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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(12.06.2024, 10:16)Speculatius schrieb: Also ich habe gegen den aktuellen Fortgang nichts einzuwenden. Zum einen ist es gut, wenn es eine Rechtsprechung bzw. Vorlage eines obersten Bundesgerichts an das BVerfG gibt und nicht jedes FG entscheidet "wie es will". Das dient der Rechtssicherheit, auch wenn das Verfahren dadurch in die Länge gezogen wird. Doch auf eine lange Verfahrensdauer von vielen Jahren hatten wir uns ohnehin schon eingestellt.

Zum anderen ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Vergangenheit durchaus als "bürgerfreundlich" in dem Sinne zu bezeichnen, daß der BFH nicht jedes rechtswidrige bzw. zweifelhafte Verhalten der Finanzverwaltung einfach durchwinkt.


Eben. Unterm Strich würde ich das eher positiv als negativ sehen.

Das FG ist die erste/unterste Instanz oder? Also im übertragenen Sinn auf der gleichen
Stufe wie das Amtsgericht?

Jetzt geht es höher - ein Urteil oder eine Richtervorlage vom BFH hat mehr Gewicht.

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Es stimmt, dass uns eine miserable Richtervorlage des FG BW auch hätte schaden können. Vielleicht hätten die besser liegenlassen sollen, wir die anderen 3 FG außer RLP.

So ist das Ding aber wenigstens bei Frau Jachmann-Michel vom BFH in guten Händen.

Ich teile aber nicht die Ansicht, dass FG gar keine Richtervorlagen machen sollten. Das FG Niedersachsen hat ein Riesending zur Abgeltungsteuer geschrieben. Wurde dann nix - zum Glück für uns 25%-Freunde - aber war ein "Meisterwerk". Die können also schon. Und es geht ja um die Argumente, nicht die Ebene..Am Ende prüft das BVerfG eh "selber" alles durch

FG BW ist wohl ein Sonderfall, hat User JohnGalt123 mehrfach erklärt.

Ich für mich muss sagen, habe immer noch zu wenig gemacht. Zu sehr auf die Richter verlassen, ein großer Irrtum. Man muss mehr pressen. Am besten Richtervorlage selber schreiben - hatte ja Mal den Präzedenzfall zitiert und bekannt machen. Hätte irgendeiner der Profis wie z.B. Drüen tun können. Kam nix. Das wäre auch Zivilcourage.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

WIe ist das nochmal, wenn der BFH für uns analog zu Aktienbinding positiv urteilt?

Bescheide werden auf vorläufig gesetzt, aber wir müssen trotzdem erstmal zahlen, falls wir mit dem FA keine Sonderregelung gefunden haben? Oder gibt es AdV?

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Der BFH soll die Richtervorlage erstellen, Urteil wäre schlecht. Toncar wird dann per BMF-Schreiben die FÄ anweisen, die zukünftigen Fälle vorläufig zu machen und AdV
zu gewähren.

https://www.haufe.de/steuern/haufe-steue...95178.html

AdV wird ja jetzt teilweise schon gewährt. Das Urteil aus Stuttgart könnte das zurückdrehen, aber immerhin schrieben die ja auch von Zweifel. Man muss es weiterprobieren.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Das Urteil des FG Stuttgart wird voraussichtlich am 17.06. veröffentlicht.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Das Urteil ist nun kostenlos online:

https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001577548

Mehr Infos gibt's bei Wallstreet online.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

warum handelt man weiter, wenn man doch weiß, dass nur noch 20.000€ pro Jahr verrechnet werden dürfen. 51k  Einkommenssteuernachzahlung, obwohl unterm Strich gar keine 209k verdient wurden.

Auweia, kann man wahrscheinlich direkt in die Privatinsolvenz, wenn kein Vermögen vorhanden.

Im Endeffekt hätte man nach der Änderung den CFD-Handel und Future-Handel für private Händler verbieten sollen. Es gibt halt zu viele Zocker, die nicht wissen, was sie da tun bzw. keine Kontrolle über ihren Handel haben.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(20.06.2024, 13:04)minenfuchs schrieb: Das Urteil ist nun kostenlos online:

https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001577548

Mehr Infos gibt's bei Wallstreet online.

Danke für den Link.
Zusammengefasst: zu versteuerndes Einkommen nach Abzug Verlustvortrag und Pauschale 229.199
Steuer nach Binding-Regel 51.300
Steuer ohne Binding-Regel 2.600
Klage wurde abgewiesen aber Revision ist zugelassen

__________________
whatever it takes
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(20.06.2024, 13:38)Wolkenmann schrieb: warum handelt man weiter, wenn man doch weiß, dass nur noch 20.000€ pro Jahr verrechnet werden dürfen. 51k  Einkommenssteuernachzahlung, obwohl unterm Strich gar keine 209k verdient wurden.

Auweia, kann man wahrscheinlich direkt in die Privatinsolvenz, wenn kein Vermögen vorhanden.

Im Endeffekt hätte man nach der Änderung den CFD-Handel und Future-Handel für private Händler verbieten sollen. Es gibt halt zu viele Zocker, die nicht wissen, was sie da tun bzw. keine Kontrolle über ihren Handel haben.

Hatten wir schon x-mal. Es gibt neben dem Einkommessteuergesetz auch das Grundgesetz. In diesem Fall sind beide Gesetze nicht kompatibel miteinander. Deshalb handeln manche weiter.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Viele haben erst Mitte 2022 von der Bindingsteuer erfahren, da war's zu spät. Und jetzt den Tradern die Schuld geben ist untere Schublade.

Die Bindingsteuer ist kriminell. Opfer sind die Trader, nicht Täter. Täter sind die Erfinder.


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