Ah, mittlerweile haben sie doch etwas geändert:
Zitat:Grunderwerbssteuern ließen sich bisher einsparen, wenn die Erwerber anstelle der Immobilie Anteile an der immobilienhaltenden Gesellschaft erwarben. So leicht wird es mit der Änderung des GrEStG nicht mehr sein, schreibt Gunnar Knorr.
Zum 1. Juli 2021 treten umfassende Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in Kraft. Ziel der Änderungen ist es, Share Deals zu verhindern. Dazu werden die Grunderwerbsteuertatbestände ausgeweitet: Sie erfassen nun auch die Veränderung im Anteilsbesitz grundbesitzender Kapitalgesellschaften. Zudem werden wesentliche Halte- und Beobachtungsfristen von derzeit fünf Jahren auf zehn bzw. fünfzehn Jahre erweitert.
Bei sog. Share Deals wird ein Grundstück nicht als solches verkauft, sondern die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft. Hier ließ sich in der Vergangenheit die Entstehung von Grunderwerbsteuer vermeiden, wenn der Verkäufer eine Restbeteiligung von 5,1% behielt. Mit den Änderungen im GrEStG wird das zukünftig nicht mehr ohne weiteres möglich sein.
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Ausweitung der Haltefristen
Die bestehenden Halte- und Beobachtungsfristen werden deutlich ausgeweitet. Bislang war der qualifizierte Wechsel im Bestand von Personengesellschaften nur innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren grunderwerbsteuerpflichtig. Künftig löst der Wechsel im Gesellschafterkreis einheitlich für Personen- und Kapitalgesellschaften über einen Zehnjahreszeitraum Grunderwerbsteuer aus, wenn mindestens 90% der Anteile bzw. Beteiligungen auf neue Gesellschafter übergehen. ...
Nur noch langfristige Beteiligungen steuerbegünstigt
Gleichzeitig wird die Frist für eine Grunderwerbsteuerermäßigung aufgrund Vorbesitz bei Personengesellschaften von fünf auf fünfzehn Jahre erhöht. ....
https://www.lto.de/recht/kanzleien-unter...aren-ende/
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Kinder wollen nicht wie Fässer gefüllt, sondern wie Fackeln entzündet werden.