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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(11.07.2023, 10:18)Hayek schrieb: Ich kann mir kaum vorstellen das ein FA geltendes Recht bewusst nicht anwendet, aber vielleicht täusche ich mich auch.

Also der §20 Abschnitt 6 sagt nur Verrechnung. M.E. ist es Interpretationsspielraum, ob damit die
Verrechnung über die Jahresgrenze oder innerhalb eines Jahres gemeint ist. Das ist nicht explizit
formuliert.

Die nächste Steuererklärung wird neue Einsichten bringen (in 2021 hatte ich keine negativen
Future Trades, aber auch nur 6 insgesamt).
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Es gibt eine einfache Erklärung für die Fälle, in denen das FA keine Bindingsteuer festgesetzt hat. Die Leute haben Zeile 7 bzw. Zeile 19 in der Anlage KAP falsch ausgefüllt, d.h. dort die Verluste aus Termingeschäften reinsaldiert.

Schaut euch den Vordruck an. Wer versteht das schon, auch die Finanzbeamten nicht.

Es ist aber trotzdem eine Steuerverkürzung und es wird irgendwann aufgedeckt werden.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(14.07.2023, 23:51)minenfuchs schrieb: Es gibt eine einfache Erklärung für die Fälle, in denen das FA keine Bindingsteuer festgesetzt hat. Die Leute haben Zeile 7 bzw. Zeile 19 in der Anlage KAP falsch ausgefüllt, d.h. dort die Verluste aus Termingeschäften reinsaldiert.

Schaut euch den Vordruck an. Wer versteht das schon, auch die Finanzbeamten nicht.

Es ist aber trotzdem eine Steuerverkürzung und es wird irgendwann aufgedeckt werden.

Hast Du die Erklärungen persönlich gesehen? Oder wo hast Du das gehört?

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

User in dem anderen Forum haben davon berichtet bzw. solche ESt-Erklärungen abgegeben.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

gerade über die Meldung gestolpert

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/w....html#void


Zitat:Das Finanzgericht Köln will Privatanleger vor der Existenzvernichtung schützen. Das letzte Wort hat nun aber der Bundesfinanzhof. Ein Gastbeitrag.

Autor ist ein Steuerberater und es geht im Kern um das Problem mit der Verlustverrechnungsbeschränkung. Der vorliegende Fall ist aus dem Jahr 2002, also noch vor der Steuerverschärfung. Aber es kann als Muster für eigene Anlageentscheidungen dienen.

ein Blick in die Akte "5 K 1403/21": Unternehmerin, Gesamtbetrag der Einkünfte 520.000 €, Verluste aus Stillhalter- und Optionsgeschäften 393.000€, sonstige Verluste 33.000 €, nach ihren Angaben 130.000€ zu versteuerndes Einkommen. Das Finanzamt berechnet aber 560.000 € als zu versteuerndes Einkommen wegen Nichtanerkennung von bestimmten Verlusten. Die Details sind schwierig zu ermitteln, damals gab es noch andere Besteuerungsformen (Halbeinkünfte), Kreditkosten wurden noch anerkannt und die Verlustvorträge wurden gewährt.
Zitat:Das Finanzgericht Köln hat daher entschieden, dass ein Teil-Erlass der Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen gerechtfertigt sei. Im Ergebnis dürfe die Einkommensteuer nur so hoch sein, dass das „echte Einkommen“ abzüglich der Einkommensteuer das Existenzminimum belässt (Az.:5 K 1403/21). Es verbleiben demnach rund 120.000 Euro an Steuern.

der Autor nennt das Steuerkonstrukt einen "potentiell existenzvernichtenden Systemfehler"

darf man in Steuersachen noch Hoffnung haben? es ist eigentlich widersinnig, dass Dividendeneinkünfte und Aktienverluste nicht miteinander verrechnet werden dürfen obwohl sie eine direkte Verbindung zueinander haben. Genauso das bewusste Eingehen einer Verlustposition wenn sie Teil eines Hedges ist. Wenn also die Besteuerung gekappt würde weil ansonsten das Existenzminimum gefährdet ist, wäre dies der Anfang des Endes der widersinnigen Steuern? gerade noch weiter in der Akte gelesen: das Finanzamt wollte u.a. die Verluste aus Stillhaltergeschäften nicht anerkennen, weil es sich nicht um echte Verluste gehandelt haben soll. Mad Die Klägerin argumentiert hingegen, dass es tatsächliche Geldabflüsse gab um die Positionen glattzustellen. Unglaublich! bewundere echt den Mut und das Durchhaltevermögen der Klägerin, hat über 20 Jahre diesen Prozess am Laufen Tup

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Have Fun Staying Poor
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(01.10.2023, 16:22)J R schrieb: gerade über die Meldung gestolpert

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/w....html#void



Autor ist ein Steuerberater und es geht im Kern um das Problem mit der Verlustverrechnungsbeschränkung. Der vorliegende Fall ist aus dem Jahr 2002, also noch vor der Steuerverschärfung. Aber es kann als Muster für eigene Anlageentscheidungen dienen.

