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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

In Malta ist alles auf Englisch. Gesetze werden auf Englisch veröffentlicht. Es handelt sich um eine offizielle Sprache.

Alles wird in Malta abgewickelt.

Ein "Registered Address" ist selbstverständlich eine Anforderung (wie in GB und Ireland), wird in den Eröffungspakete angeboten. Ein Link von meinem ersten Beitrag für eine LLP mit Jahreskosten (sogar der 2. Partner für die LLP wird angeboten, der Preis ist auch höher)

Deutsche Übersetzungen ohne Kosten halte ich für unwahrscheinlich. Ich habe über die Jahre Berichte auf Englisch beim Finanzamt eingereicht und nie ein Problem gehabt (sogar in meiner Muttersprache mit Kommentaren von mir auf Englisch)

Das Geld muss nicht in "Malta" sein. Das ist der Vorteil von einem "Privaten Fund". Die LLP kann einen Broker Konto haben und das Geld direkt Dir überweisen. Die LLP kann auch einen Bankkonto haben und das Geld wird von daher überwiesen.

Für das Finanzamt muss deine LLP die Berichte generieren, mit deiner Position im Fonds, mit dem Net Asset Value, Gebühren et al. Am Ende hat deine Position einen Wert, der vom vorherigen (oder initial) Wert so viel abweicht und vom Unterschied zahlst du Steuer. In dem Fall kann deine LLP für dich die Unterlagen direkt auf Deutsch erstellen.

Es ist ein legales Konstrukt. Du muss aber als "Partner" der LLP deine Steuer in Deutschland nach deinem Steuersatz zahlen und den Profit des Fonds als Kapitalerträge.

Das in Portugal ging um Steuer in Portugal zu zahlen (und noch dazu Beihilfe auch zu bekommen) und nicht da wo die Leute gewohnt haben. Überraschendeweise (für mich) hat Xavi Alonso gegen das spanische Finanzamt vor Gericht gewonnen (da wo u.a. Cristiano Ronaldo nach einigen hin und her Diskussionen nachgegeben hat)

Mit diesem Schema wurde das Einkommen nur in Portugal erklärt und vor den jeweiligen Finanzämter (Xavi Alonso => Madrid/Spanien) geheim gehalten.

In dem Fall zahlt man Steuer in Malta. Alles muss man in Deutschland versteuern lassen.

Ich habe Fonds im Ausland gehabt und immer die Steuer in Deutschland gezahlt: die Summen und Unterlagen habe ich immer freiwillig dem Finanzamt zur Verfügung gestellt. 

Wie o.g. vom "Ste Fan" gesagt, muss man sich beraten lassen, was ich 100% zustimme.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Xavi Alonso besiegt das spanische Finanzamt


Nov 2019. Leider nur auf Spanisch.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(14.12.2020, 17:46)paska.houso schrieb: In Malta ist alles auf Englisch. Gesetze werden auf Englisch veröffentlicht. Es handelt sich um eine offizielle Sprache.

Alles wird in Malta abgewickelt.

Ein "Registered Address" ist selbstverständlich eine Anforderung (wie in GB und Ireland), wird in den Eröffungspakete angeboten. Ein Link von meinem ersten Beitrag für eine LLP mit Jahreskosten (sogar der 2. Partner für die LLP wird angeboten, der Preis ist auch höher)

Deutsche Übersetzungen ohne Kosten halte ich für unwahrscheinlich. Ich habe über die Jahre Berichte auf Englisch beim Finanzamt eingereicht und nie ein Problem gehabt (sogar in meiner Muttersprache mit Kommentaren von mir auf Englisch)

Das Geld muss nicht in "Malta" sein. Das ist der Vorteil von einem "Privaten Fund". Die LLP kann einen Broker Konto haben und das Geld direkt Dir überweisen. Die LLP kann auch einen Bankkonto haben und das Geld wird von daher überwiesen.

