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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 22.11.2020, 01:17
(22.11.2020, 00:21)Lolo schrieb: Habe ich da noch etwas nicht verstanden?? Geht es eben nicht doch um Abführung von Quellensteuer unter Berücksichtigung eines maximalen Verlustabzugs von 10000€/a?
Nachtrag: ich lasse mir keine Bescheinigung ausstellen, weil ich nur mit einer Bank arbeite. Diese übernimmt für mich den Steuerabzug und verwaltet auch meinen Verlust- Topf.
Es geht um die Berechnung der Abgeltungssteuer. Wie das konkret bei einem deutschen Broker geregelt wird ist mir noch nicht bekannt. Vielleicht wird er ab einem angerechneten Verlust von 10.000€ dann für jeden Ertrag die Abgeltungssteuer einbehalten, bei mehreren Brokern könnte das schwierig sein aber da finden die Bürokraten sicher auch die passende Lösung, z.B. das man die 10.000€ Verlustanrechung nur nach Beauftragung einer Freistellung (so wie heute schon mit dem Sparer- Freibetrag) angerechnet bekommt.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 22.11.2020, 03:39
(22.11.2020, 00:08)jf2 schrieb: Hier gehts doch nicht um Quellensteuer.
Abgeltungssteuer = Quellensteuer.
(22.11.2020, 00:21)Lolo schrieb: Nachtrag: ich lasse mir keine Bescheinigung ausstellen, weil ich nur mit einer Bank arbeite. Diese übernimmt für mich den Steuerabzug und verwaltet auch meinen Verlust- Topf.
Nur weiss das Finanzamt das ja nicht. Könnte also sein, dass in Zukunft auf Bankebene für Derivate dann gar keine Verlustverrechnung mehr stattfindet.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 22.11.2020, 07:10
(22.11.2020, 03:39)Ramonet schrieb: Abgeltungssteuer = Quellensteuer.
Die Begriffe "Abgeltungssteuer" und "Quellensteuer" werden nach meinem Wissen nicht synonym verwerwendet.
Abgeltungssteuer = Kommt bei Kapitaleinkünfte zur Anwendung, die der deutschen Abgeltungsbesteuerung unterliegen, § 32d Abs. 1. EStG. Im Ergebnis, werden nach der Anwendung der Abgeltungssteuer diese Einkünfte aus der weiteren Ermittlung der Einkünfte ausgenommen, § 2 Abs. 5b EStG.
Quellensteuer = Der Begriff wird üblicherweise bei internationalen Sachverhalten benutzt. Im Quellenstaat (z. B. USA 30 %) wird eine Vorabbesteuerung vorgenommen wird. Der Ansässigkeitsstaat (Deutschland) rechnet die Quellensteuer auf Antrag (teilweise, DBA USA 15 %) an. Die ausländischen Einkünfte werden i. R. d. Ermittlung der Einkünfte mit Berücksichtigt. Es kommt zu keiner Abgeltungsbesteuerung.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 22.11.2020, 07:31
(22.11.2020, 07:10)Cheesetake schrieb: Die Begriffe "Abgeltungssteuer" und "Quellensteuer" werden nach meinem Wissen nicht synonym verwerwendet.
Die Abgeltungssteuer ist eine Form der Quellensteuer. Wird halt sofort abgezogen und nicht erklärt.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 22.11.2020, 10:21
(22.11.2020, 00:21)Lolo schrieb: Habe ich da noch etwas nicht verstanden?? Geht es eben nicht doch um Abführung von Quellensteuer unter Berücksichtigung eines maximalen Verlustabzugs von 10000€/a?
Nachtrag: ich lasse mir keine Bescheinigung ausstellen, weil ich nur mit einer Bank arbeite. Diese übernimmt für mich den Steuerabzug und verwaltet auch meinen Verlust- Topf.
Das war ja auch eines der Argumente des Bundesrates. Dann muss jeder den es betrifft immer eine Steuererklärung machen.
Außerdem plant die Koalition sowieso die Abgeltungssteuer abzuschaffen, und alles dem persönlichem Steuersatz zu unterwerfen. Natürlich mit unterschiedlichen Steuerarten ohne Verrechnungsmöglichkeiten.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 22.11.2020, 10:26
Läßt sich das Problem evtl umgehen indem man ggf sein Depot im Ausland führt und das dortige Ergebnis einmal im Jahr, kumuliert, in Deutschlande anmeldet oder versteuert?
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 22.11.2020, 13:26
(22.11.2020, 10:26)vrider73 schrieb: Läßt sich das Problem evtl umgehen indem man ggf sein Depot im Ausland führt und das dortige Ergebnis einmal im Jahr, kumuliert, in Deutschlande anmeldet oder versteuert?
Ich denke, die wollen jedes einzelne Geschäft sehen.