ein Blick in die Akte "5 K 1403/21": Unternehmerin, Gesamtbetrag der Einkünfte 520.000 €, Verluste aus Stillhalter- und Optionsgeschäften 393.000€, sonstige Verluste 33.000 €, nach ihren Angaben 130.000€ zu versteuerndes Einkommen. Das Finanzamt berechnet aber 560.000 € als zu versteuerndes Einkommen wegen Nichtanerkennung von bestimmten Verlusten. Die Details sind schwierig zu ermitteln, damals gab es noch andere Besteuerungsformen (Halbeinkünfte), Kreditkosten wurden noch anerkannt und die Verlustvorträge wurden gewährt.

der Autor nennt das Steuerkonstrukt einen "potentiell existenzvernichtenden Systemfehler"

darf man in Steuersachen noch Hoffnung haben? es ist eigentlich widersinnig, dass Dividendeneinkünfte und Aktienverluste nicht miteinander verrechnet werden dürfen obwohl sie eine direkte Verbindung zueinander haben. Genauso das bewusste Eingehen einer Verlustposition wenn sie Teil eines Hedges ist. Wenn also die Besteuerung gekappt würde weil ansonsten das Existenzminimum gefährdet ist, wäre dies der Anfang des Endes der widersinnigen Steuern? gerade noch weiter in der Akte gelesen: das Finanzamt wollte u.a. die Verluste aus Stillhaltergeschäften nicht anerkennen, weil es sich nicht um echte Verluste gehandelt haben soll. Mad Die Klägerin argumentiert hingegen, dass es tatsächliche Geldabflüsse gab um die Positionen glattzustellen. Unglaublich! bewundere echt den Mut und das Durchhaltevermögen der Klägerin, hat über 20 Jahre diesen Prozess am Laufen Tup

20 Jahre und noch immer kein Urteil. Meine Erwartungen an die Gerichte sind schon sehr niedrig aber anscheinend noch nicht niedrig genug.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(01.10.2023, 16:22)J R schrieb: gerade über die Meldung gestolpert

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/w....html#void

In Deutschland muss man sogar dann Steuern zahlen, wenn man gar keine Einnahmen hatte.

Wahnsinn.

Noch bekloppter ist nur, dass es auch noch Finanzämter gibt, die diesen existenzvernichtenden Schwachsinn tatsächlich vor Gericht durchsetzen wollen, weil sie sich damit im Recht wähnen.

Sorry, aber Beamte, die etwas derart sittenwidriges, was so offensichtlich gegen jede Logik, Anstand und Moral verstößt, durchboxen wollen, sollten bestraft werden. Aber davon kann ich wohl lange träumen.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(07.10.2023, 16:24)MacMoneysac schrieb: Sorry, aber Beamte, die etwas derart sittenwidriges, was so offensichtlich gegen jede Logik, Anstand und Moral verstößt, durchboxen wollen, sollten bestraft werden. Aber davon kann ich wohl lange träumen.

Sag's nicht zu laut - dieser Traum könnte durchaus Realität werden.
Nein, keine Strafe von staatlicher Seite, das ganz bestimmt nicht.

Aber ich überlege gerade, was wohl jemand macht, dessen wirtschaftliche Existenz vom Staat vernichtet wurde....
  • weil er monströse Steuern zahlen soll auf einen Gewinn, den er gar nicht hat
  • der Steuerbescheid auch sofort zwangsvollstreckt wird, da ein Widerspruch dagegen keine aufschiebende Wirkung hat (im Gegensatz zu sonstigen Verwaltungsakten)
  • dessen Verfahren vor den Finanzgerichten 5, 10, 20 Jahre oder noch länger dauert
  • dessen Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht von diesem gar nicht erst zur Entscheidung angenommen wird

...ich meine, was hindert so jemanden, in einer "direkten Aktion" bei Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichten mal "reinen Tisch" zu machen? Normalerweise ist das der Stoff, aus dem Action-Thriller gedreht werden. Das Drehbuch dafür wird langsam real.
If you got nothing you got nothing to lose....

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Wenn einer so was macht endet das wie "Falling Down". Wenn viele oder all das machen heisst das Revolution. Systeme werden meist nur durch das Letztere geändert.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Normale Menschen drehen halt nicht komplett durch, auch wenn der Staat sie sehr hart trifft.

Bzgl. der Finanzbeamten, da kenne ich 2 Fälle vor den Finanzgerichten. In München hat das FA die Bindingsteuer gar nicht verteidigt. Der Richter kann sofort entscheiden. In einem anderen Fall (Ort darf ich nicht nennen) hat das FA bis aufs Messer für die Bindingsteuer gekämpft, aber nun kann auch da der Richter entscheiden.

Wie es in Stuttgart läuft (CFD-Verbands-Fall) weiß ich nicht, die verraten ja fast nix.

https://www.cfdverband.de/aktuelles/musterklage


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