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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.12.2020, 18:31)Taxadvisor schrieb: Kein Problem, jede GmbH darf ihr eigenes Vermögen verwalten. Administration gibt es hier: https://www.ride.capital/schultze

Grüße
Taxadvisor

cooles Konzept! Definitiv eine interessante Möglichkeit
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.12.2020, 18:35)Taxadvisor schrieb: Es gibt einen Entwurf des BMF, der den Verbänden etc. bereits zur Abstimmung zugeleitet wurde. Grundlegende Änderungen des Entwurfes werden nicht erwartet. Hinsichtlich der Totalverluste gibt es keine weiteren Ausführungen, damit werden "normale" Verluste unabhängig von der Höhe von den Banken in die Verlusttöpfe eingestellt (wenn keine Verrechnungsbeschränkung wie bei Termingeschäften).

Gruß
Taxadvisor
ich habe mich vielleicht etwas falsch ausgedrückt. Ich befürchte nur, dass dieses Jahr Totalverluste so ausgelegt werden, dass normale Verluste aus Hebelzertifikaten (Knock out) wegen der Bezeichnung "ganz oder teilweise" als Totalverlust gebucht werden. Teilweise heisst auch, wenn z:b: noch 50 % Vom ursprünglich Wert da wären.

Was meinst du mit : (wenn keine Verrechnungsbeschränkung wie bei Termingeschäften)? Die Verlustverrechnung innerhalb eines Termingeschäftes (z:b: Knock Out mit Hebel) ist doch bei normalen Verlusten nicht begrenzt von der Höhe dieses Jahr, erst ab nächstem Jahr ?!



Danke für Antworten
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.12.2020, 18:35)Taxadvisor schrieb: Es gibt einen Entwurf des BMF, der den Verbänden etc. bereits zur Abstimmung zugeleitet wurde. Grundlegende Änderungen des Entwurfes werden nicht erwartet. Hinsichtlich der Totalverluste gibt es keine weiteren Ausführungen, damit werden "normale" Verluste unabhängig von der Höhe von den Banken in die Verlusttöpfe eingestellt (wenn keine Verrechnungsbeschränkung wie bei Termingeschäften).

Gruß
Taxadvisor


meinst du da beruht die Info der consorsbank darauf, das Optionsscheine und Zertifikate nicht begrenzt werden. 
Ich zumindest denke nicht das es so wird.
Traurig das seit Monaten nichts auf den Tisch kommt.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Nicht nur für eine klassische GmbH, sondern auch

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/def...haft-45573


Interessant für Börsentermingeschäfte privater Trader ist die letzte aufgeführte Maßnahme unter dem Punkt 2 - Investitionen von Unternehmen und Kommunen fördern:
Passus zur Körperschaftssteuer für Personengesellschaften - Corona Konjunkturpaket
Diese Änderung soll u. a. ein Optionsmodell beinhalten, in dem Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) mit dem Körperschaftsteuersatz von 15% plus 5,5 % Solidaritätszuschlag besteuert werden können.
Bisher sind Gewinne aus Personengesellschaften von den Gesellschaftern persönlich mit dem individuellen Einkommensteuersatz von bis zu 42% zu versteuern.
Wird das Gesetz vom Bundesrat verabschiedet, könnten private Trader ab Inkrafttreten ihre Börsentermingeschäfte innerhalb einer Personengesellschaft (z.B innerhalb einer KG) abwickeln und dafür die Versteuerungsoption als Kapitalgesellschaft wählen.
Der -relative aufwändige- Prozess zur Gründung einer Kapitalgesellschaft würde für sie entfallen.

https://www.boerse-und-finanzen.de/steue...luste.html
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.12.2020, 18:31)Taxadvisor schrieb: Kein Problem, jede GmbH darf ihr eigenes Vermögen verwalten. Administration gibt es hier: https://www.ride.capital/schultze

Grüße
Taxadvisor

Hi Taxadvisor,

Ich hatte nun Gelegenheit das Angebot genauer anzusehen. Grundsätzlich sicherlich interessant sofern das Thema 10k nicht gekippt wird. Allerdings habe ich noch ein paar Fragen dazu, wäre cool wenn du mir eine allgemeine Antwort geben könntest.

