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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 08.03.2024, 14:27
Zitat:Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz setzte die Vollziehung des Steuerbescheids für 2021 aus und äußerte ausdrücklich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften, da die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG zu einer Ungleichbehandlung führe, für die nach vorläufiger Prüfung kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliege.
Es sei dabei nicht schlüssig, weshalb eine Sofortversteuerung einzig für die Gewinne greifen solle.
Es überzeuge auch nicht, dass der Eintritt von Verlusten bei Termingeschäften deutlich wahrscheinlicher sei. Vielmehr sei es den Einkünften aus Kapitalvermögen gerade wesensimmanent, dass sie häufig aus spekulativen Geschäften erzielt werden.
Dass es mehr oder weniger risikoreiche Kapitalanlagen gibt, sei zwar zutreffend, rechtfertige aber noch nicht eine Verlustverrechnungsbeschränkung.
Dies gelte umso mehr, als bei Termingeschäften auch überproportionale Gewinne denkbar sind, gegen deren sofortige Besteuerung der Gesetzgeber offenbar keine Bedenken hat.
Es sei nun aber gerade Ausfluss des objektiven Nettoprinzips, dass Gewinne und Verluste steuerlich gleichbehandelt werden müssen.
Auch erscheine es unrealistisch, dass der Steuerpflichtige bereits jetzt über 10 Jahre für eine vollständige Verlustnutzung brauche – vorausgesetzt, es stehen jedes Jahr positive Einkünfte aus Termingeschäften und Stillhalterprämien von mindestens 20.000 Euro zur Verfügung und es kommen keine weiteren Verluste hinzu.
Der Steuerpflichtige wird durch die zeitliche Streckung geradezu animiert, weitere Termingeschäfte einzugehen, um die Verluste steuerlich nutzen zu können.
Zudem unterliegt das Nettoergebnis in Höhe von nur 23.343 Euro einer Einkommensteuerbelastung i. H. v. 59.860 Euro. Dies führe zu einem unverhältnismäßigen und widersinnigen Ergebnis.
Gegen den Beschluss des FG Rheinland-Pfalz hat die Finanzverwaltung Beschwerde eingelegt, über die der BFH im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu befinden hat (Az. VIII B 113/23).
Fazit
Der Beschluss bestätigt die seit Einführung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften in der Literatur einhellig geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG.
Nun bleibt das erste Hauptsacheverfahren in dieser Frage abzuwarten.
https://www.ebnerstolz.de/de/verfassungs...77116.html
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 08.03.2024, 14:29
Noch eine kurze Antwort zur GmbH, lange Kette später. Ungleichbehandlung ist ja nicht per se verboten, nur muss sie gerechtfertigt bzw. begründet sein.
Eine Begründung konnte Lothar halt nicht liefern, hat ja auch das FG RLP angeführt. Der wahre "Grund" ist, er kam halt nur ans EStG ran, aber nicht ans KStG.
Einen sachlichen Grund, GmbHs zu verschonen bzw. Privatpersonen einseitig zu belasten, kann's halt nicht geben. Hinter einer Trading-GmbH steht auch nur wieder eine Person.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 08.03.2024, 15:35
zum Minenfuchs möchte ich dazu noch ergänzen:
Alles schön und gut, aber warum soll diese "SPIELBANKGEBÜHR" nur für TERMINGSCHÄFTE gelten, Ballerscheine, Pennystocks und andere Aktien, Hochzinsanleihen und 5fach gehebelte ETFs fallen aber nicht darunter.....
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 08.03.2024, 15:55
(08.03.2024, 14:16)boersenkater schrieb: Also die meisten arbeiten für oder als Firma - ansonsten wäre vieles Schwarzarbeit.
Handwerker, Händler, Kaufleute, Freiberufler - alle zahlen Gewerbesteuer, je nach Unternehmensform
auch noch Kaptalertragssteuer, Einkommenssteuer, Sozialversicherungsbeiträge,...
