand sich in einer anderen Situation.

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Gemäß § 93 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)...

(3) Wenn die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen anderen Hoheitsakt gerichtet ist, für den kein Rechtsweg offensteht, kann die Verfassungsbeschwerde nur innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder seit dem Erlass des Hoheitsakts erhoben werden.
---

Die Entscheidung über den Einspruch ist die Formalisierung des Hoheitsakts. Das bedeutet, dass ab dem Datum der Einspruchsentscheidung und innerhalb eines Jahres, wenn kein "Rechtsweg" offensteht, Klage erhoben werden kann.

Der Weg ist "geschlossen", da das Bundesverfassungsgericht der einzige Ausgangspunkt ist, da die anderen Instanzen nicht über die Verfassungswidrigkeit entscheiden dürfen.

Diese "geschlossene" Art kann sicherlich vom BVerfG angefochten werden.

Aber gemäß § 32 BVerfGG (wie hier beschrieben) => https://www.juraindividuell.de/pruefungs...2-bverfgg/, und wenn man bereits eine Klage offen hat, kann man direkt beim BVerfG eine Vorwegnahme beantragen.

Ich halte die drei Gründe bereits für erfüllt. Wie hoch die Chancen sind, dass der Antrag akzeptiert wird, ist eine andere Frage.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich fände es super, wenn es wer probiert. Ich habe nur erklärt, wie die Chancen stehen. Aber ich will auf keinen Fall demotivieren.

Ich suche, wenn ich wieder am PC bin, mal den Link zu meiner Kurzform von Martins Verfassungsbeschwerde raus. Die könnten Interessenten nutzen. Wem das zu wenig ist, der müsste mal bei Martin anfragen. Die 3. Alternative wäre, eine neue noch größere VB zu schreiben. Aber das wäre wieder was mit viel Aufwand. Ich denke da immer an den CFD-Verband, habe aber von Herrn M. noch gar nix bzgl. der Idee der Erstellung eines Musters für eine Richtervorlage gehört.

Wichtig ist aber, bei den Einsprüchen und Klagen trotzdem noch viel mehr Druck zu machen.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Dafür ist es wichtig, dass alle, die sagen: "Ich beantrage Aussetzung und Ruhen des Verfahrens meines Einspruchs" oder "Ich halte meinen Einspruch so lange wie möglich offen", anders handeln, sodass ihre Einsprüche so bald wie möglich abgelehnt werden und die entsprechende Klage eingereicht wird.

Ein Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, und die benötigten Unterlagen werden hier angeboten.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ja, das beklage ich auch regelmäßig. Wenn alle auf irgendwas warten, aber keiner was macht, geht logischerweise nix voran.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Noch was spannendes von CMS:

https://www.faz.net/pro/d-economy/kuenst...47639.html

Ich wurde ja nicht nur hier verlacht bzgl. meiner Hoffnung, dass KI Urteile schreiben wird. Noxtua ist zwar für den Anwalt, aber zwischen Klagen schreiben und Klagen aburteilen ist kein großer Unterschied.

Es gibt auch schon andere Anbieter und das Thema wird Fahrt aufnehmen. Wäre natürlich cool, wenn KI auch ein Muster einer Richtervorlage zur Bindingsteuer oder eine neue Verfassungsbeschwerde schreiben könnte. Also quasi Rechtstexte, Aufsätze, Urteile rein, KI frisst und gibt obiges aus.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Hier noch der Link zu meiner "Mini-Verfassungsbeschwerde":

https://filehorst.de/d/dntcatbF

Passwort gibts per BM. Ist aber eine etwas ältere Fassung als die verfassungsrechtliche Würdigung:

https://filehorst.de/d/egbEhEth

Hier hatte ich den Text der Mini-Verfassungsbeschwerde in Post-Form eingestellt (ab Post 7.399):

https://www.wallstreet-online.de/diskuss...te-kriegen
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.03.2024, 16:21)Privatanleger66 schrieb: Wechsle doch einfach das Forum, dann hast Du die Probleme nicht mehr.

Hat jemand die Null gewählt? Confused

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.03.2024, 16:40)boersenkater schrieb: Hat jemand die Null gewählt?  Confused
Ja es sieht so aus als hätte jemand die Null gewählt, sonst hättest dich ja nicht gemeldet.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(04.03.2024, 19:11)Privatanleger66 schrieb: Ja es sieht so aus als hätte jemand die Null gewählt, sonst hättest dich ja nicht gemeldet.

Das ist alles? Ist ja echt armselig....


[Bild: katze-maus.jpg]

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Bitte macht doch einen eigenen Kasperltheater-thread auf. Jeder mouseclick für solche Sc.. beiträge ist zuviel.


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