Dieses Forum nutzt Cookies
Dieses Forum verwendet Cookies, um deine Login-Informationen zu speichern, wenn du registriert bist, und deinen letzten Besuch, wenn du es nicht bist. Cookies sind kleine Textdokumente, die auf deinem Computer gespeichert sind; Die von diesem Forum gesetzten Cookies düfen nur auf dieser Website verwendet werden und stellen kein Sicherheitsrisiko dar. Cookies auf diesem Forum speichern auch die spezifischen Themen, die du gelesen hast und wann du zum letzten Mal gelesen hast. Bitte bestätige, ob du diese Cookies akzeptierst oder ablehnst.

Ein Cookie wird in deinem Browser unabhängig von der Wahl gespeichert, um zu verhindern, dass dir diese Frage erneut gestellt wird. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit über den Link in der Fußzeile ändern.

Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich stelle hier mal den Text meiner kurzen verfassungsrechtlichen Würdigung als Post ein, den Link zur Word-Datei gabs ja früher von mir:



Verfassungsrechtliche Würdigung des § 20 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 9 b) des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020)

1. Zusammenfassung

§ 20 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.


2. Beschreibung

2.1 Gesetz und Begründung

§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG lautet in seiner aktuellen Fassung wie folgt:

„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.“

Die Gesetzesbegründung für die Einführung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG mit Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 lautete:

„Durch die Regelung in § 20 Absatz 6 Satz 5 – neu – EStG können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10 000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen aus Temin-geschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Termingeschäfte sind durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte in wesentlichem Umfang spekulativ. Es können einerseits hohe Gewinne und andererseits der Totalverlust der Anlage eintreten. Diese Effekte treten bei anderen Kapitalanlagen nicht in vergleichbarem Ausmaß auf. Verluste aus Termingeschäften werden deshalb in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt, um das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen. Die Berücksichtigung der Verluste wird nicht generell versagt. Die Verlustnutzung wird zeitlich gestreckt und die Verluste werden veranlagungsübergreifend berücksichtigt.“


2.2 Sachverhalt

§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG schafft eine Einschränkung der Verlustverrechnung auf 20.000 € für Termingeschäfte (Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG) und einen neuen Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte und Stillhaltergeschäfte (§ 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG).

§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG benennt Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Der Begriff des Termingeschäfts wurde vom BMF nach der obigen Gesetzesänderung neu definiert und ist im aktuellen BMF-Schreiben vom 19.05.2022 (GZ: IV C 1 - S 2252/19/10003 :009) dargelegt. Er betrifft weiterhin eine Vielzahl von Geschäften, die sich auf zugrunde liegende Basiswerte beziehen. Basiswerte sind im Wesentlichen Aktien, Anleihen, Indizes oder Rohstoffe.

Termingeschäfte bzw. Derivate dienen im Wertpapierhandel der Absicherung und Übertragung von Risiken. Es existieren klassische Derivate (Optionen, Futures usw.) und Retailprodukte (z.B. Optionsscheine, die nicht mehr als Termingeschäft zählen).

Der wesentliche Vorteil von Optionen liegt im auf die Optionsprämie beschränkten Risiko. Optionen und ähnliche Produkte wurden zur Absicherung anderer Positionen geschaffen und haben daher einen Versicherungscharakter. Diese Versicherungsmöglichkeit wird nunmehr für Privatanleger eingeschränkt, da die Höhe der steuerlich verrechenbaren „Versicherungsprämie“ auf 20.000 Euro begrenzt wird. Daraus ergibt sich eine Benachteiligung gegenüber ausländischen oder gewerbsmäßigen Investoren.

Für die Privatanleger entsteht höchstes Risiko und Unsicherheit durch eine unberechenbare Steuerlast, gegen die der Anleger sich nicht absichern kann. Die Begrenzung auf 20.000 Euro motiviert stattdessen den Anleger preiswertere, aber nicht bessere Sicherungsgeschäfte abzuschließen, z.B. durch Put-Optionen, die aus dem Geld liegen.