Gewinnausschüttung ist auch steuerpflichtig...
Für viele Handwerksberufe brauchst Du zur Firmengründung/-führung einen Meisterbrief
im entsprechenden Gewerk - Elektrik, Gas,...
Also bei vielen Berufen gibt es keine Meisterpflicht mehr. Und vergiss nicht Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, etc..... Die müssen noch nicht mal ein Gewerbe anmelden. Einfach am Jahresende eine 4-3 (Einnahme-Überschußrechnung) - abgeben und das wars...
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 08.03.2024, 19:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.03.2024, 19:33 von lulumeon.)
(08.03.2024, 12:27)Speculatius schrieb: Ich spiele jetzt mal den Advocatus Diaboli - das hatte ich früher schon getan - und argumentiere im Sinne der Gegenseite.
Ich sage:
- Zu einer Situation, daß der Steuerpflichtige mehr Steuern zahlt als er Gewinn hatte und gegebenenfalls sogar in die Privatinsolvenz getrieben wird, kann es niemals kommen. Sofern er einen Gewinntrade hat, wird von diesem sofort Abgeltungsteuer abgezogen. Für das folgende Geschäft steht im also nur noch der Nettogewinn zur Verfügung, von dem bereits Steuern abgezogen wurden. Erleidet er beim Folgetrade einen Totalverlust und kann diesen nur teilweise mit dem Gewinn aus dem Trade davor verrechnen, erhält er im Folgejahr eine Steuergutschrift. Doch er kann durch die Einkommensteuer nicht mehr verlieren, als er gewonnen hatte und schon gar nicht durch Steuerschuld in die Insolvenz getrieben werden. Die Steuern werden immer nur von den Gewinntrades abgezogen und das sofort, das Geld steht dem Anleger für weitere Trades also gar nicht mehr zur Verfügung.
Rechenbeispiel:Gewinntrades mit Gewinnen von 100.000 Euro, davon sofort abgzogen: 25.000 Euro Steuern, verbleiben 75.000 Euro beim Anleger. Die kann er jetzt investieren. Verlusttrades mit Verlusten von 75.000 Euro, davon anrechenbar auf die Gewinne 20.000 Euro, macht eine Steuergutschrift von 5.000 Euro im Folgejahr. Eine Insolvenz wegen Überschuldung durch Steuerzahlungen ist da völlig ausgeschlossen.
- Handelt der Anleger bei einem ausländischen Broker, der keinen Abgeltungsteuerabzug vornimmt, steht es in der Verantwortung des Anlegers, für jeden Gewinntrade entsprechende Rückstellungen in Höhe der Abgeltungsteuer vorzunehmen, um seine Steuerschuld im Folgejahr im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung begleichen zu können. Unterlässt er dies, fällt das in seinen Verantwortungsbereich und er kann sich dann infolge seines pflichtwidrigen Verhaltens nicht darüber beklagen, wegen mangelnder Rücklagen seine Steuern nicht bezahlen zu können.
- Zudem hat der Anleger die Möglichkeit, im Rahmen von Steuergestaltungen seine Geschäfte in einer Kapitalgesellschaft abzuwickeln, bei der allerdings neben anderen Verlustanrechnungsregeln auch andere Steuern erhoben werden bzw. andere Steuersätze gelten. Von diesen Gestaltungsmöglichkeiten kann er jederzeit Gebrauch machen, die sind ihm nicht verwehrt.