Für das Finanzamt muss deine LLP die Berichte generieren, mit deiner Position im Fonds, mit dem Net Asset Value, Gebühren et al. Am Ende hat deine Position einen Wert, der vom vorherigen (oder initial) Wert so viel abweicht und vom Unterschied zahlst du Steuer. In dem Fall kann deine LLP für dich die Unterlagen direkt auf Deutsch erstellen.

Es ist ein legales Konstrukt. Du muss aber als "Partner" der LLP deine Steuer in Deutschland nach deinem Steuersatz zahlen und den Profit des Fonds als Kapitalerträge.

Das in Portugal ging um Steuer in Portugal zu zahlen (und noch dazu Beihilfe auch zu bekommen) und nicht da wo die Leute gewohnt haben. Überraschendeweise (für mich) hat Xavi Alonso gegen das spanische Finanzamt vor Gericht gewonnen (da wo u.a. Cristiano Ronaldo nach einigen hin und her Diskussionen nachgegeben hat)

Mit diesem Schema wurde das Einkommen nur in Portugal erklärt und vor den jeweiligen Finanzämter (Xavi Alonso => Madrid/Spanien) geheim gehalten.

In dem Fall zahlt man Steuer in Malta. Alles muss man in Deutschland versteuern lassen.

Ich habe Fonds im Ausland gehabt und immer die Steuer in Deutschland gezahlt: die Summen und Unterlagen habe ich immer freiwillig dem Finanzamt zur Verfügung gestellt. 

Wie o.g. vom "Ste Fan" gesagt, muss man sich beraten lassen, was ich 100% zustimme.

Vielleicht sollte man erstmal warten, was die nächsten 2 Jahre bringen?
Der neue Marshall - Plan (Green Deal der EU) wird die EU an Belastungsgrenzen bringen. Der EU- Klebstoff wird gerade in Italien getestet. Den Engländern wird es auch schwer gemacht, weil man Angst vor "Wettbewerbsverzerrungen" hat, in Form von niedrigen Gewerbesteuern etc..
Der deutsche Staat wird brutal greifen, was er bekommen kann und dafür wird noch manches Gesetz folgen.
Die werden jede legale Gestaltung platt machen.
Ich denke, man wird das Land verlassen müssen, vorher gibt es keine Ruhe.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(14.12.2020, 17:46)paska.houso schrieb: Ich habe Fonds im Ausland gehabt und immer die Steuer in Deutschland gezahlt: die Summen und Unterlagen habe ich immer freiwillig dem Finanzamt zur Verfügung gestellt.

Meinst Du Investmentfonds in die Du investiert oder die Du gehandelt hast?
Das ist etwas anderes wie einen Investmentfonds zu gründen -> das fällt auch in Malta unter
Finanzdienstleistungsunternehmen mit entsprechenden Vorschriften - würde aber auch nur Sinn machen
wenn Du Fremdkapital handeln willst - wenn Du das in Deutschland mit deutschen Kunden machen willst
denke ich wird die Bafin da auch noch ein Wörtchen mitsprichen wollen....

Habe mal nebenher ein wenig recherchiert....

Malta-Limited: Die 7 häufigsten Steuerfallen und wie sie zu vermeiden sind
http://www.steuerkanzlei.co.uk/7-malta-l...euerfallen


Rechtssichere Gründung und Verwaltung Ihrer Limited Company (Ltd) in Malta mit Holding
Ein effektiver Körperschaftsteuersatz von 5% und andere Vorteile machen Malta aus unserer Sicht zum Top-Sitzstaat in der EU. Noch interessanter ist die Malta-Gesellschaft in Kombination mit einem Umzug nach Malta
http://www.steuerkanzlei.co.uk/malta-limited-company


Firma in Malta – Alle Infos zur Malta Limited Gründung in 2020
https://philippsauerborn.com/de/malta-limited/


4 Gründe, die 2021 gegen eine Gründung in Malta sprechen
https://www.drwerner.com/de/4-grunde-die...-sprechen/


so mal kurz zusammengefasst (ohne Anspruch auf Richtigkeit)

im Grunde lohnt sich das nur wenn Du wirklich dort leben und arbeiten willst, also nicht anders wie solche Konstrukte in Zypern
oder anderen Ländern mit Steuervorteilen gegenüber Deutschland

wenn Du Deinen Wohnsitz weiter in Deutschland hast....

