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RE: Russland | 21.04.2022, 14:33
(21.04.2022, 14:15)Skeptiker schrieb: Die Ukraine war ja auch Teil der SU.
Ja genau. Die spielte damals noch keine Rolle und Umfragen ergaben, dass die Menschen der Ukraine in der Sowjetunion bleiben wollten. Das war vor dem Putsch und vor der Arrestierung von Gorbatchow. Danach wollten sie weg.
Gorbatchow wollte die Sowjetunion aufrecht erhalten und weiter langsam liberalisieren. Das war auch die Erwartung im Westen. Jelzin hat dann die Sowjetunion aufgelöst. Gorbatchow war entsetzt, von der Arrestierung, von dem Putsch, von der Entmachtung des Parlaments durch Jelzin und von den Folgen.
In solchen Zeiten des Umbruchs passieren leider schnell Sachen die nicht günstig für das Land sind.
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RE: Russland | 21.04.2022, 15:59
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RE: Russland | 21.04.2022, 16:54
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.04.2022, 20:37 von bimbes.)
Fakt ist, die Sowjetunion der 80ziger Jahre hat sich in den 90zigern selbst zerlegt.
Ein etwaiger Nachfolgestaat könnte Russland sein - oder eben auch nicht.
Daß die folgenden selbständigen Republiken auch ein Selbstbestimmungsrecht haben ist eine Selbstverständlichkeit. War wohl im WP nicht so.
Die jetzigen Restaurierungsbemühungen sind abwegig - völkerrechtswidrig und ein Verbrechen!
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RE: Russland | 21.04.2022, 17:11
(20.04.2022, 22:41)Auge schrieb: Na? Schon schlau gelesen oder ins Blaue vermutet?
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h...battanten/
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibda...affe%2Ehtm
Waffe
1Der Begriff der Waffe wird im StGB in Qualifikationstatbeständen (zB §§ 224 Abs 1 Nr 2, 244 Abs 1 Nr 1, 250 Abs 1 Nr 1a, Abs 2 Nr 1 StGB) und Strafzumessungsregelungen (zB § 113 Abs 2 Nr 1 StGB), in § 127 StGB auch als „einfaches“ Tatbestandsmerkmal verwendet.
Was unter den Waffenbegriff fällt, ist nicht geregelt, auch wird er nicht einheitlich ausgelegt. Sein Inhalt ist zwar im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei auch seine Wandelbarkeit je nach dem Fortschritt der Waffentechnik zu berücksichtigen ist (BGHSt 48, 197 = BGH [GS] NJW 2003, 1677, 1678), nichtsdestotrotz haben sich unterschiedliche Begriffsbestimmungen herausgebildet. Dies ist insbesondere der unterschiedlichen systematischen Stellung geschuldet. Dort, wo der Begriff der Waffe zusammen mit dem des gefährlichen Werkzeugs verwendet wird, wird er weiter („nichttechnisch“), sonst enger („technisch“) ausgelegt.
2Bei einer engen Bestimmung wird der Begriff der Waffe in Orientierung an den Bestimmungen und Grundvorstellungen des WaffG als jeder körperliche Gegenstand verstanden, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (= technischer Waffenbegriff) (vgl BGHSt 48, 197 = BGH (GS) NJW 2003, 1677, 1678; BGHSt 44, 103, 105; 45, 92, 93).
3Bei einer weiten Bestimmung wird der Begriff der Waffe in einem nichttechnischen Sinne ausgelegt, der jedes nach Beschaffenheit und konkreter Art der Verwendung zur erheblichen Verletzung von Menschen geeignete Werkzeug umfassen soll ( Lackner/Kühl StGB § 113 Rn 24 ). Eine solche anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs vorgenommene Auslegung ist zwar grundsätzlich möglich, muss aber im Hinblick auf Art 103 Abs 2 GG die Wortlautgrenze beachten (s auch NK/Paeffgen StGB § 113 Rn 85). Diese hat zB das BVerfG (Urteil vom 1.9.2008, 2 BvR 2238/07) dadurch – zu Recht – als verletzt gesehen, dass bei § 113 Abs 2 Nr 1 StGB nach bisheriger Rspr ein Kfz als Waffe galt. Nichts anderes kann für die Auslegung des Begriffs der Waffe in den Strafzumessungsregeln der § 121 Abs 3 Nr 2 und § 125a S 2 Nr 2 StGB gelten.
4Die Auslegung der ebenfalls vom Gesetz verwendeten Begriffe Schusswaffe (§§ 121 Abs 3 Nr 1, 125a S 2 Nr 1, 292 Abs 2 S 2 Nr 3, 316c Abs 1 S 1 Nr 2 StGB), Handfeuerwaffe (§ 243 Abs 1 S 2 Nr 7 StGB), und Kriegswaffe (§ 243 Abs 1 S 2 Nr 7 StGB) bereitet dagegen keine Schwierigkeiten. Diese werden anhand der Vorschriften des WaffG und KriegswaffenkontrollG bestimmt, sofern das Gesetz, wie in §243 Abs 1 S 2 Nr 7 StGB, nicht ohnehin darauf verweist.
