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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
#21
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(31.12.2019, 12:12)jf2 schrieb: Da meine Börsengeschäfte (neben einem "Berg" Dividendenaktien) ausschließlich aus Futures- und Optionenhandel besteht muß ich das Ding allerdings mehr als ernst nehmen und werde mich nicht auf eine Entscheidung von Gerichten verlassen können weil es für mich nicht besonders wahrscheinlich ist das die innerhalb von 12 Monaten das abwenden.

Falls Scholz nicht noch ein Finanzgrundlagen für Dummies Seminar belegt, wird das wohl, wie üblich 2-3 Jahre dauern.
Geb ich dir recht. Tup

Aber die Standardsätze für den Widerspruch und Vorbehalt in den Steuererklärungen sind wohl schon formuliert! Biggrin
#22
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Alles ohne Gewähr.
Ich habe mehrere Quelle durchgelesen. Noch mehrmals das Video angeschaut.

Es geht um Verfall von Optionsscheinen/Optionen Siehe Ramonet       https://www.trading-stocks.de/thread-699-page-2.html

Ich fasse zusammen: 
Bis 2019 für Optionen

Kaufpreis - Verkaufspreis >>>> wernn Verlust : steuerlich geltend 
Kaufpreis - 0 (Verfallen) >>>> Verlust : steuerlich geltend

Ab 2020 Optionen

Kaufpreis- Verkaupreis >>>> wenn Verlust : steuerlich geltend
Kaufpreis- 0 ( Verfallen) >>>>> Verlust : steuerlich nicht geltend.

So habe ich verstanden. Im Video ist nicht klar erkennbar, wie jf2 erwähnt.

mit beispiel

https://burgund-schuermann.de/hp23587/St...n-2020.htm


Also spätestens am Tag der Fälligkeit verkaufen.
#23
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(31.12.2019, 12:18)Mr. Winterbottom schrieb: Was genau betrifft Dich, wenn ich fragen darf? Ich mache ja auch Optionen und Spreads.
Bei Spreads könne ich mir vorstellen, dass es problematisch werden kann. Da hat man ja immer eine verkaufte und eine gekaufte Position. Sprich jede Position generiert einen Verlust und einen Gewinn. Ich vermute mal, wenn die 10K aus den verkauften longs voll sind, wird man sich was überlegen müssen?
Das perfide ist ja: Die Longs im Spread sind ja die "Versicherung" und wenn man fürs versichern bestraft wird ist das schon ein bisschen dämlich...


Naja, das Ding ist ja das es diesmal nicht nur um Totalverluste geht (auch das betrifft mich z.B. bei meinen Währungsabsicherungen oder wenn mal ein Long Call richtig schlecht läuft) sondern das es um Verluste überhaupt geht. Das betrifft also alle möglichen Optionsgeschäfte (also auch einen Short-Put der mal nicht in die richtige Richtung läuft und am (mentalen) Stop geschlossen wird als auch z.B. langlaufende Future-Positionen die selbst wenn sie am Ende im Gewinn liegen im Laufe der Zeit aber mehrfach gerollt werden und dabei jedes mal wieder bei +-0 starten (damit meine ich den Kaufzeitpunkt des Futures wo noch kein Verlust/Gewinn da ist) und nicht zwangsläufig im Gewinn sondern auch im Verlust gerollt werden können. Das ganze summiert sich bei mir zu mittleren 6-stelligen Beträgen (denen ja auch entsprechende 6-stellige Gewinne gegenüber stehen), das heißt ich müßte nach Abzug von 10.000€ dann einen 6-stelligen Betrag als Gewinn versteuern der aber garnicht angefallen ist.

Keine Ahnung ob die Beschreibung jetzt anschaulich war aber wenn nicht dann nehmt das Beispiel aus dem Video von Konewka wo jemand Optionspreads handelt und bei 4000€ Gewinn 24000€ Steuer zahlen muß.

Ich hab mal kurz einen Blick auf meinen Jahreskontoauszug geworfen, da stehen im Verlust geschlossenen Positionen mit Verlusten von rund 200.000€ drauf, das macht dann die geringe Extrasteuer vom 190.000*0,2625=49.875€

Ich fürchte ich wäre erheblich betroffen  Irony


Edit: Eine weitere Implikation wäre dann das ich nun für 19 Jahre einen Verlustvortrag von 10000€/a hätte, nur 2 Jahre später würde der Verlustvortrag schon weit über meine lebzeit hinausreichen, kann ich den vererben?  Rolleyes

__________________
#24
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(31.12.2019, 12:39)jf2 schrieb: Keine Ahnung ob die Beschreibung jetzt anschaulich war aber wenn nicht dann nehmt das Beispiel aus dem Video von Konewka wo jemand Optionspreads handelt und bei 4000€ Gewinn 24000€ Steuer zahlen muß.