Gemäß der bisherigen steuerrechtlichen Behandlung und der Grundkonzeption des Einkommensteuergesetzes ergibt sich der steuerrechtliche Gewinn aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben. Die Behandlung von Verlusten als Ausgaben bei Kapitaleinkünften wegen gleichartiger Einnahmen ist folgerichtig.

§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG durchbricht für die steuerliche Behandlung der Termingeschäfte obige Definition. Gemäß der Gesetzesbegründung seien Termingeschäfte spekulativer als andere Kapitalerträge und deshalb ein eigener Verlustverrechnungskreis erforderlich, um das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen. Eine Begründung für die Beschränkung der Verlustverrechnung selbst fehlt. Stattdessen wird nur ausgeführt, dass die Verlustnutzung nicht versagt, sondern zeitlich gestreckt würde.

In einer Stellungnahme des Bundesrats vom 09.10.2020 wird der Vorschlag der Streichung des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG mit einem Verstoß gegen das verfassungsrechtlich maßgebende Nettoprinzip begründet.


2.3 Auswirkungen der Gesetzesänderung

Verluste aus Termingeschäften ergeben sich i.S. der Gesetzesänderung aus der Summe aller negativen Einzeltransaktionen eines Jahres (Bruttoverluste). Es wird also kein Jahresendsaldo begrenzt, sondern der Umsatz aus negativen Transaktionen.

Bei Kunden von deutschen Finanzinstituten wird zukünftig bei der Berechnung der Abgeltungsteuer die unterjährige Gegenrechnung von Verlusten gänzlich entfallen. Sonst wäre eine Gewährleistung der Verlustverrechnungsbeschränkung von 20.000 Euro nicht gegeben, da die Kunden den Betrag mehrfach (bei verschiedenen Finanzinstituten) in Anspruch nehmen könnten. Verluste aus Termingeschäften werden daher überhaupt erst im Rahmen des Veranlagungsverfahrens (bis zu 20.000 Euro) angesetzt werden können. Das bedeutet einen sofortigen, steten und während des Jahres irreversiblen Verlust von Kapital.
Bei Kunden von ausländischen Finanzinstituten entstehen stattdessen steuerbare Scheingewinne und dadurch Steuernachzahlungen in erheblicher Höhe, die ggf. das Vermögen des Anlegers übersteigen.

§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG führt tatsächlich zu einer versteckten Transaktionssteuer, ähnlich einer Umsatzsteuer, jedoch ohne Vorsteuerabzug. Die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (gemäß Nettogewinn) wird nicht berücksichtigt.

Da die Nutzung des eingeräumten Verlustvortrags unwahrscheinlich ist, da sich die Problematik jedes Jahr wiederholt, führt die Neuregelung letztendlich zu einer dauerhaften Substanzbesteuerung.


3. Verletzung von Grundrechten

3.1 Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG

Durch § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG wird das Gleichbehandlungsgrundrecht verletzt. Danach sind willkürliche Differenzierungen verboten, sie sind ohne angemessene Sachgründe nicht erlaubt. Der Gesetzgeber hat hier erschwerender Weise überhaupt keine Begründung für die Beschränkung der Verlustverrechnung vorgelegt, sondern sie nur durch den Hinweis auf den möglichen Verlustvortrag verharmlost.

Gemäß der Vorgabe der horizontalen Steuergerechtigkeit sind Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu besteuern.
Die vertikale Steuergerechtigkeit fordert, dass die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss.
Die Besteuerung muss belastungsgleich sein, jede Ausnahme bedarf eines besonderen sachlichen Grundes. Begünstigungen oder Belastungen sind nur in gewissem Maße erlaubt.

Folgende Beispiele zeigen die enorme Ungleichbehandlung gleichartiger Fälle:

Beispiel 1:

Summe der Gewinn-Transaktionen: 30.000 €
Summe der Verlust-Transaktionen: 20.000 €
Einkommen: 10.000 €
Bemessungsgrundlage: 10.000 €
Einkommensteuer: 2.500 €

Beispiel 2:

Summe der Gewinn-Transaktionen: 100.000 €
Summe der Verlust-Transaktionen: 90.000 €
Einkommen: 10.000 €
Bemessungsgrundlage: 80.000 €
Einkommensteuer: 20.000 €

Trotz des gleichen Einkommens i.H.v. 10.000 € differiert die sich ergebende Einkommensteuer um das Achtfache.