5Der Begriff Waffe wird in den Strafzumessungsregelungen der §§ 113 Abs 2 Nr 1, 121 Abs 3 Nr 2, 125a S 2 Nr 2 StGB verwendet. Hier wurden auf Grundlage der für diese Normen von der hM befürworteten „nichttechnischen“ Auslegung als Waffen zB angesehen: Kfz (BGH 26, 176; nach der Entscheidung BVerfG 2 BvR 2238/07 aber überholt); Fahnenstange (OLG Celle NStZ-RR 1997, 265, 266); scharfkantige Schottersteine (LG Berlin NStZ 1992, 37); brennbare Flüssigkeit wie Benzin zum Bespritzen eines Menschen (BGH NJW 1995, 2643, 2644).
6Zudem wird der Begriff Waffe im Tatbestand des § 127 StGB sowie den Qualifikationstatbeständen der §§ 177 Abs 3 Nr 1, Abs 4, 224 Abs 1 Nr 2, 244 Abs 1 Nr 1, 250 Abs 1 Nr 1a, Abs 2 Nr 1 StGB verwendet, bei denen eine Waffe im technischen Sinne vorliegen muss: Als solche wurden zB Gummiknüppel (BGH StV 2002, 80), Schlagstock und Totschläger (BGH NStZ 2004, 111, 112), geladene Gaspistole (BGH NStZ 2002, 31, 33), geladene Schreckschusspistole (BGH [GS] NJW 2003, 1677), Messer mit einer Klingenlänge von ca 8,5 cm (BayObLG NStZ 1999, 460) sowie Splitterminen (BGH NJW 1999, 589) angesehen.
BeckOK StGB/Wittig, 7. Ed. 15.11.2008, StGB Waffe Rn. 1-6
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RE: Russland | 21.04.2022, 20:34
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RE: Russland | 21.04.2022, 21:28
(20.04.2022, 23:36)gelbfuss schrieb: Fakt ist, ein Land wurde von einem anderen angegriffen. Ich mag Putins Sicherheitsbedürfnisse nachvollziehen, aber dafür greift er ganz banal das falsche Land an.
Fakt ist, Putin schafft sich selbst das Bedrohungsszenario, vor dem er warnt....
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RE: Russland | 21.04.2022, 21:35
(20.04.2022, 23:36)gelbfuss schrieb: Wenn die Russen schreiben, es sind Söldner interessiert dies mich nicht.
Wenn die Ukrainer schreiben, es sind Söldner, interessiert dies mich nicht.
die russ. Regierung hat ja schon klargemacht, dass sie ausl. Freiwillige nicht als reguläre Soldaten ansieht.
Sie geniessen damit keinen Schutz gemäss der Genfer Konvention, würden nicht als reguläre Kriegsgefangene, sondern eben wie Söldner oder Kriminelle behandelt
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RE: Russland | 21.04.2022, 22:36
(20.04.2022, 20:59)Sauvignon schrieb: Die XXX von den Asow Brigaden wissen auch schon genau, warum in ein Drittland. Die Entnazifizierung wurde ja als Kriegsgrund benannt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Regiment_Asow
...und nein, ich befürworte weiterhin nicht diesen Krieg.
schön das Wagner-Gruppe auf russischer Seite aktiv ist
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RE: Russland | 22.04.2022, 00:22
(21.04.2022, 14:23)saphir schrieb: Achso das. Man hatte das Wort auch gehalten. Mit dem Zerfall der Sowjetunion hatte das nichts zu tun.
Erst 1999, lange nachdem die Sowjetunion als Folge des Putschversuchs von sich aus zerfallen war. Und noch viel länger als man das Wort gegeben hatte. Nachdem man in Russland widerrechtlich den Präsidenten (Gorbatchow) arrestiert hatte, man in Russland brutal gegen die Tschetschenen vorging und man in Russland die Demokratie immer weiter zurückbaute war man bereit die ersten in das Schutzbündnis Nato aufzunehmen.
Aha, Du kennst das Genscher Zitat also nicht. Es hatte weder eine zeitliche Begrenzung und insbesondere war es nicht auf die DDR beschränkt. Aber das ein Land wie Russland so etwas wie Bedrohung durch die NATO empfinden könnte ist Dir ja so wie so fremd, man kann sich ja nicht vor einem Verteidigungsbündnis fürchten
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RE: Russland | 22.04.2022, 02:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.04.2022, 02:16 von Auge.)
(21.04.2022, 17:11)bimbes schrieb: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibda...affe%2Ehtm
Waffe
1Der Begriff der Waffe wird im StGB in Qualifikationstatbeständen (zB §§ 224 Abs 1 Nr 2, 244 Abs 1 Nr 1, 250 Abs 1 Nr 1a, Abs 2 Nr 1 StGB) und Strafzumessungsregelungen (zB § 113 Abs 2 Nr 1 StGB), in § 127 StGB auch als „einfaches“ Tatbestandsmerkmal verwendet.
