Dieses Forum nutzt Cookies
Dieses Forum verwendet Cookies, um deine Login-Informationen zu speichern, wenn du registriert bist, und deinen letzten Besuch, wenn du es nicht bist. Cookies sind kleine Textdokumente, die auf deinem Computer gespeichert sind; Die von diesem Forum gesetzten Cookies düfen nur auf dieser Website verwendet werden und stellen kein Sicherheitsrisiko dar. Cookies auf diesem Forum speichern auch die spezifischen Themen, die du gelesen hast und wann du zum letzten Mal gelesen hast. Bitte bestätige, ob du diese Cookies akzeptierst oder ablehnst.

Ein Cookie wird in deinem Browser unabhängig von der Wahl gespeichert, um zu verhindern, dass dir diese Frage erneut gestellt wird. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit über den Link in der Fußzeile ändern.

Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
#51
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.01.2020, 15:23)qqqq4 schrieb: Ich werde dieser Oderarten testen.
Spread statt put long und short , diese direkte Orderart verwenden, also nur ein Trade. 
Habe bisher keine Erfahrungen mit diesen Orderarten. 

Kombi Orders sind auch zwei Trades, du klickst nur zwei Produkte zu einem zusammen. Hat aber den Vorteil, dass beide zwingend gehandelt werden und du dann nicht auf einem sitzen bleibst.
Im Auszug hast Du dann einen Verlust und einen Gewinn, genau wie wenn Du zwei einzeln handelst.
#52
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.01.2020, 15:31)Mr. Winterbottom schrieb: Kombi Orders sind auch zwei Trades, du klickst nur zwei Produkte zu einem zusammen. Hat aber den Vorteil, dass beide zwingend gehandelt werden und du dann nicht auf einem sitzen bleibst.
Im Auszug hast Du dann einen Verlust und einen Gewinn, genau wie wenn Du zwei einzeln handelst.
[Bild: so-ein-mist-5c40b3.jpg]
#53

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Genau... ich fürchte man ist nun angehalten, das definierte Risiko gegen undefiniertes Risiko zu tauschen. Das ist ist angewandter sozialdemokratischer Anlegerschutz Wink
Hat noch jemand Ideen was man machen könnte? (Außer Firmenkonstrukte mit anderen Nachteilen).
#54
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich nutze spread orders manchmal zum Rollen. Anstatt den Preis als Limit benutzt man bei dieser Order Art die Preisdifferenz zwischen zwei Instrumenten. Der Auftrag wird dann ausgeführt wenn die Preisdifferenz kleiner oder grösser als der angegebene Betrag wird.
#55
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.01.2020, 14:46)bloom schrieb: Wenn Bürger mit etwas Geld in Deutschland nicht erwünscht sind, hilft eigentlich nur noch..., auswandern.

Schönen Gruß aus Italien

Ich denke das dies wird auf jeden Fall das vernünftigste auf Dauer sein.

Aber bei einem muss ich ja mal widersprechen Bürger mit etwas mehr an Geld sind doch sehr willkommen sind es doch neben den normalen Cash Cows die super Züchtung die man besonders melken kann. 

Man merkt wie sich alles Stück für Stück in Richtung Sozialismus verschiebt.
#56
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(01.01.2020, 19:37)Ventura schrieb: Mach mal langsam.
Mein Steuerberater meint, dass das nicht verfassungskonform ist und kassiert wird?
Dann stellt sich noch die Frage, wohin?
Man sollte auch so Sachen wie medizinische Versorgung nicht aus den Augen verlieren.
Da gibts schon ein paar schöne Fleckchen... Wink  Meinst Du nur in D gibts gute med. Vers.?  Wonder
Ich hab meinen Steuerberater heute auch konsultiert, er guckt es sich mal an. Aber abwarten und hoffen dass es irgendwann "kassiert wird" darauf hab ich keinen Bock, dann fällt denen der nächste Blödsinn ein... Bang
#57
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Um einmal wieder von den ewigen nicht zielführenden Abschweifungen auf das Kernthema zurückzukommen:

Das Thema Besteuerung geistert ja schon mit starker Verschärfung seit über einem Jahr durch die Trader-Szene. Die Scholzschen Pläne zum Wegfall der Verlustverrechnung bei insolventen Unternehmen und totalen Forderungsausfällen ist seit mehr als einem Jahr Thema gewesen. Neu für mich war die Verlustobergrenze von T€ 10 bei Termingeschäften. Das hatte ich bisher nirgends gefunden.

Da mich kurz vor Weihnachten einige Emails zu diesem Thema erreichten, griff ich das Thema für mich nochmals auf. 