Für das Einkommensteuergesetz liegt die Grenze des Gesetzgebers im Gebot der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit. Ausnahmen von der Folgerichtigkeit für außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke und Vereinfachungserfordernisse sind erlaubt, allerdings nicht für rein fiskalische Zwecke.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen muss gemäß objektivem und subjektivem Nettoprinzip berücksichtigt werden. Der Einkommensteuer unterliegt nur das Nettoeinkommen (Saldo aus Einnahmen und Ausgaben). Ausnahmen vom Nettoprinzip fordern einen besonderen Grund. Die Bemessungsgrundlage muss sachgerecht und realitätsgerecht sein.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten. Das fordert Rationalität (Eignung und Erforderlichkeit der Beeinträchtigung) und Abgewogenheit.

Der Halbteilungsgrundsatz wird nicht gewahrt. § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG definiert einen fiktiven nicht realen Gewinn durch Nichtanerkennung von Ausgaben. Der Steuersatz auf den realen Gewinn übersteigt ggf. deutlich 50%. Der reale Steuersatz kann sogar weit über 100% steigen. Selbst Steuern auf Verluste sind möglich, wie folgendes Beispiel zeigt:

Summe der Gewinn-Transaktionen: 30.000 €
Summe der Verlust-Transaktionen: 40.000 €
Einkommen: -10.000 €
Bemessungsgrundlage:   10.000 €
Einkommensteuer:   2.500 €

Dies führt zu einer ungerechten Besteuerung, da der Steuerpflichtigen durch die Erzielung von Einnahmen ärmer wird. Die Neuregelung führt zu einer vollständigen Sozialisierung des Gewinns und einer Sanktionierung der Einnahmeerzielung. Im Ergebnis kommt es zum Entzug des Kapitals und der Existenzgefährdung des Anlegers.

§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG stellt einen Verstoß gegen das Prinzip der Folgerichtigkeit dar. Der Grundsatz der Belastungsgerechtigkeit wird verletzt. Es werden nicht Gewinne, sondern Einnahmen besteuert. Der Umsatz sagt aber nichts zur Leistungsfähigkeit aus, da hohen Einnahmen hohe Ausgaben gegenüberstehen können.

Es besteht die Gefahr der Ausweitung des neuen Prinzips mit allgemeiner Abkehr von der Belastungsgerechtigkeit. Das Einkommensteuergesetz hat nicht die Aufgabe, bestimmte Einkünfte einzuschränken oder Produkte zu verbieten. Würde man das neue Prinzip der Verlustverrechnungsbeschränkung auf eine Ausgabenverrechnungsbeschränkung ausweiten, wäre die Diskriminierung vieler Geschäftsbereiche möglich.

Die Ungleichbehandlung mit Kapitalgesellschaften (z.B. zur GmbH) ist offensichtlich und wird nicht erklärt. Dem Anleger würden zusätzliche Risiken und zusätzliche Kosten einer Kapitalgesellschaft aufgebürdet, um die Anwendung des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG zu umgehen, ohne dass dafür Vorteile ersichtlich sind.

Die feste Grenze von 20.000 € ist willkürlich gewählt und nur auf den Umsatz abgestellt. Der gleiche Nettogewinn kann über verschiedene Wege erreicht werden, höhere Summen mit weniger Risiko werden benachteiligt. Auch die Argumentation, 20.000 € seien ein ausreichend hoher Betrag, schlägt fehl. Ein Einsatz von mehr als 20.000 € bei entsprechenden Gegenschäften kann sicherer sein, als der Einsatz von 10.000 € ohne Gegengeschäft. Hierzu zwei vereinfacht dargestellte Beispiele:

Beispiel 1:

Long Call: 10.000 €
Ausfallrisiko: 10.000 €



Beispiel 2:

Long Call: 30.000 €
Long Put: 25.000 €
Ausfallrisiko (vereinfacht): 5.000 €

Die angebliche Intention des Anlegerschutzes ist durch die steuerlichen Risiken ins Gegenteil verkehrt. Die Einkommensteuer würde in eine Vermögensteuer übergehen, das Angreifen des Kapitalstocks ist ein Eingriff in das Eigentum.