brauchst Du trotzdem ein Büro oder eine Büroadresse (wenn nur eine Büroadresse ohne Büro, ohne Angstellte, ohne realen
Geschäftsbetrieb könntest Du beim deutschen FA mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Problem bekommen)

Du brauchst einen Geschäftsführer vor Ort (den Du bezahlen musst)

Du musst 35% Körperschaftssteuer zahlen - erhältst dann aber 6/7 wieder zurück womit Du dann effektiv 5% Kö.St zahlst
die erstattete Kö.St. musst Du dann aber zu Deinem persönlichen Steuersatz in Deutschland versteuern und nicht nur
mit der Abgeltungssteuer

willst Du das vermeiden musst Du eine zweite Gesellschaft (Holding -> weitere Kosten) gründen an die Du die Kö.St-Erstattung
zahlen lassen kannst das kannst Du dann als Dividende auszahlen lassen -> Abgeltungssteuer anstatt persönlicher Steuersatz

ABER
wenn Du keinen stichhaltigen Grund hast eine Firma in Malta zu gründen (z.B. internationale Kunden bei denen der Sitz in
Malta aus irgendeinem Grund aus geschäftlicher Sicht besser oder notwendig ist)

und weiter in Deutschland lebst und von Deutschland aus arbeitest

kann das Finanzamt das ganze als Steuergestaltung sehen

also ein Konstrukt mit dem Du deutsche Steuern vermeiden willst
-> deutsche Gewerbesteuer, deutsche Körperschaftssteuer, deutsche Einkommenssteuer


wenn es das Finanzamt so sieht dann wird das alles fällig (Hinzurechnungssteuer) egal ob Dein Unternehmen
in Malta registriert ist oder nicht

es lässt sich in Malta vielleicht einiges mehr oder weniger legal konstruieren - aber wenn es letztendlich um
Steuervermeidung geht dann ist es eben nicht legal

Jetzt kannst Du sagen -> wegen der Verlustverrechungsbeschränkung kannst Du diese Arbeit nicht mehr ausführen
diese gilt aber nur für Privat und nicht für Gewerbe 
Sinn und Zweck des ganzen ist ja die privaten Trader dadurch ins Gewerbe zu zwingen und dadurch gewerbliche
Steuereinnahmen zu genieren und damit mehr als nur die Abgeltungssteuer zu kassieren

Also -> falls die Verlustverrechungsbeschränkung ein Problem für Dich ist (habe ja in Beiträgen weiter oben ausgeführt
das es auch mit höheren Verlusten günstiger sein kann trotzdem kein Gewerbe zu gründen) und Du ein Gewerbe gründen
musst und Du dann aber eine Gesellschaft im Ausland gründest um weniger Steuern zu zahlen - wird das Finanzamt das nicht
mitmachen bzw. ist die Gefahr hoch das es das Finanzamt nicht mitmacht wenn Du weiter hier lebst und weiter von hier
aus arbeitest und Dir unterstellt wird das Du das nur machst um eine höhere deutsche Steuerbelastung zu vermeiden.

wie alle Gründungen im Ausland sind diese nur legal und von der steuerlichen Seite her sicher wenn Du auch dorthin ziehst
oder dort zumindest einen nachweisbaren realen Geschäftsbetrieb oder wirklich plausible geschäftliche Gründe vorweisen kannst


siehe auch ->

Grundzüge des internationalen Steuerrechts im Hinblick auf Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuerländern
http://www.steuerkanzlei.co.uk/offshore-...sellschaft

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

PIF, AIF und UCIT sind Fonds die als Finanzdienstleistung gelten und Portfolio Manager (sogar für "self-managed") mit Zertifizierungen bracuhen und sind offen für externe Investoren (je nach Stufe muss der Investor Kenntnis/Geld haben)