Das Urteil des BFH aus 2016 bzgl. Optionsprämienverfall - der ewige Dauerbrenner der Gesetzgebung - habe ich mir ausführlich durchgelesen. In diesem Urteil ging es in erster Linie um die Absetzung der Kreditzinsen, die der Käufer einer Kaufoption absetzen wollte. Sprich der Knabe kaufte sich kreditfinanzierte Optionen. In diesem Urteil geht es in erster Linie um die steuerliche Absetzung der Kreditzinsen und nicht um die Anerkennung der Verlustverrechnung der wertlos verfallenen Optionsprämien.

Der BFH hat in seinem Urteil aber klar gestellt, die Kreditzinsen für die Anschaffung der Optionen seien nicht absetzbar. Die Absetzung der wertlos verfallenen Option, stellte der BFH fest, sei jedoch mit den vollen Anschaffungskosten absetzbar. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des BFH, Optionen seien Aufwand bzw. Ausgaben, die vollkomen absetzbar sind.

Diese Auffassung sehe ich in soweit als interessant an, da dann Verluste aus Optionsgeschäften ebenfalls Aufwand bzw. Ausgaben darstellen würden. Dies wurde ja auch in dem Video in einem Nebensatz erwähnt. Es wäre letztlich so, als wenn ein Kleingewerbetreibender nur noch seine Einnahmen - sprich seinen Umsatz - komplett versteuern müßte und seine Ausgaben nicht mehr geltend machen dürfte. Wäre dies so, dann müßten hier mindestens 70% aller Handwerksbetriebe über Nacht ihre Tätigkeit in eine GmbH umwandeln oder schlicht ihren Laden dicht machen. Der Rattenschwanz, den das sich hier nach ziehen würde, könnte man nun hier beschreiben, spare ich mir aber. Außer der Tatsache, dass dann viele selbständige Handwerker in die 40 Wochen Stunden Regelung übergehen und es dadurch plötzlich mindestens 20% weniger verfügbare Handwerkerkapazitäten gibt. Selbständige, wie die meisten Handwerker, kennen keine 40-Stunden-Woche.

Darüberhinaus ist die Begründung etwas fragwürdig. "Um den Hochfrequenzhandel einzudämmen". Mein Hochfrequenzhandel sieht so aus, dass ich für das Eingeben einer Order etwa zwei Minuten veranschlage. Das dürfte bei mindestens 90% des betroffenen Handels von Privaten so aussehen. 

Aber zurück zu dem Anlass, warum ich mich hier nochmals so intensiv mit der Thematik die letzten Tage befasst hatte:
Es herrschte einfach Unklarheit darüber, was bereits beschlossen war und was nicht und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt. Stand erster Weihnachtsfeiertag war für mich, es handelt sich noch um Gesetzesentwürfe, die nicht beschlossen sind. Auf der Internet-Site des Bundesrats war in keinem der 52 Punkte der Tagesordnung diese Gesetzesänderung vermerkt, daher gab es für mich keinen Anlass, dies weiter zu verfolgen. Bis dann diese emails mit verschiedenen Informationen eingingen. Am ersten Weihnachtsfeiertag dann die email mit "Bundesrat hat Gesetzeseinführung bereits ab 2020" beschlossen. Am 30.12.19 erreichte mich dann bekanntes Video, welches auch hier im Forum veröffentlicht wurde.

Heute lese ich mir das ewig lange Sitzungsprotokoll der 984. Plenarsitzung des Bundesrates durch und finde mit keinem Wort diese Gesetzesänderung, wobei ich mir den ganzen Schnickschnack mit Masernschutzgesetz, Adoptivfreigabe, neue Beschaffungsmöglichkeiten im Verteidigungshaushalt, etc. einfach gespart habe, da die themenfremd sind. Interessant war lediglich die Forderung der CSU bzgl. Top 46 "Masterplan zum Schutz der Sparer und Sparerinnen" Wiedereinführung der Spekulationsfrist (wie vor 2009), Anhebung des Sparerfreibetrages, etc.

Ist hier jemand fündig geworden, wo dieser hier diskutierte Gesetzentwurf im Protokoll einer Bundesratssitzung oder etwas vergleichbarem steht?

Für mich hat das folgenden Hintergrund:
So wie es aktuell für mich aussieht, hat man hier in einer Nacht- und Nebel-Aktion noch schnell einen Gesetzentwurf gezimmert, um eine bestimmte Gesetzesgrundlage zu schaffen. Hat dabei aber nur eine Sache im Fokus gehabt. Wenn ich hier richtig liege, würden mich bestimmte nachträgliche Änderungen nicht überraschen.