Die Ungleichbehandlung von Einnahmen und Ausgaben ist systemwidrig. Bei steigenden Kursen werden Gewinne als Einnahmen besteuert, bei fallenden Kursen erfolgt keine Berücksichtigung.
Gewinne und Verluste sind ihrem Wesen nach identisch, nicht trennbar. Verluste sind keine unnötigen Luxus-Ausgaben, sondern nötige Kosten.
Der Gewinn des einen Anlegers ist regelmäßig der Verlust des anderen. Ein einheitlicher Erwerbsvorgang wird nunmehr unterschiedlich besteuert, je nachdem, ob es zum Vorteil oder zum Nachteil des Staates ist.
Ggf. wird die Verschuldung des Steuerpflichtigen erzwungen, weil durch Verluste die finanziellen Mittel aufgebraucht werden, aber trotzdem noch Steuer entsteht.

Der Gewinn eines Anlegers ist grundsätzlich die Differenz zwischen eingesetztem und erlöstem Kapital. Hinreichend für eine erfolgreiche Kapitalanlage ist es, dass Gewinne die Verluste übersteigen. Nun sind aber zusätzliche Gewinne nur zur Deckung der zusätzlichen Steuerschuld nötig.

Rechtfertigungsgründe sind wie oben beschrieben nicht vorhanden, im Gegensatz zu anderen Beschränkungen im EStG.
Drohende Aufkommensverluste des Staats wären als Argument nicht stichhaltig. Das Ausweichen des Anlegers durch weniger Handeln ist keine akzeptable Option, eine Einkommenserzielung ohne Verluste ist nicht möglich. Die Höhe von Verluste ist nicht durch den Anleger steuerbar.

Die Begünstigung durch den Abgeltungssteuersatz stellt keine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung dar. Das war seinerzeit die Vorbelastung auf Seiten der Aktiengesellschaft.

Das Argument des Anlegerschutzes greift nicht. Die Nichtanerkennung von Verlusten ist kein Schutz, sondern führt zu höherer Steuer und führt nicht zu positivem Verhalten. Außerdem wird der Vermögensschutz durch Optionen erschwert.

Eine Rechtfertigung aus rein fiskalischen Gründen scheitert an der Güterabwägung.

Für Anleger in Derivaten führt die Neuregelung zur Beendigung ihrer Anlagetätigkeit, zusätzliche Einnahmen für den Staat sind nicht erkennbar. Die Steuereinnahmen werden eher sinken als steigen.


3.2 Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG

§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG stellt einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit dar. Die Berufsfreiheit ist für die Ausübung anderer Freiheitsrechte nötig. Sie schützt auch die freie Berufsausübung und freie Berufswahl.
Es reicht dabei das Bestreben, überhaupt Einkünfte zu generieren. Auch die Tätigkeit „Traden“ ist ein verfassungsrechtlich geschützter Beruf. Das Handeln mit Wertpapieren erfolgt dabei dauerhaft und zur  Schaffung einer Lebensgrundlage.
Die Neuregelung verbietet den Beruf des Traders nicht direkt, macht aber dessen Ausübung finanziell uninteressant. Es ist keine Absicherung mehr möglich und somit keine vernünftige Balance zwischen Chancen und Risiken.
Die betroffenen Wertpapiere sind nicht durch andere gleichwertige ersetzbar.
Die Streckung der Verluste auf mehrere Jahre hilft hier nicht, sie führt nur zur jährlichen Steigerung des Verlustvortrags.

3.3 Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG

§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG führt zu einem Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht. Die Eigentumsgarantie gilt auch für Wertpapiere.
Der Staat erhält Zugriff auf das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen. Die Steuer kann Gewinn und eingesetztes Kapital übersteigen.
Die Grundsätze einer gleichmäßigen und leistungsgerechten Steuer sind nicht gewahrt.
Es besteht die Gefahr der Überschuldung aus rein steuerlichen Gründen.
Die deutschen Finanzinstitute wandten die Neuregelung in 2021 gemäß BMF-Schreiben vom 11.11.2020 noch nicht an. Erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2021 entstand dadurch ggf. eine erhebliche Nachzahlungspflicht, die das gesamte Vermögen übersteigen konnte. Die Höhe ist nicht abschätzbar, da fiktive Gewinne besteuert werden.