So, und nun sage ich noch etwas, auch wenn es von den Mitlesern hier - mich eingeschlossen - nicht gerne gehört wird:
Bei den Juristen gibt es nur selten "richtige" oder "falsche" Entscheidungen, sondern in der Regel ein großes Spektrum an "vertretbaren" Entscheidungen. Als jemand, der vor Jahrzehnten mal selbst Jura studiert hat, kann ich diese Juristenweisheit gerne an das Publikum weitergeben. Es stellt sich also die Frage: würde eine solche Vorgehensweise, wie der Advocatus Diaboli sie hier vorgetragen hat, in das Spektrum "vertretbarer Entscheidungen" passen? Ich sage: sie würde. Sie mag für den Anleger ungünstiger sein, zumindest wenn er einen großen Betrag an Verlusten erwirtschaftet, aber er könnte trotzdem mit ihr leben. Die Abgeltungsteuer wirkt hier so ähnlich wie eine Verbrauch- oder Umsatzsteuer, die es früher in Form der Börsenumsatzsteuer tatsächlich mal gab. Da wurde gleich beim Kauf und Verkauf die BUSt abgezogen und landete beim Staat, und zwar immer, egal ob ich Gewinn oder Verlust gemacht hatte.
Ich sehe das genauso wie du. Zu häufig muss man in der Juristerei Argumente gegneinander abwegen womit man sich fast alles so bauen, wie man es braucht. Dadurch entscheidet das BVerfG in den wichtigsten Fragen nach Gesinnung/politisch. Haben wir doch jetzt schon mehrfach gesehen; ganz besonders wenn sich die etablierten Parteien einig waren.
Da hier aber die FDP und CDU anti-binding sind, das Thema weniger relevant ist, und der BFH schon entschieden hat, sehe ich hohe Chancen auf ein "faires" Urteil. Anernfalls würde die Steuergesetzgebung auch für zukünftige Gesetze total perventiert werden, da das Nettoprinzip erstmalig wegfällt. Letzlich wohl zuviel Schaden, auch wenn es kein Problem wäre, sich ein pro-binding Urteil aus den Fingern zu saugen - geht alles.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 08.03.2024, 23:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.03.2024, 23:26 von p_houso.)
(08.03.2024, 12:27)Speculatius schrieb: Ich spiele jetzt mal den Advocatus Diaboli - das hatte ich früher schon getan - und argumentiere im Sinne der Gegenseite.
Ich sage:
- Zu einer Situation, daß der Steuerpflichtige mehr Steuern zahlt als er Gewinn hatte und gegebenenfalls sogar in die Privatinsolvenz getrieben wird, kann es niemals kommen. Sofern er einen Gewinntrade hat, wird von diesem sofort Abgeltungsteuer abgezogen. Für das folgende Geschäft steht im also nur noch der Nettogewinn zur Verfügung, von dem bereits Steuern abgezogen wurden. Erleidet er beim Folgetrade einen Totalverlust und kann diesen nur teilweise mit dem Gewinn aus dem Trade davor verrechnen, erhält er im Folgejahr eine Steuergutschrift. Doch er kann durch die Einkommensteuer nicht mehr verlieren, als er gewonnen hatte und schon gar nicht durch Steuerschuld in die Insolvenz getrieben werden. Die Steuern werden immer nur von den Gewinntrades abgezogen und das sofort, das Geld steht dem Anleger für weitere Trades also gar nicht mehr zur Verfügung.
Rechenbeispiel:Gewinntrades mit Gewinnen von 100.000 Euro, davon sofort abgzogen: 25.000 Euro Steuern, verbleiben 75.000 Euro beim Anleger. Die kann er jetzt investieren. Verlusttrades mit Verlusten von 75.000 Euro, davon anrechenbar auf die Gewinne 20.000 Euro, macht eine Steuergutschrift von 5.000 Euro im Folgejahr. Eine Insolvenz wegen Überschuldung durch Steuerzahlungen ist da völlig ausgeschlossen.
- Handelt der Anleger bei einem ausländischen Broker, der keinen Abgeltungsteuerabzug vornimmt, steht es in der Verantwortung des Anlegers, für jeden Gewinntrade entsprechende Rückstellungen in Höhe der Abgeltungsteuer vorzunehmen, um seine Steuerschuld im Folgejahr im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung begleichen zu können. Unterlässt er dies, fällt das in seinen Verantwortungsbereich und er kann sich dann infolge seines pflichtwidrigen Verhaltens nicht darüber beklagen, wegen mangelnder Rücklagen seine Steuern nicht bezahlen zu können.