Ich bin kein Jurist und kein Steuerberater, einige Passi sind aber aus meiner Sicht nicht eindeutig. Hier wäre die gesetzliche Kommentierung der Texte interessant. Im Internet fand ich bisher den Gesetzestext noch nicht. 

Insbesondere der Passus bzgl. wertloser Aktien "Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten" interpretiere ich so:
Nach §20 ESTG Abs. 1 gehören zu diesem Punkt Dividendenpapiere - sprich Aktien. Eine Übertragung an Dritte kann auch über eine Handelsplattform - sprich Börse oder Wertpapierplattform erfolgen. Wenn ich aber eine Aktie zu 100 EUR gekauft habe, die AG Insolvenz angemeldet hat, der Börsenkurs aber nunmehr 0,30 EUR beträgt, so ist dieses "Wirtschaftsgut" nicht wertlos, denn ich erziele ja einen Wert von 0,30 EUR - auch wenn in diesem Fall der Wertverlust erheblich wäre.

Wenn ich das richtig interpretiere, kann ich demnach meine Wertpaierverluste - trotz Insolvenz des Unternehmens - noch voll absetzen. Die große Frage ist nun, interpretiere ich das richtig?

In seiner Ursprungsform wollte der Finanzminister ja bei einer Insolvenz, dass man hier keine Verluste absetzen kann. Nach dem vorliegenden Gesetzestext ist das bei Aktien - nach meiner Interpretation - aber so nicht möglich und Verluste aus Aktien sind so lange absetzbar, so lange sie noch börsennotiert sind und ein handelbarer Kurs hierfür gestellt wird. Anders bei einer GmbH. Hier wäre der Totalausfall nach dem Gesetzestext nicht mehr absetzbar.  Ähnliches gilt ja inzwischen für das Crowdfunding.

So, von der etwas abschweifenden Hau-Drauf-Stammtisch-Diskussion, wollte ich hier wieder auf eine mehr sachliche Diskussion überleiten, denn der Hase liegt hier im Detail und vielleicht hat sich der eine oder andere ja einmal damit näher beschäftigt und kann mit mir hier in einen Dialog treten.
#58
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.01.2020, 14:19)Mr. Winterbottom schrieb: Langweilig! Teilt doch bitte was ihr dagegen zu machen gedenkt!
Wonder
Momentan nichts!
Für die paar Hedges, die ich im Jahr mache, wär das unnötiger
Aktionismus.

Die Steuererklärung für 2020 werd ich mit der Vorbehaltsklausel abgeben und damit ist es gut.

Die Klagen dagegen laufen sowieso noch an, bevor der Bundespräsident das Ding überhaupt unterschreiben kann.

Ob jetzt einer mehr klagt oder weniger spielt keine Rolle.
Das muss jetzt durch die Mühlen der Justiz.

Und je später die Gerichte entscheiden, desto weniger bleibt dem Glatzkopf Zeit sich eine neue Idiotie zu überlegen! Biggrin Tup
#59
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.01.2020, 15:23)qqqq4 schrieb: Ich werde dieser Oderarten testen.
Spread statt put long und short , diese direkte Orderart verwenden, also nur ein Trade. 
Habe bisher keine Erfahrungen mit diesen Orderarten. 

Da handelst Du - meiner Meinung nach - mit Zitronen. 

Irgendwo in diesen Kommentaren gab es einmal den Hinweis, Derivate seien zwingend nach ihren Grundgeschäften aufzuteilen. Da gab es dann große Diskussionen wie das bspw. bei Zertifikaten sei, die ebenfalls aus mehreren Optionsbausteinen bestünden.

Wenn man sich die gesamte Kommentierung der Gesetzgebung einmal ansieht, entsteht der Eindruck: Leute, die mit Derivaten richtig Erfahrung haben, haben hier kaum Einfluss auf die Gesetzgebung. Hier haben eher die Steuer-Theoretiker Einfluss, die argumentieren wollen: Was ist ein wirklicher Aufwand - was ist ein wirklicher Ertrag. Die wälzen solange ihre Gesetzestexte hin und her bis der Zinsaufwand aus Grund XY zum Zinsertrag wird.

Dummerweise hat man das in allen Bereichen der Steuergesetzgebung. Bis heute konnte mir niemand erklären, warum Rennpferde mit einem ermäßigten USt-Steuersatz von 7% besteuert wurden, Mineralwasser aber als Nahrungsmittel immer noch mit dem vollen USt-Steuersatz von 19% besteuert wird. Vielleicht wird ja noch die Luxus-Stuer eingeführt und Mineralwasser mit zusätzlichen 19% besteuert. Der Fantasie sind ja hier keine Grenzen gesetzt. Spielkarten-, Salzsteuer, etc. lassen ja grüßen.

