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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(13.04.2023, 17:34)Hayek schrieb: Danke für Deine Post mit den Links! Leider findet sich im Entwurf niente zu einer Streichung des Binding Gesetzes oder zu besseren Verrechnungnsmöglichkeiten.

Doch, findet sich.
Ich zitiere:

Zitat:• Darüber hinaus wollen wir die Rahmenbedingungen für die Aktienanlage
verbessern, indem wir den gesonderten Verlustverrechnungskreis für
Aktienveräußerungsverluste abschaffen.
• Damit wir auch eine wesentliche Vereinfachung im Abgeltungssteuerverfahren
erreichen, wollen wir gleichzeitig die gesonderten Verlustverrechnungskreise
für Verluste aus Termingeschäften und aus Forderungsausfällen im
Privatvermögen aufheben.

https://bundesfinanzministerium.de/Conte...onFile&v=8
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(13.04.2023, 17:41)Speculatius schrieb: Doch, findet sich.
Ich zitiere:


https://bundesfinanzministerium.de/Conte...onFile&v=8
Ich rede nicht von den Eckpunkten von Anno Tubak sondern vom bereits veröffentlichten Referentenentwurf. 

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebu...esetz.html

Über 140 Seiten und nichts zu VVT oder Termingeschäften, leider.

PS: Dachte Du hättest auf den aktuellen Stand verlinkt ;-)
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(13.04.2023, 18:28)Hayek schrieb: Ich rede nicht von den Eckpunkten von Anno Tubak sondern vom bereits veröffentlichten Referentenentwurf. 

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebu...esetz.html

Über 140 Seiten und nichts zu VVT oder Termingeschäften, leider.

PS: Dachte Du hättest auf den aktuellen Stand verlinkt ;-)

da stellt sich die Frage woher der Wind weht?
halt sehr flexibel, sollen doch die Gerichte ihren Teil beitragen Biggrin 

jedoch nicht ungewöhnlich bei Lindner und Co. - erst KDV und dann auf ROA Scared

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Corrections are usually over very quickly, and they're traditionally painless to long-term investors.

Experience is what you get, if you expect anything else!
Alles ist Zahl - die Vollkommenen --> 6; 28; 496; 8128; 33550336; 8589869056






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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(13.04.2023, 18:28)Hayek schrieb: Ich rede nicht von den Eckpunkten von Anno Tubak sondern vom bereits veröffentlichten Referentenentwurf. 

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebu...esetz.html

Über 140 Seiten und nichts zu VVT oder Termingeschäften, leider.

PS: Dachte Du hättest auf den aktuellen Stand verlinkt ;-)

Ja, in der Tat - der Referentenentwurf ist vom 12.04., die Mitteilung mit dem erneut präsentierten Eckpunktepapier 10 Tage früher....auf wundersame Weise ging das Thema Verlustverrechnung im Referentenentwurf "verloren"..... Irony

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Absolut unterirdische Entwicklung des Entwurfes. Kann jemand der mit Gesetzesentwicklungen vertraut ist die Lage beurteilen? Ich als Laie habe hier das Bauchgefühl das damit das Thema zu 99,99% nicht mehr im Gesetz auftauchen wird.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Wenigstens sieht so aus als sollten die Kryptoanhänger entkriminalisiert werden. Die meisten Jungs werden wahrscheinlich nicht wissen, daß sie als Mitglied einer Kryptobörse als Marktteilnehmer gelten und u.U. ein genehmigungspflichtiges Finanzgewerbe betreiben!
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

geliefert wie bestellt
https://www.faz.net/aktuell/finanzen/der...50276.html
Zitat:Rund ein Drittel weniger Geschäfte mit CFDs wurden 2022 in Deutschland getätigt. Laut dem CFD-Verband ist vor allem eine Änderung in der Besteuerung die Ursache.
Rückgang in Handels- und Transaktionsvolumen um ein Drittel und geschätzte* 60.000 Anleger machten Verluste und müssten dennoch Steuern zahlen
Zitat:Eine Vielzahl habe Steuernachforderungen bis in den fünfstelligen Bereich erhalten.
* 292.000 Konten, 60% davon machen Verluste, 1/3 davon fallen unter Binding-Steuer (292.000*0,60*0,33=57.800)

__________________
Have Fun Staying Poor
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Eine Vielzahl habe Steuernachforderungen bis in den fünfstelligen Bereich erhalten.

einfach nur verrückt. Auf Verluste Steuern zahlen, so etwas gibt es auch nur in D. 

warum man allerdings weiterhin so was tradet, bleibt mir ehrlich gesagt ein Rätsel. Als mögliche Antwort bleibt da eigentlich nur die Spielsucht!! 

Spielsucht ist eine Verhaltenssucht. Betroffene stehen unter dem Zwang, stundenlang ohne Rücksicht auf Verluste an Glücksspielen und Wetten teilzunehmen. Nicht selten verlieren Spielsüchtige dabei hohe Vermögen oder verschulden sich erheblich.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ja und wo sind sie denn nun, die ganzen Musterklagen vor den Finanzgerichten?  Confused
Die müssten doch jetzt langsam mal alle kommen....

CFD-Verband Musterklage

Parallel dazu wäre auch interessant zu wissen, wie sich im gleichen Zeitraum das Geschäft der ausländischen Broker mit deutschen Kunden entwickelt hat, also ob es da wie bei den kommunizierenden Röhren einen Boom gab. Leider gibt es dazu keine Zahlen.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Zitat:
Das hier ist der Experten-Thread zum Thema:

https://www.wallstreet-online.de/diskuss...er_beitrag

Dort findet ihr alles, ob nun Rechtsanalysen, Musterschreiben, Musterklagen, Verfassungsbeschwerden usw.

Diese sogenannte Bindingsteuer, nach ihrem Erfinder Lothar Binding benannt, ist grob verfassungswidrig und wird auch kippen.

Ihr müsst unbedingt Einspruch einlegen - Musterschreiben siehe oben. FA wird ablehnen, denn das Gesetz ist nunmal da. Dann beim Finanzgericht klagen - ist bis auf die Gebühr kostenlos - Musterschreiben siehe oben. Danach wird das Finanzgericht eure Klage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und das wird die Bindingsteuer für verfassungswidrig erklären.

Also verliert keine Zeit. Ihr könnt auch erstmal ohne Begründung Einspruch einlegen und die Begründung nachreichen. Verpasst die Frist nicht, ist nur ein Monat.


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