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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(18.10.2024, 11:57)minenfuchs schrieb: Nein, diese Prüfung ginge schnell. Es gibt ja eine vom BMI, aber die sind halt parteiisch. Klar, jedes Gesetz vorab zum BVerfG geht nicht. Aber man könnte "Trusted Flagger" beauftragen, allerdings keine linken NGOs.

Es gibt den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages. Diese Leute sind nach meiner Wahrnehmung eigentlich recht fit und geben qualifizierte Einschätzungen ab. Und eben dieser Wissenschaftliche Dienst hatte bereits 2020 die Verfassungsmäßigkeit der Verlustbeschränkung stark bezweifelt.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich weiß. Im Nachhinein befragt und dann ignoriert. Tatsächlich wussten alle Beteiligten, dass das Ding verfassungswidrig ist, ist auch nicht so schwer das zu erkennen, war aber eine reine Machtfrage.

Es bräuchte im Gesetzgebungsprozeß eine machtvolle und neutrale Stelle, die sowas wie die Bindingsteuer unmöglich macht.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Wird hier auch diskutiert...

Aufhebung der (unsinnigen) 20k-Verlustbeschränkung heute im Bundestag angenommen

...Heute wurde in der 195. Situng des Deutschen Bundestags die Beschlussempfehlung 20/13419 Buchstabe b angenommen. Diese enthält auf Seite 226 die Aufhebung von EStG § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6. Kurz gesagt die Verlustbeschränkung von Termingeschäften auf 20.000 Euro. Hier sieht man rechts unter "Beschluss" die Annahme. --> "Beschlussempfehlung 20/13419 Buchstabe b (Antrag 20/12109 ablehnen) angenommen"

Wer es gerne wörtlich von Markus Herbrand (FDP) während der Bundestagssitzung hören möchte, findet es hier ab Minute 6:31:42 – sollte dank Timestamp an der richtigen Stelle starten. Wer auch noch scharf auf die Abstimmung ist, kann sich hier ab Minute 7:12:00 ergötzen. ...

https://www.reddit.com/r/Finanzen/commen...chränkung/

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Werden dann die Dividenden mit Aktienverluste verrechnen?

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Nein, Satz 4 ist nicht dabei.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Jemand bei w:o hat eine clevere Auslegung für bestandskräftige Fälle gefunden. Man trägt in den Folgejahten den Binding-Verlusttopf komplett ab, der ist jeztz frei, unbegrenzt.

Einzig kritisch für die, die keine Kapital-Einkünfte mehr haben, da pleite oder einen Riesentopf haben und heute nur noch viel kleineres "Geschäft".
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

was ein wenig im allgemeinen Trubel um die Bindingsteuer untergegangen ist.
Beim Jahressteuergesetz 2024 wurde die Wegzugbesteuerung verschärft
bisher betraf es nur Privatpersonen die eine Beteiligung an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft halten mit mindestens 1% Anteil an der Gesellschaft. Dann müssen alle stillen Reserven offengelegt werden und ggfs. nachversteuert werden. Nun werden auch Investmentanteile besteuert, noch eingeschränkt durch die 1%-Schwelle bzw. mindestens 500.000 €. Und es gilt für intransparente und Spezial-Investmentfonds. Ist aber sehr speziell und kommt nur für die wenigsten in Frage.

weiss nicht ob das Urteil des Bundesfinanzhofs schon gepostet wurde, hier nochmal zum nachlesen
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsch...202410113/
Zitat:... die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte [ist] nicht mit [dem] Grundgesetz vereinbar ...
übrigens: damit das Jahressteuergesetz 2024 mit Streichung der Bindingsteuer in Kraft tre­ten kann, be­darf das Ge­setz noch der Zu­stim­mung des Bun­des­rats, die am 22.11.2024 er­teilt wer­den könnte. Die SPD hat dort die meisten Mitglieder ...

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(19.10.2024, 21:16)Sauvignon schrieb: Wird hier auch diskutiert...

Aufhebung der (unsinnigen) 20k-Verlustbeschränkung heute im Bundestag angenommen


Wann tritt das dann in Kraft? Muss in irgendeinem Blatt erscheinen, oder?
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

habe die Rechtssprechung in letzter Zeit nicht weiter verfolgt, aber zu der Bindingsteuer gab es alleine in diesem Jahr in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg Urteile zur Verlustbeschränkung mit guten Ausgang für die Kläger. In den Begründungen der Urteile finden sich schöne Sätze wie

Zitat:Da die Abgeltungsteuer ein in sich geschlossenes Sondersystem der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte darstellt, ist es zwar folgerichtig, auch die Verlustverrechnung auf dieses Binnensystem zu beschränken. Das allgemeine Verlustverrechnungsverbot ist insoweit folgerichtig, als der Sondertarif für Gewinne wie Verluste in gleicher Weise gelten muss. Die Schedulenbesteuerung als solche wird auch überwiegend als verfassungsmäßig angesehen. Jedoch gilt dies nicht für eine - neben der sachlichen auch - betragsmäßige Begrenzung der Verlustverrechnung. Denn die Folge ist eine asymmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten, für die es keine sachlichen Gründe gibt
Schedulenbesteuerung: Steueroptimierung wie das Timing von Investitionen oder das Hinauszögern von Aktienverkäufen in das nächste Steuerjahr. Im Umkehrschluss würde das das Ende der Abgeltungsteuer bedeuten wenn auch die Begrenzung der Verlustverrechnung fällt.

das ist also der nächste Angriffspunkt: EStG § 20 Absatz 6 Satz 4:
Zitat:Verluste aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.
dazu gibt es ein laufendes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer möglichen Streichung, der Bund der Steuerzahler empfiehlt:
Zitat:... es sollte nicht abgewartet werden, bis das Bundesverfassungsgericht dies ebenfalls bestätigt... ...sollten Sie Verluste aus Kapitaleinkünften haben, legen Sie gegen Ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und fordern von Ihrem Finanzamt die Verrechnung mit anderen Einkünften... 

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(25.10.2024, 05:32)rienneva schrieb: Wann tritt das dann in Kraft? Muss in irgendeinem Blatt erscheinen, oder?

Wie dein Vorposter schrieb, bedarf der Gesetzesbeschluss noch der Zustimmung durch den Bundesrat.
Diese könnte am 22.11.2024 bei der nächsten Bundesrats-Sitzung erteilt werden (oder auch nicht).

Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss es zudem im Bundesgesetzblatt (hier) veröffentlicht bzw. verkündet werden.
Im Gesetz selbst können dann noch Regelungen zum Inkrafttreten einzelner Paragraphen oder des gesamten Gesetzes stehen (vgl. Artikel 56 auf S. 268 hier).

Demnach dürfte die Binding-Regelung am Tage der Verkündung dann rechtswirksam abgeschafft sein.


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