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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Deine Befürchtung halte ich für absolut gerechtfertigt.

Ich habe schon im Herbst die 500er-Ansicht gewählt, ergibt derzeit 28 Seiten. Die habe ich per pdf „ausgedruckt“. Die Ansicht ist nicht sonderlich komfortabel, aber es geht. Man könnte es vielleicht auch als html speichern, aber dann lädt man Unmassen an Bildern runter und ich weiß nicht, ob die Anzeige dann wirklich offline funktioniert.

Ich denke, es wäre sinnvoll, wenn das gleiche noch andere tun, damit wir auch bzgl. der Sicherung breiter aufgestellt sind.

Ich habe übrigens bis heute keinerlei Rückmeldung von w:o bzgl. meiner Sperre. Als ob man hilflos ist, denn sonst könnte man es ja wenigstens kurz verteidigen.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Hat doch startvestor (wenn ich ihn richtig verstanden habe) alles schon für uns gesichert....

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich bin seit Oktober 2023 in WO gesperrt. Ich traue deshalb dort niemand mehr.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(13.02.2024, 19:18)minenfuchs schrieb: Kannst du uns denn eine grobe Orientierung geben, wie sich dein Buch verkauft? Zu teuer kann’s niemandem sein, aber es fehlt sicher an Bekanntheit.

Ganz einfach: 26. Werbung wurde in der Tat nicht gemacht.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Danke. Die Zahl finde ich gar nicht schlecht. Du bist damit immerhin Nr. 2 bei Amazon in der Finanzamts-Liste:

Amazon Bestseller-Rang: Nr. 63,350 in Bücher (Siehe Top 100 in Bücher)
Nr. 2 in Finanzamt
Nr. 16 in Politik der DDR (Bücher)
Nr. 61 in Finanzpolitik (Bücher)

Aber es fehlt sicher noch die Großbestellung von Horst für seine „SPD-Bekannten“.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Hotte macht noch Urlaub.... Biggrin Biggrin  ich hoffe es wird nicht ausverkauft sein....

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Hallo,
man kann die Seiten 500er als PDF exportieren und speichern als PDF Grösse ca 10-2ßmb je PDF. Text ist dann auch suchfähig u. einzeln per mail verschickbar.
Man könnte sie zusammenfügen und hätte eine grosse Datei.
LG Bone
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich habe nun die 28 Seiten mit jeweils 500 Einträgen zum Download zur Verfügung gestellt. 

Die Dateien werden bei Euch lokal am PC abgelegt und können dort jederzeit nach belieben aufgerufen werden.
Es sieht aus wie die echte Originalseite von Wallstreet, liegt aber lokal auf Eurem PC.

1. Zip Datei über den folgenden Link downloaden:  https://we.tl/t-jSC4fcmoCe
2. Entpacken
3. Ordner www.wallstreet-online.de doppelt klicken
4. Ordner diskussion doppelt klicken
5. Ordner 500-beitraege doppelt klicken
6. Hier gibt es die 28 Einzelordner mit jeweils 500 Beiträgen
7. Gewünschten Einzelordner anklicken
8. html Datei klicken und los gehts.

Ihr müsst aber nach dem Lesen die html Datei immer wieder jeweils schließen und in den nächsten Ordner wechseln. Ein Vorspringen von z.B. Seite 1 auf Seite 2 funktioniert leider nicht da die html Dateien alle einzeln sind und nicht in Zusammenhang stehen.. Vielleicht kann ja jemand aus den 28  einzel hmtl Dateien eine einzige funktionierende Datei basteln. Dann könnte mit einer einzigen Datei ein Vorspringen auf die nächsten Seiten möglich sein.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Danke für die Arbeit. Die Hauptsache ist, dass die Inhalte gesichert sind. Solange der Thread auf w:o nicht gekillt wird, kann man den ja dort nutzen. Aber im Notfall sind wir halt nun sicher.

Sieht übrigens optisch so bei weitem besser aus als die pdfs.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Nach neuen Infos glaube ich immer mehr, dass alle 4 FG tatsächlich nun auf die BFH-Revision zum AdV-Verfahren in RLP warten. Warum selber entscheiden oder gar viel schreiben, wenn's der BFH machen kann?

Jetzt stellt sich aber die Frage, was der BFH macht. Nimmt er tatsächlich eine vorläufige kurze Entscheidung eines FG bzgl. AdV zum Anlass, eine große Analyse zu machen und direkt selber zum BVerfG zu gehen? Er wird die "Wünsche" der FG schon vernommen haben.

Aber gibt's dazu Beispielfâlle? Ich habe bisher nicht mal einen Fall des BFH gefunden, wo er über AdV entschieden hat. Bitte sucht mal alle mit.


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