Dieses Forum nutzt Cookies
Dieses Forum verwendet Cookies, um deine Login-Informationen zu speichern, wenn du registriert bist, und deinen letzten Besuch, wenn du es nicht bist. Cookies sind kleine Textdokumente, die auf deinem Computer gespeichert sind; Die von diesem Forum gesetzten Cookies düfen nur auf dieser Website verwendet werden und stellen kein Sicherheitsrisiko dar. Cookies auf diesem Forum speichern auch die spezifischen Themen, die du gelesen hast und wann du zum letzten Mal gelesen hast. Bitte bestätige, ob du diese Cookies akzeptierst oder ablehnst.

Ein Cookie wird in deinem Browser unabhängig von der Wahl gespeichert, um zu verhindern, dass dir diese Frage erneut gestellt wird. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit über den Link in der Fußzeile ändern.

Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(09.10.2020, 13:45)boersenkater schrieb: https://bundesrat.fcst.tv/player/embed/2014377
Ab 01:29:22

Top 29 (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/9...nn=4352766)

Ziffer 11 -> Mehrheit


E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - G - Wi - Wo
994. Sitzung des Bundesrates am 9. Oktober 2020


 b)  Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:  

                   „5.       § 20 wird wie folgt geändert:  

                            „a)  Absatz 4a Satz 5 wird wie folgt gefasst:  
                                 „Werden … < weiter wie Vorlage >“  


                             b)  In Absatz 6 werden die Sätze 5 und 6 gestrichen. “


Das war das hier....
##########################################################################


Änderung -> Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:


„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden;
die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.

Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden;
die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.



###############################################################################




Zu Buchstabe b: 

Der Bundesrat spricht sich für die Streichung der 2019 (BGBl. I 2019, 2875)
geschaffenen neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der
Einkünfte aus Kapitalvermögen aus.

Die administrative Umsetzung dieser Vorschriften ist verfassungsrechtlich
bedenklich und stellt die Finanzverwaltung zudem vor nahezu unlösbare
Aufgaben.

Mit der Neuausrichtung der Besteuerung ab dem Jahr 2009 wurde –
höchstrichterlich bestätigt – das Grundprinzip einer symmetrischen
Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Kapitaleinkünfte
eingeführt.

Die neuen Vorschriften brechen mit diesem Grundprinzip. Die
Verlustverrechnungsbeschränkungen sind so restriktiv, dass sie in der
Fachliteratur als ein klarer Verstoß gegen das verfassungsrechtlich
maßgebende Nettoprinzip bewertet werden.



Der Bundesrat sieht vor allem folgende Wirkungen kritisch:

- Enormer Bürokratieaufwuchs
Die Sonderregelungen für Verluste aus Termingeschäften (gilt ab 2021) und
Verluste aus ganz oder zum Teil uneinbringlichen oder wertlos ausgebuchten
Kapitalforderungen (greift bereits in 2020) werfen zahlreiche neue und höchst
streitanfällige Abgrenzungsfragen auf. So ist z. B. unklar, welche Anlagen als
Termingeschäft einzustufen sind oder wann eine Kapitalforderung ganz oder
zum Teil uneinbringlich ist. Es droht wesentlich mehr Bürokratie für die
Bürger, die Berater, die Kreditinstitute und die Finanzverwaltung.


- Mehr Steuererklärungen
Jeder noch so kleine Verlust zwingt zur Abgabe einer Steuererklärung und
einer Anlage KAP. Dies widerspricht der Intention, die der Gesetzgeber bei
der Einführung der Verlustverrechnungsbeschränkungen hatte, nämlich
Kleinanleger nicht zu behelligen (vgl. BT-Drucksache 19/15876 Seite 69).
Denn beim Steuerabzug müssen die Verluste zunächst außen vor bleiben,
weil nur die Finanzverwaltung eine korrekte Verrechnung von Verlusten in
der Gesamtschau aller Konten vornehmen kann.