Was unter den Waffenbegriff fällt, ist nicht geregelt, auch wird er nicht einheitlich ausgelegt. Sein Inhalt ist zwar im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei auch seine Wandelbarkeit je nach dem Fortschritt der Waffentechnik zu berücksichtigen ist (BGHSt 48, 197 = BGH [GS] NJW 2003, 1677, 1678), nichtsdestotrotz haben sich unterschiedliche Begriffsbestimmungen herausgebildet. Dies ist insbesondere der unterschiedlichen systematischen Stellung geschuldet. Dort, wo der Begriff der Waffe zusammen mit dem des gefährlichen Werkzeugs verwendet wird, wird er weiter („nichttechnisch“), sonst enger („technisch“) ausgelegt.
2Bei einer engen Bestimmung wird der Begriff der Waffe in Orientierung an den Bestimmungen und Grundvorstellungen des WaffG als jeder körperliche Gegenstand verstanden, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (= technischer Waffenbegriff) (vgl BGHSt 48, 197 = BGH (GS) NJW 2003, 1677, 1678; BGHSt 44, 103, 105; 45, 92, 93).
3Bei einer weiten Bestimmung wird der Begriff der Waffe in einem nichttechnischen Sinne ausgelegt, der jedes nach Beschaffenheit und konkreter Art der Verwendung zur erheblichen Verletzung von Menschen geeignete Werkzeug umfassen soll ( Lackner/Kühl StGB § 113 Rn 24 ). Eine solche anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs vorgenommene Auslegung ist zwar grundsätzlich möglich, muss aber im Hinblick auf Art 103 Abs 2 GG die Wortlautgrenze beachten (s auch NK/Paeffgen StGB § 113 Rn 85). Diese hat zB das BVerfG (Urteil vom 1.9.2008, 2 BvR 2238/07) dadurch – zu Recht – als verletzt gesehen, dass bei § 113 Abs 2 Nr 1 StGB nach bisheriger Rspr ein Kfz als Waffe galt. Nichts anderes kann für die Auslegung des Begriffs der Waffe in den Strafzumessungsregeln der § 121 Abs 3 Nr 2 und § 125a S 2 Nr 2 StGB gelten.
4Die Auslegung der ebenfalls vom Gesetz verwendeten Begriffe Schusswaffe (§§ 121 Abs 3 Nr 1, 125a S 2 Nr 1, 292 Abs 2 S 2 Nr 3, 316c Abs 1 S 1 Nr 2 StGB), Handfeuerwaffe (§ 243 Abs 1 S 2 Nr 7 StGB), und Kriegswaffe (§ 243 Abs 1 S 2 Nr 7 StGB) bereitet dagegen keine Schwierigkeiten. Diese werden anhand der Vorschriften des WaffG und KriegswaffenkontrollG bestimmt, sofern das Gesetz, wie in §243 Abs 1 S 2 Nr 7 StGB, nicht ohnehin darauf verweist.
5Der Begriff Waffe wird in den Strafzumessungsregelungen der §§ 113 Abs 2 Nr 1, 121 Abs 3 Nr 2, 125a S 2 Nr 2 StGB verwendet. Hier wurden auf Grundlage der für diese Normen von der hM befürworteten „nichttechnischen“ Auslegung als Waffen zB angesehen: Kfz (BGH 26, 176; nach der Entscheidung BVerfG 2 BvR 2238/07 aber überholt); Fahnenstange (OLG Celle NStZ-RR 1997, 265, 266); scharfkantige Schottersteine (LG Berlin NStZ 1992, 37); brennbare Flüssigkeit wie Benzin zum Bespritzen eines Menschen (BGH NJW 1995, 2643, 2644).
6Zudem wird der Begriff Waffe im Tatbestand des § 127 StGB sowie den Qualifikationstatbeständen der §§ 177 Abs 3 Nr 1, Abs 4, 224 Abs 1 Nr 2, 244 Abs 1 Nr 1, 250 Abs 1 Nr 1a, Abs 2 Nr 1 StGB verwendet, bei denen eine Waffe im technischen Sinne vorliegen muss: Als solche wurden zB Gummiknüppel (BGH StV 2002, 80), Schlagstock und Totschläger (BGH NStZ 2004, 111, 112), geladene Gaspistole (BGH NStZ 2002, 31, 33), geladene Schreckschusspistole (BGH [GS] NJW 2003, 1677), Messer mit einer Klingenlänge von ca 8,5 cm (BayObLG NStZ 1999, 460) sowie Splitterminen (BGH NJW 1999, 589) angesehen.
BeckOK StGB/Wittig, 7. Ed. 15.11.2008, StGB Waffe Rn. 1-6
Strafrecht? Echt jetzt?
Es geht um Kriegswaffen und nicht um Schreckschusspistolen...
Und in der Ukraine gilt auch kein Deutsches Strafrecht sondern Kriegsrecht.
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