Das war jetzt wieder Zynismus pur, meinerseits, aber was in diesen Eierköpfen vorgeht, hat mit gelebter Praxis nichts zu tun.
#60
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(02.01.2020, 17:45)Don Vladimir schrieb: Um einmal wieder von den ewigen nicht zielführenden Abschweifungen auf das Kernthema zurückzukommen:

Das Thema Besteuerung geistert ja schon mit starker Verschärfung seit über einem Jahr durch die Trader-Szene. Die Scholzschen Pläne zum Wegfall der Verlustverrechnung bei insolventen Unternehmen und totalen Forderungsausfällen ist seit mehr als einem Jahr Thema gewesen. Neu für mich war die Verlustobergrenze von T€ 10 bei Termingeschäften. Das hatte ich bisher nirgends gefunden.

Da mich kurz vor Weihnachten einige Emails zu diesem Thema erreichten, griff ich das Thema für mich nochmals auf. 

Das Urteil des BFH aus 2016 bzgl. Optionsprämienverfall - der ewige Dauerbrenner der Gesetzgebung - habe ich mir ausführlich durchgelesen. In diesem Urteil ging es in erster Linie um die Absetzung der Kreditzinsen, die der Käufer einer Kaufoption absetzen wollte. Sprich der Knabe kaufte sich kreditfinanzierte Optionen. In diesem Urteil geht es in erster Linie um die steuerliche Absetzung der Kreditzinsen und nicht um die Anerkennung der Verlustverrechnung der wertlos verfallenen Optionsprämien.

Der BFH hat in seinem Urteil aber klar gestellt, die Kreditzinsen für die Anschaffung der Optionen seien nicht absetzbar. Die Absetzung der wertlos verfallenen Option, stellte der BFH fest, sei jedoch mit den vollen Anschaffungskosten absetzbar. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des BFH, Optionen seien Aufwand bzw. Ausgaben, die vollkomen absetzbar sind.

Diese Auffassung sehe ich in soweit als interessant an, da dann Verluste aus Optionsgeschäften ebenfalls Aufwand bzw. Ausgaben darstellen würden. Dies wurde ja auch in dem Video in einem Nebensatz erwähnt. Es wäre letztlich so, als wenn ein Kleingewerbetreibender nur noch seine Einnahmen - sprich seinen Umsatz - komplett versteuern müßte und seine Ausgaben nicht mehr geltend machen dürfte. Wäre dies so, dann müßten hier mindestens 70% aller Handwerksbetriebe über Nacht ihre Tätigkeit in eine GmbH umwandeln oder schlicht ihren Laden dicht machen. Der Rattenschwanz, den das sich hier nach ziehen würde, könnte man nun hier beschreiben, spare ich mir aber. Außer der Tatsache, dass dann viele selbständige Handwerker in die 40 Wochen Stunden Regelung übergehen und es dadurch plötzlich mindestens 20% weniger verfügbare Handwerkerkapazitäten gibt. Selbständige, wie die meisten Handwerker, kennen keine 40-Stunden-Woche.

Darüberhinaus ist die Begründung etwas fragwürdig. "Um den Hochfrequenzhandel einzudämmen". Mein Hochfrequenzhandel sieht so aus, dass ich für das Eingeben einer Order etwa zwei Minuten veranschlage. Das dürfte bei mindestens 90% des betroffenen Handels von Privaten so aussehen. 

Aber zurück zu dem Anlass, warum ich mich hier nochmals so intensiv mit der Thematik die letzten Tage befasst hatte:
Es herrschte einfach Unklarheit darüber, was bereits beschlossen war und was nicht und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt. Stand erster Weihnachtsfeiertag war für mich, es handelt sich noch um Gesetzesentwürfe, die nicht beschlossen sind. Auf der Internet-Site des Bundesrats war in keinem der 52 Punkte der Tagesordnung diese Gesetzesänderung vermerkt, daher gab es für mich keinen Anlass, dies weiter zu verfolgen. Bis dann diese emails mit verschiedenen Informationen eingingen. Am ersten Weihnachtsfeiertag dann die email mit "Bundesrat hat Gesetzeseinführung bereits ab 2020" beschlossen. Am 30.12.19 erreichte mich dann bekanntes Video, welches auch hier im Forum veröffentlicht wurde.