Genau dieses beispiel verdeutlicht die Problematik eigentlich hervorragend. Er werden die Gewinne mit den Verlusten saldiert nicht ausschließlich mit Totalverlusten. Viele Strategien sind per se einfach nicht mehr umsetzbar wenn der abzuschreibende Teil so dermaßen Kastriert wird.
#25
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(31.12.2019, 12:36)qqqq4 schrieb: Ich fasse zusammen: 
Bis 2019 für Optionen

Kaufpreis - Verkaufspreis >>>> wernn Verlust : steuerlich geltend 
Kaufpreis - 0 (Verfallen) >>>> Verlust : steuerlich geltend

Ab 2020 Optionen

Kaufpreis- Verkaupreis >>>> wenn Verlust : steuerlich geltend
Kaufpreis- 0 ( Verfallen) >>>>> Verlust : steuerlich nicht geltend.

So habe ich verstanden.


Ich nehme an da liegst Du falsch. Ich verweise mal auf folgendes Video mit einem Steuerberater (Herr Konewka) der sich seit mehreren Jahren speziell auch mit Terminmarktgeschäften beschäftigt (da er auch selber handelt und mittlerweile eine menge Mandanten mit dem Thema hat).




__________________
#26
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(31.12.2019, 12:36)qqqq4 schrieb: Alles ohne Gewähr.
Ich habe mehrere Quelle durchgelesen. Noch mehrmals das Video angeschaut.

Es geht um Verfall von Optionsscheinen/Optionen Siehe Ramonet       https://www.trading-stocks.de/thread-699-page-2.html

Ich fasse zusammen: 
Bis 2019 für Optionen

Kaufpreis - Verkaufspreis >>>> wernn Verlust : steuerlich geltend 
Kaufpreis - 0 (Verfallen) >>>> Verlust : steuerlich geltend

Ab 2020 Optionen

Kaufpreis- Verkaupreis >>>> wenn Verlust : steuerlich geltend
Kaufpreis- 0 ( Verfallen) >>>>> Verlust : steuerlich nicht geltend.

So habe ich verstanden. Im Video ist nicht klar erkennbar, wie jf2 erwähnt.

mit beispiel

https://burgund-schuermann.de/hp23587/St...n-2020.htm


Also spätestens am Tag der Fälligkeit verkaufen.

Das war die erste Idee von Olaf Ohnehirn.
Hirnlos deshalb, weil die Finanzgerichte erst 2016 entschieden haben, dass es unrechtens ist.

Da es aus genau diesem Grund, keine Mehrheit dafür gab scheint er jetzt geradezu panisch eine neue hirnlose Idee ausgegraben zu haben.

Könnte sein, dass die CDU jetzt einfach zugestimmt hat, weil die sowieso wissen, dass es ertinstanzlich wieder aufgehoben wird.

Und solange Olafohnehirn darin seinen Erfolg sieht, braucht er ja keine neuen Hirnlosigkeiten zu erfinden! Irony
#27
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Am aller schlimmsten finde ich, dass 99,9% der Abgeordneten nicht die leiseste Ahnung davon hatten, über was sie da abgestimmt haben. Da wird das Konzept repräsentative Demokratie der völlig ad absurdum geführt. Aber das trifft ja nicht nur auf dieses spezielle Gesetz zu.

Und dem Finanzminister kann es auch noch völlig egal sein ob das Bundesfinanzgericht sein Gesetz wieder einkassiert. Die 2-3 Jahre die das dauert, kann er sich in sonnen, und danach ist er sowieso komplett weg. Früher hieß das "verbrannte Erde" hinterlassen.
#28
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Dieses ................ noch 3 Jahre.?
Nu mach mir bitte keine Angst

__________________
Hat sich erledigt. 
#29
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(31.12.2019, 14:13)Mr. Passiv schrieb: Dieses blödeArschloch noch 3 Jahre.?
Nu mach mir bitte keine Angst
Wir sind hier nicht in der Asozialen-Gosse.
#30

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Keine Ahnung woran ich die erkenne.

Weiß aber, dass wir von Asozialen regiert werden.

__________________
Hat sich erledigt. 


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