1. kann so eine GmbH auch für was anderes genutzt werden? Also nicht nur ausschließlich das trading? Wie sieht es aus wenn man Performance Fee‘s aus Social-trading bezieht?
2. Gehalt kann man sich (sofern genügend Umsatz) als GF auszahlen lassen, da fallen so wie ich das auf der Seite gesehen habe keine Sozialversicherungsbeiträge an? Ist das korrekt?
3. Was mir aufgefallen ist, steuern auf Aktien Dividenden sind innerhalb der GmbH etwas höher wie als Privatperson 30% zu 25%, wenn man sich diese in Form eines GF Gehalt ausbezahlt fallen ja weitere Steuern an, also von der Seite lohnt sich das nicht wirklich?

Vielen Dank! Das Konstrukt finde ich als Plan B. auf jeden Fall interessant!

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.12.2020, 21:57)Sterling schrieb: Hi Taxadvisor,

Ich hatte nun Gelegenheit das Angebot genauer anzusehen. Grundsätzlich sicherlich interessant sofern das Thema 10k nicht gekippt wird. Allerdings habe ich noch ein paar Fragen dazu, wäre cool wenn du mir eine allgemeine Antwort geben könntest.

1. kann so eine GmbH auch für was anderes genutzt werden? Also nicht nur ausschließlich das trading? Wie sieht es aus wenn man Performance Fee‘s aus Social-trading bezieht?
2. Gehalt kann man sich (sofern genügend Umsatz) als GF auszahlen lassen, da fallen so wie ich das auf der Seite gesehen habe keine Sozialversicherungsbeiträge an? Ist das korrekt?
3. Was mir aufgefallen ist, steuern auf Aktien Dividenden sind innerhalb der GmbH etwas höher wie als Privatperson 30% zu 25%, wenn man sich diese in Form eines GF Gehalt ausbezahlt fallen ja weitere Steuern an, also von der Seite lohnt sich das nicht wirklich?

1. Grundsätzlich ja, ist aber außerhalb der Trader-GmbH, d.h. zusätzliche "normale" Kosten der Buchführung. Wenn man als GmbH Performance-Fees erhält, sollte das kein Problem darstellen (solange das nicht mit den Vorgaben zur Vermögensverwaltung etc. kollidiert).
2. Als Alleingesellschafter kann man sich regelmäßig von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
3. Verstehe ich nicht

Gruß
Taxadvisor
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Besteuerung von Dividenden bei Kapitalgesellschaften


Ist dort ganz gut erklärt.

Davon abgesehen laufen ja alle Kosten gegen die Einnahmen.

__________________
  Dein Geld ist nicht weg, es hat nur jemand anders. 
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Die Charts in meinen Beiträgen stammen von Seeking Alpha
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.12.2020, 21:57)Sterling schrieb: 3. Was mir aufgefallen ist, steuern auf Aktien Dividenden sind innerhalb der GmbH etwas höher wie als Privatperson 30% zu 25%, wenn man sich diese in Form eines GF Gehalt ausbezahlt fallen ja weitere Steuern an, also von der Seite lohnt sich das nicht wirklich?


Du bringst da vermtl. was durcheinander. Körperschaftssteuer+Gewerbesteuer und Kapitalertragssteuer/Abgeltungssteuer.

Bei einer Dividende die Du erhältst wurde die Körperschaftsteuer schon abgezogen - danach zahlst Du dann noch
die Kapitalertragsteuer/Abgeltungssteuer.