4. Fazit

§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da er das Leistungsfähigkeitsprinzip negiert. Die Regelung kann zur Entstehung von Einkommensteuer bei Verlusten, oder Steuersätzen über 50%, gar über 100% führen.

§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG stellt einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit dar, weil der Beruf des „Traders“ mit Termingeschäften unter den neuen Umständen nicht mehr wirtschaftlich möglich ist.

§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG führt zu einem Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht, weil die Entstehung von Einkommensteuer bei Verlusten zu einer Vermögensminderung oder gar Vermögensvernichtung führt.

§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ist daher aufzuheben.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Danke  Tup

Alles in einem Beitrag auf den Punkt gebracht  Tup

Nur das mit der Berufsfreiheit - da hadere ich ein wenig...

Weil es die Möglichkeit gibt eine Firma zu gründen - dann gilt die VVB nicht.


Zitat:Grundgesetz
Artikel 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Das wollen wir ja auch nicht....

Würde deswegen weniger von "Einschränkung der Berufsfreiheit" reden - sondern nur
von dem was es tatsächlich ist - Verletzung eines Verfassungsrechts.

Zitat:Nettoprinzip (Steuerrecht)

Nach dem objektiven Nettoprinzip dürfen in Deutschland grundsätzlich nur Nettoeinnahmen, also Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Gegenstand der Einkommenbesteuerung sein.
Das subjektive Nettoprinzip verhindert die Besteuerung des Existenzminimums. Das objektive und subjektive Nettoprinzip sind Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips, welches das Bundesverfassungsgericht aus Art. 3 GG ableitet. Danach muss sich die Steuer nach der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit bemessen, damit jeder Steuerpflichtige nur in dem seiner individuellen Leistungsfähigkeit entsprechenden Umfang zur Einkommensteuer herangezogen wird. Das Nettoprinzip begrenzt somit den Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers.


Artikel 14 - je nachdem wie man es auslegt kann der Schuss auch nach hinten gehen..

Zitat:Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

__________________

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Das Ganze ist ja die Kurzfassung von Martins 60seitiger Verfassungsbeschwerde und der hat halt alle 3 Artikel abgehandelt. In anderen Verfahren konzentriert man sich auf Artikel 3.

In Epizentrums Fall wurde auch um Artikel 12 ubd 14 gekämpft. M.E. haben wir dort das FA auch ausmanövriert.

Ja, man kann auch eine GmbH gründen. Aber darf der Staat das als "Bedingung" machen? Ich denke nicht. Ich muss mal einiges aus Epizentrums Fall raussuchen.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich spiele jetzt mal den Advocatus Diaboli - das hatte ich früher schon getan - und argumentiere im Sinne der Gegenseite. 
Ich sage:

  1. Zu einer Situation, daß der Steuerpflichtige mehr Steuern zahlt als er Gewinn hatte und gegebenenfalls sogar in die Privatinsolvenz getrieben wird, kann es niemals kommen. Sofern er einen Gewinntrade hat, wird von diesem sofort Abgeltungsteuer abgezogen. Für das folgende Geschäft steht im also nur noch der Nettogewinn zur Verfügung, von dem bereits Steuern abgezogen wurden. Erleidet er beim Folgetrade einen Totalverlust und kann diesen nur teilweise mit dem Gewinn aus dem Trade davor verrechnen, erhält er im Folgejahr eine Steuergutschrift. Doch er kann durch die Einkommensteuer nicht mehr verlieren, als er gewonnen hatte und schon gar nicht durch Steuerschuld in die Insolvenz getrieben werden. Die Steuern werden immer nur von den Gewinntrades abgezogen und das sofort, das Geld steht dem Anleger für weitere Trades also gar nicht mehr zur Verfügung.
    Rechenbeispiel:Gewinntrades mit Gewinnen von 100.000 Euro, davon sofort abgzogen: 25.000 Euro Steuern, verbleiben 75.000 Euro beim Anleger. Die kann er jetzt investieren. Verlusttrades mit Verlusten von 75.000 Euro, davon anrechenbar auf die Gewinne 20.000 Euro, macht eine Steuergutschrift von 5.000 Euro im Folgejahr. Eine Insolvenz wegen Überschuldung durch Steuerzahlungen ist da völlig ausgeschlossen.
  2. Handelt der Anleger bei einem ausländischen Broker, der keinen Abgeltungsteuerabzug vornimmt, steht es in der Verantwortung des Anlegers, für jeden Gewinntrade entsprechende Rückstellungen in Höhe der Abgeltungsteuer vorzunehmen, um seine Steuerschuld im Folgejahr im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung begleichen zu können. Unterlässt er dies, fällt das in seinen Verantwortungsbereich und er kann sich dann infolge seines pflichtwidrigen Verhaltens nicht darüber beklagen, wegen mangelnder Rücklagen seine Steuern nicht bezahlen zu können.
  3. Zudem hat der Anleger die Möglichkeit, im Rahmen von Steuergestaltungen seine Geschäfte in einer Kapitalgesellschaft abzuwickeln, bei der allerdings neben anderen Verlustanrechnungsregeln auch andere Steuern erhoben werden bzw. andere Steuersätze gelten. Von diesen Gestaltungsmöglichkeiten kann er jederzeit Gebrauch machen, die sind ihm nicht verwehrt.

So, und nun sage ich noch etwas, auch wenn es von den Mitlesern hier - mich eingeschlossen - nicht gerne gehört wird:
Bei den Juristen gibt es nur selten "richtige" oder "falsche" Entscheidungen, sondern in der Regel ein großes Spektrum an "vertretbaren" Entscheidungen. Als jemand, der vor Jahrzehnten mal selbst Jura studiert hat, kann ich diese Juristenweisheit gerne an das Publikum weitergeben. Es stellt sich also die Frage: würde eine solche Vorgehensweise, wie der Advocatus Diaboli sie hier vorgetragen hat, in das Spektrum "vertretbarer Entscheidungen" passen? Ich sage: sie würde. Sie mag für den Anleger ungünstiger sein, zumindest wenn er einen großen Betrag an Verlusten erwirtschaftet, aber er könnte trotzdem mit ihr leben. Die Abgeltungsteuer wirkt hier so ähnlich wie eine Verbrauch- oder Umsatzsteuer, die es früher in Form der Börsenumsatzsteuer tatsächlich mal gab. Da wurde gleich beim Kauf und Verkauf die BUSt abgezogen und landete beim Staat, und zwar immer, egal ob ich Gewinn oder Verlust gemacht hatte.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Danke. Endlich kommt mal sowas. Ich hatte schon geplant, mal drum zu bitten. Ich werde dazu aber weiter ausholen und das ist am Handy nicht zu machen.

Noch eine Erklärung, warum mein Text so kurz ist. Der ist 3 Jahre alt. Damals dachte ich noch, das ganze ist ein Selbstgänger. Man bräuchte eigentlich gar nix begründen, weil der Verfassungsbruch offensichtlich ist. Ist er auch. Aber Macht steht über Recht, das habe ich nun gelernt.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Du argumentierst über die Folgen der Bindingsteuer, wie man mit der Besteuerung umgeht. OK. Aber kannst du auf gleiche Weise (negativ für uns) argumntieren, warum ausgerechnet hier das Nettoprinzip gebrochen wird. Dass Gewinne besteuert werden, Verluste aber nicht berücksichtigt werden. Wie würde hier eine Aussage aussehen, die in das Spektrum passen würde. Da fehlt mir im Moment die Vorstellungskraft.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Aber doch schonmal ganz kurz, ich will die Diskussion nicht verzögern. Kern unserer rechtlichen Argumentation ist nicht die zu erwartende Pleite oder dass die Umgehung der Bindingsteuer umständlich ist.

Es geht darum, ob die 3 Artikel des GG verletzt sind.