Heute lese ich mir das ewig lange Sitzungsprotokoll der 984. Plenarsitzung des Bundesrates durch und finde mit keinem Wort diese Gesetzesänderung, wobei ich mir den ganzen Schnickschnack mit Masernschutzgesetz, Adoptivfreigabe, neue Beschaffungsmöglichkeiten im Verteidigungshaushalt, etc. einfach gespart habe, da die themenfremd sind. Interessant war lediglich die Forderung der CSU bzgl. Top 46 "Masterplan zum Schutz der Sparer und Sparerinnen" Wiedereinführung der Spekulationsfrist (wie vor 2009), Anhebung des Sparerfreibetrages, etc.

Ist hier jemand fündig geworden, wo dieser hier diskutierte Gesetzentwurf im Protokoll einer Bundesratssitzung oder etwas vergleichbarem steht?

Für mich hat das folgenden Hintergrund:
So wie es aktuell für mich aussieht, hat man hier in einer Nacht- und Nebel-Aktion noch schnell einen Gesetzentwurf gezimmert, um eine bestimmte Gesetzesgrundlage zu schaffen. Hat dabei aber nur eine Sache im Fokus gehabt. Wenn ich hier richtig liege, würden mich bestimmte nachträgliche Änderungen nicht überraschen.

Ich bin kein Jurist und kein Steuerberater, einige Passi sind aber aus meiner Sicht nicht eindeutig. Hier wäre die gesetzliche Kommentierung der Texte interessant. Im Internet fand ich bisher den Gesetzestext noch nicht. 

Insbesondere der Passus bzgl. wertloser Aktien "Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten" interpretiere ich so:
Nach §20 ESTG Abs. 1 gehören zu diesem Punkt Dividendenpapiere - sprich Aktien. Eine Übertragung an Dritte kann auch über eine Handelsplattform - sprich Börse oder Wertpapierplattform erfolgen. Wenn ich aber eine Aktie zu 100 EUR gekauft habe, die AG Insolvenz angemeldet hat, der Börsenkurs aber nunmehr 0,30 EUR beträgt, so ist dieses "Wirtschaftsgut" nicht wertlos, denn ich erziele ja einen Wert von 0,30 EUR - auch wenn in diesem Fall der Wertverlust erheblich wäre.

Wenn ich das richtig interpretiere, kann ich demnach meine Wertpaierverluste - trotz Insolvenz des Unternehmens - noch voll absetzen. Die große Frage ist nun, interpretiere ich das richtig?

In seiner Ursprungsform wollte der Finanzminister ja bei einer Insolvenz, dass man hier keine Verluste absetzen kann. Nach dem vorliegenden Gesetzestext ist das bei Aktien - nach meiner Interpretation - aber so nicht möglich und Verluste aus Aktien sind so lange absetzbar, so lange sie noch börsennotiert sind und ein handelbarer Kurs hierfür gestellt wird. Anders bei einer GmbH. Hier wäre der Totalausfall nach dem Gesetzestext nicht mehr absetzbar.  Ähnliches gilt ja inzwischen für das Crowdfunding.

So, von der etwas abschweifenden Hau-Drauf-Stammtisch-Diskussion, wollte ich hier wieder auf eine mehr sachliche Diskussion überleiten, denn der Hase liegt hier im Detail und vielleicht hat sich der eine oder andere ja einmal damit näher beschäftigt und kann mit mir hier in einen Dialog treten.


Ich weiß jetzt nicht wie oft dich das FA am wickel hatte aber Fakt ist das das FA alles versucht um es zu ihren Gunsten auszulegen. Gerade bei der derzeitigen Allgemeinen Situation Wirtschaftlich wie Politisch wird das FA mit Sicherheit jede sich bietende Gelegenheit nutzen und entsprechend ihre Forderungen stellen. 

Dann kommt noch der Punkt das dieses Gesetz verabschiedet ist in Teilen wirkt es bereits jetzt in anderen Teilen ab 21. Diese Unklarheiten über die Anwendung des Gesetztes noch der Abschluss einer Wette das dieses Gesetz einkassiert wird und einfach blind weiterzumachen halte ich in diesem Moment für bedenklich. Aber wir Leben in einem noch freien Land und die Zeit wird es zeigen.


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
Notiz Inflationsthread ab 2021 yoda12 914 261.906 Gestern, 09:14
Letzter Beitrag: Mr. Passiv
Notiz Finanzminister Scholz kündigt Abschaffung der Abgeltungsteuer bis 2021 an Ben 256 165.787 26.11.2021, 12:26
Letzter Beitrag: Ventura

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 7 Gast/Gäste