Private CIS (Collective Investment Scheme) brauchen keine solche Sachen, die sind anders reguliert, wenn folgendes Einschränkungen getroffen sind:


  • 15 oder weniger Investoren
  • Alle Investoren müssen Familie bzw. enge Freunde vom Förderer
  • Und noch ein paar
Private Ltd. ist nicht was ich vorgeschlagen habe, ist aber ein anderer Weg, der auch möglich ist. LLP ist einfacher und auch einen geraderer Weg um Steuer richtig zu zahlen, da eine LLP ist für Malta Steuer-durchsichtig, wenn die Partnern die Verantwortunge Steuer zu zahlen (da wo es gehört) übernehmen.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(14.12.2020, 21:16)boersenkater schrieb: Grundzüge des internationalen Steuerrechts im Hinblick auf Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuerländern
http://www.steuerkanzlei.co.uk/offshore-...sellschaft

Alles gelesen und es handelt sich um ein anderer Fall, wie mit den Briefkastenfirmen in Portugal.

Hier geht es nicht um den niedrigeren Steuersatz von Malta zu nutzen. Hier geht es um Legal einen Fonds verwalten zu können, ohne Finanzdienstleister zu sein, und dadurch von der Verlustverrechnung nicht betroffen zu sein.

Keine Steuer wird in Malta bezahlt. Alles wird in Deutschland versteuert. Deswegen die Verwendung einer LLP und nicht einer Private Ltd.

Und selbstverständlich geht es auch nicht um das ganze Konstrukt vom Finanzamt verborgen zu halten. Andersrum: alles transparent.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(14.12.2020, 16:48)boersenkater schrieb: Davon gehe ich aus - habe ich hier ausgeführt -> https://www.trading-stocks.de/thread-205...l#pid83520

Aber wie gesagt - bin kein Steuerberater und erhebe keinen Anspruch auf Richtigkeit.

Das hatte ich schon gelesen. Meine unpräzise Frage noch mal formuliert:
  • Gibt es eine "Bestätigung", dass Einzelunternehmer nicht betroffen sind?
Ich bin auch kein Steuerberater, aber
  • Ist ein Freiberufler ein Einzelunternehmer?
Ja: ein Freiberufler ist eine Rechtsform für das Einzelunternehmen mit unbegrenzter Haftung. Diese Form unterscheidet sich von den anderen 2 Formen, weil es kein gewerbliches Unternehmen ist. 


Daher ist letztendlich die Frage:
  • Ist ein Freiberufler frei von der Verlustverrechnung Limitierung?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(14.12.2020, 22:19)paska.houso schrieb: PIF, AIF und UCIT sind Fonds die als Finanzdienstleistung gelten und Portfolio Manager (sogar für "self-managed") mit Zertifizierungen bracuhen und sind offen für externe Investoren (je nach Stufe muss der Investor Kenntnis/Geld haben)

Private CIS (Collective Investment Scheme) brauchen keine solche Sachen, die sind anders reguliert, wenn folgendes Einschränkungen getroffen sind:


  • 15 oder weniger Investoren
  • Alle Investoren müssen Familie bzw. enge Freunde vom Förderer
  • Und noch ein paar
Private Ltd. ist nicht was ich vorgeschlagen habe, ist aber ein anderer Weg, der auch möglich ist. LLP ist einfacher und auch einen geraderer Weg um Steuer richtig zu zahlen, da eine LLP ist für Malta Steuer-durchsichtig, wenn die Partnern die Verantwortunge Steuer zu zahlen (da wo es gehört) übernehmen.

Eine Limited Liability Company auf Malta unterliegt regelmäßig dem hohen Normal-Steuersatz von 35 Prozent.
Doch aufgrund des maltesischen Tax-Refund-Systems (Refund of tax to shareholders) kann auf Ebene der Betriebsstätte Malta eine effektive Endbesteuerung von rund fünf Prozent erreicht werden, womit der südlichste EU-Mitgliedsstaat im Ergebnis den attraktivsten Steuersatz innerhalb der EU bieten kann.