Was evtl. bei Optionen funktionieren könnte wäre, wenn man sich bei einem Cash Secured Put die Aktien ohne rollen einbuchen lässt, und die Aktien dann evtl. mit einem Verlust wieder verkauft.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 23.11.2020, 01:58
jf2 schrieb:Es geht um die Berechnung der Abgeltungssteuer. Wie das konkret bei einem deutschen Broker geregelt wird ist mir noch nicht bekannt. Vielleicht wird er ab einem angerechneten Verlust von 10.000€ dann für jeden Ertrag die Abgeltungssteuer einbehalten, bei mehreren Brokern könnte das schwierig sein aber da finden die Bürokraten sicher auch die passende Lösung, z.B. das man die 10.000€ Verlustanrechung nur nach Beauftragung einer Freistellung (so wie heute schon mit dem Sparer-Freibetrag) angerechnet bekommt.
Laut einem BMF-Schreiben vom 11.11.2020 soll es, wenn nun nichts mehr passieren würde auf Gesetzesebene bis zum 01.01.2021, zukünftig 4 Verrechnungstöpfe geben. Für 2021 werden die Banken aber noch so abrechnen wie dieses Jahr, aber es gilt nicht mehr das Gesetz wie dieses Jahr...
Aus dem BMF-Schreiben:
Die Änderungen der Rz. 34a sowie der entsprechenden Änderung des Musters I sind im Falle von Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG für Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. Dies gilt auch für die Anwendung der Rz. 32a und der entsprechenden Änderung des Musters I. Die Änderungen der Rz. 34a sowie die entsprechende Änderung des Musters I sind im Falle von Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG für Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind. Für den Kapitalertragsteuerabzug und die Ausstellung von Steuerbescheinigungen wird es nicht beanstandet, wenn die Vorgaben zur Umsetzung des § 20 Absatz 6 Satz 5 und Satz 6 EStG unter folgender Maßgabe erst zum 1. Januar 2022 angewendet werden:
Ich entnehme aus Stellungnahmen von anderen, dass mehrere, die nicht betroffen sind, das Gesetz aufgrund dieser Absurdität nicht verstehen und es vielleicht auch nicht zu verstehen brauchen, so lange sie keine Derivate einsetzen. Ich habe oft genug nun in diesem Thread versucht, zu erklären, worum es sich handelt. Und hier ist es sehr gut erklärt:
https://www.boerse-und-finanzen.de/steuerirrsinn-anti-anleger-gesetz-besteuert-verluste.html
Ich werde weiter ggf. Fakten einstellen, bitte nun aber, dass sich wirklich Betroffene, die Unklarheiten verspüren, bei mir über "Private Nachricht" melden, ich gebe dann meinen Wissensstand weiter und wir können versuchen, Lösungen zu finden, mit dieser verrückten Gesetzeslage umzugehen, bzw. eben dagegen anzugehen. Nochmal, es ist in unserem Gesetz ein neues Fass aufgemacht worden, dass unterjährige Verluste nicht mehr verrechnet werden können (egal ob Auslandsdepot, deutsches Depot und egal wie jede einzelne Bank aufgrund der Zeitknappheit verfährt, ist man in D steuerpflichtig, gilt für jeden Steuerzahler das Gleiche!), dies kann theoretisch zu unbegrenzten Steuerschulden auch auf Verluste (Nach der Rechnung Gewinn-Verlust) führen, da auf Gewinne die vollen Steuern bezahlt werden müssen, Verluste aber nur bis 10.000€ gegengerechnet werden können. Diese Anwendung gilt für Verluste im Sinne des §20 Absatz 6 Satz 5, also für Termingeschäfte, wobei kurz vor Jahresende eine extrem hohe Rechtsunsicherheit besteht, da der Gesetzgeber die Definition "Termingeschäfte" nicht klar herausgestellt hat.
Eine einzige vernünftige Lösung wäre nun noch das Inkrafttreten des Gesetzes um ein Jahr zu verschieben, aber dafür bräuchte es die Vernunft der Politik und da gibt es halt Leute, die jeden, der/die mit Börse oder wie sie es nennen "Spekulation" zu tun hat, bestrafen wollen! Für Aktien gilt dies noch nicht und noch ist kein Gesetz in dieser Hinsicht geplant (Finanztransaktionssteuer ist etwas ganz anderes in diesem Zusammenhang), aber es wäre nicht verwunderlich, wenn als nächstes dann bei Aktien keine Verluste anerkannt würden. Vielleicht gäbe es dann bei dem Unrecht etwas mehr Empörung und man sieht dann, wie man sich fühlt, wenn "Nicht-Aktionäre" reden, mir egal, sollen sie doch Steuern zahlen, auch wenn kein Gewinn erzielt wurde, bzw. ggf. auf einen Gewinn von 5000€ sechsstellig Steuern zahlen, das ist nämlich bei §20Absatz 6 Satz 5 möglich!!!
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 23.11.2020, 05:31
(23.11.2020, 01:58)Penseur schrieb: Laut einem BMF-Schreiben vom 11.11.2020 soll es, wenn nun nichts mehr passieren würde auf Gesetzesebene bis zum 01.01.2021, zukünftig 4 Verrechnungstöpfe geben. Für 2021 werden die Banken aber noch so abrechnen wie dieses Jahr, aber es gilt nicht mehr das Gesetz wie dieses Jahr...