- Widersprüchlicher Regelungsinhalt
Verkauft ein Anleger ein Wertpapier unmittelbar vor Eintritt der
Wertlosigkeit, wird der Verlust anerkannt und uneingeschränkt
berücksichtigt. Lässt er das Papier in seinem Vermögen wertlos werden,
greift hingegen die Verrechnungsbeschränkung. Damit wird ein wirtschaftlich
vergleichbarer Vorgang steuerlich unterschiedlich behandelt und verschafft
steuerlich gut informierten Anlegern einen Vorteil gegenüber weniger gut
informierten Anlegern.



- Faktisches Verlustverrechnungsverbot innerhalb der Termingeschäfte
Bei Termingeschäften müssen Anleger Gewinne unbegrenzt versteuern, ohne
die Verluste aus ebendiesen Geschäften jenseits der 10 000 Euro-Schwelle
gegenrechnen zu dürfen. Dies führt zu einer Steuer auf Verluste, deren
Ausmaß von Jahr zu Jahr wächst.



- Kein Instrument gegen Kapitalmarktspekulation
Die Neuregelung versagt auch als Instrument zur Eindämmung von
Kapitalmarktspekulation. Denn „echte“ Spekulation findet meist im Zuge
einer gewerblichen Tätigkeit statt und hier gelten die Beschränkungen nicht.
Ohnehin ist es nicht sachgerecht, Verluste aus Termingeschäften mit
„schädlicher Spekulation“ gleichzusetzen. Viele Anleger nutzen
Termingeschäfte insbesondere als defensives Instrument zur Absicherung
gegenläufiger Positionen. Erlittene Verluste sind dann Versicherungsprämien,
die bei großen Depots durchaus beträchtlich ausfallen können. Solche
vorsichtigen Anleger leisten gerade in volatilen Märkten einen Beitrag zur
Stabilität.


Aus Sicht des Bundesrates verhindert bereits die Grundkonzeption der
Abgeltungssteuer Steuergestaltungen. Sie schließt aus, dass Verluste aus
Kapitaleinkünften mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. Eine
solch gravierende Restriktion ist den anderen Einkunftsarten fremd. Innerhalb
der Kapitaleinkünfte ist hingegen grundsätzlich eine symmetrische Behandlung
von Gewinnen und Verlusten geboten.


503/1/20 Ausschussempfehlung (PDF, 2MB)
-> Seite 22

Ich habe nun das Schreiben von "meinem" Bundestagsabgeordneten (CDU) erhalten, analog im Wortlaut zu dem eines anderen Empfängers. Zumindest hier ist man "vorbereitet".
Da wird dumm räsoniert, dass es eigentlich  um den Schutz des Kleinanlegers ginge und es wäre ein hartes Ringen mit der SPD. Grundsätzlich habe ich den Eindruck, dass die Tragweite des ursprünglichen Entwurfes nicht verstanden wird.

Mir schwant, dass der heutige Schlagabtausch reine Show war! 
Nach dem Motto wir haben es ja versucht, aber?

In dem Schreiben an mich steht, man müsste sich mit der SPD einigen wg. wichtigerer Gesetze?  Alles klar?

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Der Bundesrat spricht sich für die Streichung aus.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(08.10.2020, 21:13)vrider73 schrieb: Ein Nachspiel?
Wird es das geben?
Für wen, ganz sicher nicht für die Verursacher und deren Mitläufer.
Für uns wird es eines geben.
Wir sind zu wenige, die sich um ihre Sachen selber kümmern und gegen den Strom schwimmen.
Deswegen weiß auch ausserhalb unseres, ich sag mal Dunstkreises, niemand davon. Und falls doch, betrifft es diese Menschen nicht, weil sich alle auf den
Staat verlassen und ihm vertrauen.
Die Verursacher sind abgesichert, auch eine Abwahl tut nicht weh.
Leider.
Natürlich wird es ein Nachspiel geben, dass alle ihre Konsequenzen ziehen. Das heisst weniger Einnahemn für den Staat, und mehr Gerichtsprozesse. Man glaubt doch nicht ernsthaft, dass sich das jemand "einfach so" gefallen lässt?
Sie treffen damit ja nicht irgendwen der nichts hat, sondern Menschen die Ahnung von Investments haben und auch Wege finden und beschreiten werden welche ihr Vermögen schützen.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Gibt es in Deutschland eigentlich irgendjemanden außer Binding, der für dieses Gesetz war/ist? Es hat sich ja sonst jeder in einer Stellungnahme für die symmetrische Besteuerung innerhalb der Kapitaleinkünfte ausgesprochen, sowohl CDU als auch Grüne. Ich habe mir am WE einige Stellungnahmen aus dem Ausland hierzu angehört. Also solch klaren Worte wünschte ich mir hier. Aber wie gesagt, wir sind schon so weichgeklopft.