Dieses setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass neben der operativen Malta Trading Limited eine maltesische Holdinggesellschaft (ebenfalls eine Private Limited Company) gegründet wird.

Diese gilt aus folgenden Gründen als effizientes Instrument der internationalen Steuerplanung: Durch das sogenannte Malta-Holding-Modell werden im Wege einer Steuererstattung (Tax-Refund-System) in der Regel 6/7 der tatsächlich gezahlten Steuern an den Anteilseigner (hier die Malta Holding) erstattet.

Folgende Aspekte sind dabei zu beachten:

1. Cash Flow: Die regulären Steuern müssen zunächst tatsächlich gezahlt werden, bevor die Rückerstattung erfolgt.

2. Einkommensart: Die Steuererstattung des Maltesischen Finanzamts (Inland Revenue Department- ITU International Tax Unit) ist klar steuerfrei bei der Malta Holding als Eigentümerin der Malta Trading, da der Tax Refund auf Seiten der Malta Holding zur Dividende wird und damit in Malta nicht besteuert wird. Das bedeutet: Durch die Zwischenschaltung einer Malta Holding ist abschließend sichergestellt, dass der Tax Refund zur Dividende wird.

3. Geht es auch ohne zwischengeschaltete Malta Holding? – mit einer Auslandsholding, die direkte Anteilseignerin der Malta Trading ist?
  • Achtung: Der Tax Refund ist nicht in jedem Land steuerfrei; vielmehr kommt es darauf an, als welche Einkommensart die Steuererstattung angesehen wird.
  • Werden die Erstattungen als Einkommen gewertet, dann unterliegen sie nicht den privilegierten Sätzen der Dividendenbesteuerung, sondern den höheren Steuern und (Sozial-) Abgaben auf Einkommen.
  • Konkret: Bei Gestaltungen ohne Malta-Holding besteht die Problematik, daß der Tax Return der Maltesischen Steuerbehörden nicht als Dividende qualifiziert wird und damit der vollen Einkommens- oder Körperschaftssteuer beim Dividendenempfänger unterliegt.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/malta-...93593.html


-> Du zahlst in Malta auf jeden Fall Steuern - ohne Holding musst Du die Rückerstattung zum persönlichen Steuersatz versteuern
mit Holding wird die Abgeltungssteuer für die Rückerstattung fällig

-> und Du musst dort einen Geschäftsführer beschäftigen und bezahlen + Du musst ein Büro haben bzw. nachweisen das
ein solches Büro vorhanden ist (sonst ist es eine Briefkastenfirma und wird dann nicht anerkannt).

wenn ich das falsch sehe dann bitte korrigieren -> mit Quellenangabe wo steht das dies nicht notwendig ist


Die Gefahr ist aber auch dann wenn Du alles "legal" nachweisen/konstruieren kannst
-> Wenn das FA das ganze Konstrukt nicht anerkennt
-> weil Steuervermeidung bzw. geringere Steuerlast Grund des ganzen Konstrukts ist hast Du die Gefahr der Hinzubesteuerung.

Das kann auch erst in ein paar Jahren der Fall sein nachdem Du mehrere Jahre damit durchgekommen bist.
Dann werden rückwirkend alle Steuern fällig die Du nicht gezahlt hast.

Was den privaten Fonds angeht -> kann der "nackt" existieren und werden für diesen Fonds keine Steuern fällig?
Oder braucht es für diesen Fonds auch eine LLP?
Sind die Gewinne des privaten Fonds dann auch wieder in der LLP Körperschaftssteuerpflichtig?

Unterm Strich wäre mir das alles zu kompliziert, zu aufwändig und vor allem zu unsicher gegenüber dem Finanzamt
wenn das ganze Konstrukt im nachhinein nicht anerkannt wird und im nachhinein irgendwann ein paar Jahre später
dann Steuernachzahlungen drohen.

Aber wenn Du darin eine Lösung siehst - dann nur zu mach es und halte uns auf dem Laufenden.