Hab nix mehr mit Aktien zu tun von daher bin ich mir nicht sicher ob oder inwieweit Du die bei Deiner Dividende
abgezogene Körperschaftssteuer anrechnen lassen kannst.

Eine GmbH erhält die Dividende auch mit abgezogener Körperschaftssteuer - kann diese dann aber anrechnen lassen.
Die Dividende ist für die GmbH Einnahme - davon gehen die Kosten (Ausgaben, Verluste) weg. Am Ende bleibt der
Ertrag von dem Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, Soli abgezogen werden. Der Rest ist der Gewinn bei dem Dir
bei Auszahlung die Kapitalertragsteuer/Abgeltungssteuer berechnet wird.

Ein GF-Gehalt sind Kosten - dementsprechend wird das bei der GmbH vor der Berechnung der Steuern abgezogen.
Also fällt hier keine Gewerbesteuer und keine Körperschaftsteuer an. Aber Lohnsteuer und Sozialabgaben.

Lohnsteuer ist aber niedriger als Körperschaftsteuer+Gewerbesteuer+Kapitalertragssteuer. Dementsprechend kann
das Finanzamt bei zu hohem Gehalt (das Du Dir zahlst um weniger Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer + Soli und
Kapitalertragssteuer + Soli zu zahlen) von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgehen und besteuert das dann
noch nachträglich (Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer).

Hoffe ich habe das so richtig zusammengefasst - bin aber kein Steuerberater und erhebe keinen Anspruch auf Richtigkeit!

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.12.2020, 18:35)Taxadvisor schrieb: Es gibt einen Entwurf des BMF, der den Verbänden etc. bereits zur Abstimmung zugeleitet wurde. Grundlegende Änderungen des Entwurfes werden nicht erwartet. Hinsichtlich der Totalverluste gibt es keine weiteren Ausführungen, damit werden "normale" Verluste unabhängig von der Höhe von den Banken in die Verlusttöpfe eingestellt (wenn keine Verrechnungsbeschränkung wie bei Termingeschäften).

Gruß
Taxadvisor

Die Frage ist halt, warum wird der Entwurf nicht veröffentlicht? Wer spielt hier ein falsches Spiel? Möglicherweise haben die Kreise um Binding absichtlich Hoffnungen geweckt, obwohl sie nie vorhatten, nachzugeben - einfach aus strategischen Gründen. Scholz ist ein schwacher Finanzminister, denn er ist einer von Eskens und damit Bindings Gnaden. Den Machtkampf in der SPD hat Scholz vor einem Jahr verloren. Er ist ein Scheinriese.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(03.12.2020, 20:29)Honnete schrieb: Nicht nur für eine klassische GmbH, sondern auch

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/def...haft-45573


Interessant für Börsentermingeschäfte privater Trader ist die letzte aufgeführte Maßnahme unter dem Punkt 2 - Investitionen von Unternehmen und Kommunen fördern:
Passus zur Körperschaftssteuer für Personengesellschaften - Corona Konjunkturpaket
Diese Änderung soll u. a. ein Optionsmodell beinhalten, in dem Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) mit dem Körperschaftsteuersatz von 15% plus 5,5 % Solidaritätszuschlag besteuert werden können.
Bisher sind Gewinne aus Personengesellschaften von den Gesellschaftern persönlich mit dem individuellen Einkommensteuersatz von bis zu 42% zu versteuern.
Wird das Gesetz vom Bundesrat verabschiedet, könnten private Trader ab Inkrafttreten ihre Börsentermingeschäfte  innerhalb einer Personengesellschaft (z.B innerhalb einer KG) abwickeln und dafür die Versteuerungsoption als Kapitalgesellschaft wählen.
Der -relative aufwändige- Prozess zur Gründung einer Kapitalgesellschaft würde für sie entfallen.

https://www.boerse-und-finanzen.de/steue...luste.html

Erstmal Danke!
Der 1. link geht nicht auf die geplante Änderung?


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