And by the way: Bis 2009 war es normal, dass Gewinne aus Aktien, Zertifikate und Optionsscheine nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei waren, vom Halbeinkünfteverfahren ganz zu schweigen. Nun werden 28% als "Geschenk" von einigen angesehen (und dass auf Unternehmensseite schon besteuert wird, interessiert ja niemanden). Und so weiter...
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(12.10.2020, 01:03)Penseur schrieb: Gibt es in Deutschland eigentlich irgendjemanden außer Binding, der für dieses Gesetz war/ist? Es hat sich ja sonst jeder in einer Stellungnahme für die symmetrische Besteuerung innerhalb der Kapitaleinkünfte ausgesprochen, sowohl CDU als auch Grüne. Ich habe mir am WE einige Stellungnahmen aus dem Ausland hierzu angehört. Also solch klaren Worte wünschte ich mir hier. Aber wie gesagt, wir sind schon so weichgeklopft.

And by the way: Bis 2009 war es normal, dass Gewinne aus Aktien, Zertifikate und Optionsscheine nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei waren, vom Halbeinkünfteverfahren ganz zu schweigen. Nun werden 28% als "Geschenk" von einigen angesehen (und dass auf Unternehmensseite schon besteuert wird, interessiert ja niemanden). Und so weiter...

Ich habe Frau Tillmann erstmal gebeten mich nicht einfach weiter zu reichen und um eine vernünftige Antwort zu den Intentionen der CDU gebeten.
Habe ihr unterstellt, dass sie sonst nur Stimmvieh in einem Gremium ist, ohne Sachkunde (So ist es, bin nicht naiv. Politik macht der Staatssekretär, auch der vom Olaf).

Grundsätzlich haben wir ein Problem mit Bildung, in vielen Bereichen. Das ist vielleicht gewollt? 
Das steht nicht im Zusammenhang, aber zu Zeiten von Covid stehen nicht Schulen und Unis im Vordergrund, sondern Bundesliga und Urlaub (Brot und Spiele). 
Die Masse ist hohl, die Rente ist sicher (wie viel?) und der Staat wird es richten.
Irgendwann sind die Harzer alleine mit den Raketentechnikern unter sich, dann gibt es kein Geld mehr für die "politische Klasse".
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(09.10.2020, 11:45)EMEUV schrieb: Haben wir denn die gleichen Interessen, oder verfälscht nicht der Derivaten Handel die seriöse Kursentwicklung von Aktien?

LOL  Irony

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Möchte noch jemand mehr Sozialismus?
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile...ten/557016
…"Im Privatvermögen wird es häufig zur Absicherung von Depots genutzt, wobei oft mit einem hohen Spekulationsgrad gearbeitet wird und auch ein Totalverlust billigend in Kauf genommen wird, dient er doch der Absicherung eines anderen Geschäftes – eine Begründung, die auch ja auch im Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes als sachlicher Grund einstuft wird.