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(14.12.2020, 23:11)paska.houso schrieb: Das hatte ich schon gelesen. Meine unpräzise Frage noch mal formuliert:
  • Gibt es eine "Bestätigung", dass Einzelunternehmer nicht betroffen sind?
Ich bin auch kein Steuerberater, aber
  • Ist ein Freiberufler ein Einzelunternehmer?
Ja: ein Freiberufler ist eine Rechtsform für das Einzelunternehmen mit unbegrenzter Haftung. Diese Form unterscheidet sich von den anderen 2 Formen, weil es kein gewerbliches Unternehmen ist. 


Daher ist letztendlich die Frage:
  • Ist ein Freiberufler frei von der Verlustverrechnung Limitierung?


Bestätigung nicht betroffen -> musst Du Steuerberater/Finanzamt fragen


Ich denke nicht betroffen wenn ich Einkommensteuergesetz (EStG)  § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
richtig interpretiere (-> siehe dort)

Gewerblicher Wertpapierhandel -> Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft

Freiberufler sind selbständig tätige Unternehmer -> das ist was anderes wie ein Einzelunternehmen (Gewerbebetrieb)


Freiberufler ->

Freiberufler sind selbständig tätige Unternehmer und üben eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit aus. Um den Freiberufler vom Gewerbetreibenden abzugrenzen, wird der § 18 aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG) verwendet. Im § 18 EStG sind alle freiberuflichen Tätigkeiten als Katalog (Katalogberufe) aufgeführt. Selbständige, die in einem der aufgeführten Berufe tätig sind, zählen zu den Freiberuflern.

Folgende Berufe zählen laut Einkommensteuergesetz zu den freien Berufen:
  • selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
  • Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten,
  • Handelschemiker,
  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten,
  • Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,
  • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer,
  • Lotsen ...

Alle Selbständigen, die keine Tätigkeit entsprechend der Katalogberufe oder ähnliche Berufe ausüben, sind Gewerbetreibende.

https://www.gruenderlexikon.de/checklist...etig/#c683

wäre gewerblicher Wertpapierhandel eine freiberufliche Tätigkeit dann hättest Du folgende Vorteile:
  • Keine Pflichtmitgliedschaft in der IHK oder Handwerkskammer
  • keine Gewerbesteuer
  • keine Bilanzierung

leider ist der gewerbliche Wertpapierhandel keine freiberufliche Tätigkeit -> wie Du in der Auflistung oben sehen
kannst ist der gewerbliche Wertpapierhändler dort nicht aufgeführt -> also kein Freiberufler sondern Gewerbetreibender

Bist Du Gewerbetreibender musst Du Dich für eine Unternehmensform entscheiden
-> Einzelunternehmen
-> Personengesellschaft (z.B. OHG, KG, ...)
-> Kapitalgesellschaft (GmbH, AG)
-> Mischform (z.B. GmbH & Co.KG)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb -> Einkommensteuergesetz (EStG) § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Steuern werden dann entsprechend der Unternehmensform fällig....

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Alles verstanden, beantworten meine Frage (glaube ich) aber nicht.

Die Frage war nicht ob Wertpapierhandel als eine freiberufliche Tätigkeit aufgelistet ist.

Die Frage war ob ein Freiberufler (weil der schon einer ist) frei von der Verlustverrechnung Limitierung ist, weil der Freiberufler schon ein "Unternehmen" (oder "Unternehmer") ist

Noche dazu: seit April 2019 hat ein Freiberufler die Pflicht einen LEI zu führen, genau wie Gewerbetreibende.

  - https://www.leireg.de/de/individuals;jse...rs%20(LEI)!

Und: "Natürliche Personen, die als Privatperson handeln sind weiterhin von der LEI-Pflicht ausgeschlossen"

D.h.: ein Freiberufler ist scheinbar eine "Legal Entity", die wie jede andere Firma, die in dem Markt tätig ist, einen LEI führen muss und unterscheidet sich ganz klar von einer natürlichen Person.


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