Aus dem BMF-Schreiben:
Die Änderungen der Rz. 34a sowie der entsprechenden Änderung des Musters I sind im Falle von Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG für Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. Dies gilt auch für die Anwendung der Rz. 32a und der entsprechenden Änderung des Musters I. Die Änderungen der Rz. 34a sowie die entsprechende Änderung des Musters I sind im Falle von Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG für Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind. Für den Kapitalertragsteuerabzug und die Ausstellung von Steuerbescheinigungen wird es nicht beanstandet, wenn die Vorgaben zur Umsetzung des § 20 Absatz 6 Satz 5 und Satz 6 EStG unter folgender Maßgabe erst zum 1. Januar 2022 angewendet werden:
Ich entnehme aus Stellungnahmen von anderen, dass mehrere, die nicht betroffen sind, das Gesetz aufgrund dieser Absurdität nicht verstehen und es vielleicht auch nicht zu verstehen brauchen, so lange sie keine Derivate einsetzen. Ich habe oft genug nun in diesem Thread versucht, zu erklären, worum es sich handelt. Und hier ist es sehr gut erklärt:
https://www.boerse-und-finanzen.de/steuerirrsinn-anti-anleger-gesetz-besteuert-verluste.html
Ich werde weiter ggf. Fakten einstellen, bitte nun aber, dass sich wirklich Betroffene, die Unklarheiten verspüren, bei mir über "Private Nachricht" melden, ich gebe dann meinen Wissensstand weiter und wir können versuchen, Lösungen zu finden, mit dieser verrückten Gesetzeslage umzugehen, bzw. eben dagegen anzugehen. Nochmal, es ist in unserem Gesetz ein neues Fass aufgemacht worden, dass unterjährige Verluste nicht mehr verrechnet werden können (egal ob Auslandsdepot, deutsches Depot und egal wie jede einzelne Bank aufgrund der Zeitknappheit verfährt, ist man in D steuerpflichtig, gilt für jeden Steuerzahler das Gleiche!), dies kann theoretisch zu unbegrenzten Steuerschulden auch auf Verluste (Nach der Rechnung Gewinn-Verlust) führen, da auf Gewinne die vollen Steuern bezahlt werden müssen, Verluste aber nur bis 10.000€ gegengerechnet werden können. Diese Anwendung gilt für Verluste im Sinne des §20 Absatz 6 Satz 5, also für Termingeschäfte, wobei kurz vor Jahresende eine extrem hohe Rechtsunsicherheit besteht, da der Gesetzgeber die Definition "Termingeschäfte" nicht klar herausgestellt hat.
Eine einzige vernünftige Lösung wäre nun noch das Inkrafttreten des Gesetzes um ein Jahr zu verschieben, aber dafür bräuchte es die Vernunft der Politik und da gibt es halt Leute, die jeden, der/die mit Börse oder wie sie es nennen "Spekulation" zu tun hat, bestrafen wollen! Für Aktien gilt dies noch nicht und noch ist kein Gesetz in dieser Hinsicht geplant (Finanztransaktionssteuer ist etwas ganz anderes in diesem Zusammenhang), aber es wäre nicht verwunderlich, wenn als nächstes dann bei Aktien keine Verluste anerkannt würden. Vielleicht gäbe es dann bei dem Unrecht etwas mehr Empörung und man sieht dann, wie man sich fühlt, wenn "Nicht-Aktionäre" reden, mir egal, sollen sie doch Steuern zahlen, auch wenn kein Gewinn erzielt wurde, bzw. ggf. auf einen Gewinn von 5000€ sechsstellig Steuern zahlen, das ist nämlich bei §20Absatz 6 Satz 5 möglich!!!
...vielleicht wird es verschoben?
Gestern in der FAZ, Scholz möchte unbedingt weg von der Abgeltungssteuer, noch vor der Wahl in 2021.
Soll alles der Progression zugerechnet werden. Abgesehen davon, dass da eine andere Komplexität entsteht, da werden schon vorher Steuern vom Unternehmen abgeführt, passt nicht zum GG.
Würde wenig Sinn machen, methodisch noch eine Ebene aufzumachen (die von dem Betonkopf B.)? Aber was macht bei Sozis Sinn?
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 23.11.2020, 07:58
(23.11.2020, 05:31)Ventura schrieb: ... Aber was macht bei Sozis Sinn?
Hallo?
Es steht zu befürchten, dass du da so rein GAR NICHTS verstanden hast.
Sorry - aber anders kann man es kaum ausdrücken.
Hinsichtlich der Umsetzung praktischer Intelligenz sind die Sozis Spitze.
Da macht alles am meisten Sinn.
Da rottet sich ne armselige Truppe moralbefreiter Ideal-Verweigerer zusammen und lässt es sich auf Kosten der Allgemeinheit gut gehen und Du kommst auf die verwegene Idee, denen Sinnhaftigkeit in Frage zu stellen.
Und nu komm mir bitte nicht damit, dass du den Sinn für die Allgemeinheit meintest....Dummerchen :-(
Nu ersma nen Kaffee.
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Hat sich erledigt.
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