In der betrieblichen Sphäre werden Termingeschäfte oft zur Absicherung von Rohstoffpreisen und Lieferungen, etwa im Rahmen einer langfristigen Planung, von Unternehmen vorgenommen. Ein nachvollziehbarer realwirtschaftlich motivierter Grund und ein sinnvoller Einsatz von Termingeschäften." Zitat Ende

Der Einsatz von Termingeschäften in der privaten Vermögensverwaltung wird also als nicht sinnvoll angesehen (bzw. hier in einer Würfelung von Begriffen (und wie immer: böse Spekulation des Bürgers, jetzt ist die Absicherung schon böse und große Spekulation...) derart ausgedrückt, um rechtfertigen/durchdrücken (Wo ist hier eine Rechtfertigung???) zu wollen, dass der Private  für sein Verhalten eine Steuerstrafe erhalten soll. Im Unternehmen ist dieser Einsatz aber dagegen sinnvoll. Warum? Weil es die SPD-Abgeordnete so einstuft. Nur darum!!!
Wie und warum der Private in seiner privaten Vermögensverwaltung agiert (und mitunter den Einsatz von Termingeschäften vornimmt), so wie er/sie es für zweckmäßig und sinnvoll hält, darf er also keinesfalls selbst bestimmen!!!

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

SPD / Grüne/ Linke und z.T. CDU alles loser (a person or team that does not win a game or competition)

Nichts gelernt aus der Geschichte, der einzige der gewinnt, ist der Bonze.
Alles gesteuerte Sch..., Fridays for Futures usw..
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(16.10.2020, 02:32)Ventura schrieb: SPD / Grüne/ Linke und z.T. CDU  alles loser (a person or team that does not win a game or competition)

Nichts gelernt aus der Geschichte, der einzige der gewinnt, ist der Bonze.
Alles gesteuerte Sch..., Fridays for Futures usw..

Ja Moin,

verstehe nur über Bande, warum du Menschen, die typischerweise:
- im normalen Berufsleben wenig, nichts oder noch weniger erreicht haben
- ne Beschäftigung haben, in der sie sich und ihre (egal wie krude) Phantasien ernsthaft versuchen dürfen auszuleben
- dabei Freiheitsgrade haben, die du frühestens als Rentner erreichen wirst
- etwas über 10 K im Monat damit machen
- für so ziemlich nichts im Job haftbar sind
- ne Altersvorsorge haben, von der du nicht mal träumen darfst

als Loser bezeichnest. 
Gehe davon aus, dass dies als Schimpfwort gedacht ist, weil du da etwas verbittert bist.
Das kann ich verstehen, aber Loser sind das nu wirklich nicht!

Kaffee.

__________________
Hat sich erledigt. 
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(16.10.2020, 06:21)Mr. Passiv schrieb: Ja Moin,

verstehe nur über Bande, warum du Menschen, die typischerweise:
- im normalen Berufsleben wenig, nichts oder noch weniger erreicht haben
- ne Beschäftigung haben, in der sie sich und ihre (egal wie krude) Phantasien ernsthaft versuchen dürfen auszuleben
- dabei Freiheitsgrade haben, die du frühestens als Rentner erreichen wirst
- etwas über 10 K im Monat damit machen
- für so ziemlich nichts im Job haftbar sind
- ne Altersvorsorge haben, von der du nicht mal träumen darfst

als Loser bezeichnest. 
Gehe davon aus, dass dies als Schimpfwort gedacht ist, weil du da etwas verbittert bist.
Das kann ich verstehen, aber Loser sind das nu wirklich nicht!

Kaffee.

Natürlich liegst Du richtig, wenn Du diese Typen, die es an diesen Tropf geschafft haben, als Sieger - Typen bezeichnest.
Den Standpunkt darf man teilen, "da bin ich ganz bei Dir" Dunce-cap


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
Notiz Inflationsthread ab 2021 yoda12 917 262.169 Vor 30 Minuten
Letzter Beitrag: boersenkater
Notiz Finanzminister Scholz kündigt Abschaffung der Abgeltungsteuer bis 2021 an Ben 256 165.813 26.11.2021, 12:26
Letzter Beitrag: Ventura

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 3 Gast/Gäste