Dass man nicht bindingsen muss, ist ja auch klar. Da gibt's viele Alternativen. Aber die gibt's bei allen verfassungswidrigen Gesetzen. Selbst in Diktaturen heißt es halt z.B. bzgl. der Meinungsfreiheit, na dann sag halt nix falsches usw.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(08.03.2024, 12:39)Horst_Sindermann schrieb: Du argumentierst über die Folgen der Bindingsteuer, wie man mit der Besteuerung umgeht. OK. Aber kannst du auf gleiche Weise (negativ für uns) argumntieren, warum ausgerechnet hier das Nettoprinzip gebrochen wird. Dass Gewinne besteuert werden, Verluste aber nicht berücksichtigt werden. Wie würde hier eine Aussage aussehen, die in das Spektrum passen würde. Da fehlt mir im Moment die Vorstellungskraft.

Ich argumentiere jetzt mal ganz unjuristisch aus der Spielerwelt anhand eines fiktiven Falles:

Beim Roulette gibt der Spieler am Tisch nach einem großen Gewinn einen Jeton an den Croupier. Dazu ist er zwar nicht verpflichtet, doch es gehört zum guten Ton und die allermeisten Spieler machen das auch. Doch irgendwann verfallen die Sitten, immer mehr Spieler "drücken" sich davor aus rein egoistischen Gründen. Also führt die Spielbank eine Hausregel ein, nach der jeder Spieler nach einem Gewinn einen Mindest-Obolus an den Croupier geben muß. Offizielle Begründung: Gleichbehandlung aller Spieler und Förderung des guten Benehmens. Daß auch die Spielbank davon profitiert, ist eine Tatsache, die jeder weiß, die aber öffentlich verschwiegen wird.  Biggrin

Und jetzt muß man nur noch eine Begründung im Juristendeutsch finden, bei der jeder sagt: klar, das leuchtet ein.
Also im Falle des Börsenspielers könnte sie vielleicht lauten: du hast keinen Wirtschaftsbetrieb, der konjunkturellen Schwankungen ausgesetzt ist, die zu Gewinn- und Verlustjahren führen können und für den die volle steuerliche Anrechenbarkeit der Verluste für den Betrieb langfristig überlebenswichtig ist. Du setzt nur erspartes Kapital ein, von dem du nicht leben mußt. Das ist ein anderer Sachverhalt, also darf der auch steuerlich anders behandelt werden. Wenn du von deinen Börsengeschäften leben willst, kannst du ja eine vermögensverwaltende GmbH gründen, dann kannst du deine Verluste wie jeder andere Gewerbetreibende auch voll anrechnen.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(08.03.2024, 12:12)minenfuchs schrieb: Das Ganze ist ja die Kurzfassung von Martins 60seitiger Verfassungsbeschwerde und der hat halt alle 3 Artikel abgehandelt. In anderen Verfahren konzentriert man sich auf Artikel 3.

In Epizentrums Fall wurde auch um Artikel 12 ubd 14 gekämpft. M.E. haben wir dort das FA auch ausmanövriert.

Ja, man kann auch eine GmbH gründen. Aber darf der Staat das als "Bedingung" machen? Ich denke nicht. Ich muss mal einiges aus Epizentrums Fall raussuchen.

Also die meisten arbeiten für oder als Firma - ansonsten wäre vieles Schwarzarbeit.
Handwerker, Händler, Kaufleute, Freiberufler - alle zahlen Gewerbesteuer, je nach Unternehmensform
auch noch Kaptalertragssteuer, Einkommenssteuer, Sozialversicherungsbeiträge,...
Gewinnausschüttung ist auch steuerpflichtig...

Für viele Handwerksberufe brauchst Du zur Firmengründung/-führung einen Meisterbrief
im entsprechenden Gewerk - Elektrik, Gas,...

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Vergleiche sind o.k., aber manchmal bringt es nix. Deine Spielbank kann Gebühren einführen wie sie möchte. Für die gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Wir wenden uns gegen staatliche Willkür.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
Notiz Inflationsthread ab 2021 yoda12 912 260.904 Gestern, 13:37
Letzter Beitrag: Boy Plunger
Notiz Finanzminister Scholz kündigt Abschaffung der Abgeltungsteuer bis 2021 an Ben 256 165.437 26.11.2021, 12:26
Letzter Beitrag: Ventura

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 24 Gast/Gäste