- Zudem hat der Anleger die Möglichkeit, im Rahmen von Steuergestaltungen seine Geschäfte in einer Kapitalgesellschaft abzuwickeln, bei der allerdings neben anderen Verlustanrechnungsregeln auch andere Steuern erhoben werden bzw. andere Steuersätze gelten. Von diesen Gestaltungsmöglichkeiten kann er jederzeit Gebrauch machen, die sind ihm nicht verwehrt.
So, und nun sage ich noch etwas, auch wenn es von den Mitlesern hier - mich eingeschlossen - nicht gerne gehört wird:
Bei den Juristen gibt es nur selten "richtige" oder "falsche" Entscheidungen, sondern in der Regel ein großes Spektrum an "vertretbaren" Entscheidungen. Als jemand, der vor Jahrzehnten mal selbst Jura studiert hat, kann ich diese Juristenweisheit gerne an das Publikum weitergeben. Es stellt sich also die Frage: würde eine solche Vorgehensweise, wie der Advocatus Diaboli sie hier vorgetragen hat, in das Spektrum "vertretbarer Entscheidungen" passen? Ich sage: sie würde. Sie mag für den Anleger ungünstiger sein, zumindest wenn er einen großen Betrag an Verlusten erwirtschaftet, aber er könnte trotzdem mit ihr leben. Die Abgeltungsteuer wirkt hier so ähnlich wie eine Verbrauch- oder Umsatzsteuer, die es früher in Form der Börsenumsatzsteuer tatsächlich mal gab. Da wurde gleich beim Kauf und Verkauf die BUSt abgezogen und landete beim Staat, und zwar immer, egal ob ich Gewinn oder Verlust gemacht hatte.
Nr. 1 ist so falsch wie alle Binding-Argumente. Man kann mit 2 verschiedenen Brokern in Deutschland handeln, auf einem Futures, auf dem anderen Optionen, z.B.. Und noch mit 20 anderen Brokern.
Und damit ist auch Nr. 2 auch falsch. Wie einfach ist immer für die Leute Pro-Binding Argumente zu finden.
Binding wollte nur den Privatanleger vor sich selbst schützen (das hat Binding persönlich auf AW ausgesagt). Mit Privatinsolvenz ist der Privatanleger geschützt, da der Trader sicher nicht mehr handelt.
Oh man ... jetzt kommt das neue in Dezember vom Schrotti ... "§20 Abs. 6 Satz 7": Man darf nur einen Broker in Deutschland nutzen ... und nur EINEN. Und wenn man mehr als einen Nutzt wird auch das Privatvermögen der Familie (Eltern, Kinder, Geschwister und alle verwandte bis zum 5. Grad) direkt besteuert.
Damit wird nicht nur die SPD, im Auftrag von Binding, den Privatanleger schützen, auch die ganze Familie wird sich darum kümmern.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 09.03.2024, 08:52
(08.03.2024, 23:18)p_houso schrieb: Nr. 1 ist so falsch wie alle Binding-Argumente. Man kann mit 2 verschiedenen Brokern in Deutschland handeln, auf einem Futures, auf dem anderen Optionen, z.B.. Und noch mit 20 anderen Brokern.
Und damit ist auch Nr. 2 auch falsch.
Nun, falsch sind sie keineswegs. Wem immer schön Abgeltungsteuer abgezogen wird resp. wer immer artig Steuerrückstellungen bildet statt das für diese Steuerrückstellungen gebildete Kapital in weiteren Termingeschäften anzulegen, wird nie ein Überschuldungsproblem infolge Steuernachforderungen vom Finanzamt bekommen.
Es kann nur sein, daß diese Argumente für das Bundesverfassungsgericht nicht einschlägig sind. Spätestens nach dem Klimaurteil des Bundesverfassungsgerichts traue ich den Richtern allerdings jedwede Art von Argumentation zu, eine Regelung für verfassungskonform zu erklären oder nicht. Wir werden es sehen.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 09.03.2024, 10:55
(09.03.2024, 08:52)Speculatius schrieb: Nun, falsch sind sie keineswegs. Wem immer schön Abgeltungsteuer abgezogen wird resp. wer immer artig Steuerrückstellungen bildet statt das für diese Steuerrückstellungen gebildete Kapital in weiteren Termingeschäften anzulegen, wird nie ein Überschuldungsproblem infolge Steuernachforderungen vom Finanzamt bekommen.
Es kann nur sein, daß diese Argumente für das Bundesverfassungsgericht nicht einschlägig sind. Spätestens nach dem Klimaurteil des Bundesverfassungsgerichts traue ich den Richtern allerdings jedwede Art von Argumentation zu, eine Regelung für verfassungskonform zu erklären oder nicht. Wir werden es sehen.
Ich verstehe, dass Grundschulmathematik nicht die Stärke von SPD Mitgliedern, wie Lothar & Co ist, aber so eine Sache erwarte ich von Leuten, die Pro-Binding sind und dafür in der Öffentlichkeit argumentieren wollen.
Da der Trader auf jedem Broker eine 20.000 Verlustverrechnungsbeschränkung hat, handelt er mit "n x 20.000" Verlustverrechnungsbeschränkungen insgesamt.
Aber das Finanzamt verrechnet mit "1 x 20.000" und wird daher Extra Geld wollen ... und Abracadabra ... Überschuldungen.
Taschenrechner nutzen bevor man Pro-Binding argumentiert. (Bleistift und Papier geht auch)
Die Mathematikstunde schenke ich Ihnen: kostenlos. So groszügig wie der Lothar bin ich ... "Du, pass mal auf... 10.000 EUR war zu wenig, die Trader kriegen noch 10.000 EUR von mir geschenkt!"
Es ist unglaublich, dass es in 2024 noch Menschen gibt, die Pro-Binding sind und die Implikationen für die Zukunft nicht verstehen (oder verstehen wollen). Sie sind wie Chamberlain, der nach einem Treffen in Deutschland sagte: "Netter Kerl, er will nichts Böses tun"
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 09.03.2024, 12:14
(09.03.2024, 10:55)p_houso schrieb: Da der Trader auf jedem Broker eine 20.000 Verlustverrechnungsbeschränkung hat, handelt er mit "n x 20.000" Verlustverrechnungsbeschränkungen insgesamt.
Aber das Finanzamt verrechnet mit "1 x 20.000" und wird daher Extra Geld wollen ... und Abracadabra ... Überschuldungen.
Taschenrechner nutzen bevor man Pro-Binding argumentiert. (Bleistift und Papier geht auch)
Nach Ende der Übergangsregelung 2022 verrechnet kein einziger in Deutschland ansässiger Broker mehr Verluste aus Termingeschäften mit Gewinnen aus Termingeschäften aus eben diesem Grunde, weil er nicht weiß, wo der Kunde sonst noch alles Brokerkonten hat, wo er Termingeschäfte betreibt. So steht es auch praktisch überall in den Geschäftsbedingungen. Es wird stets nur von Gewinntrades die Abgeltungsteuer abgezogen und einbehalten. Die Verlusttrades muß der Kunde im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen. Nur mal als Auszug - pars pro toto (wenn Sie das verstehen) - die Bedingungen der Consorsbank, zu finden unter https://wissen.consorsbank.de/t5/H%C3%A4...a-p/105539 :
Zitat:Werden Verluste bei der Consorsbank automatisch verrechnet?
Ja, wenn Sie Verluste machen, werden diese automatisch mit Gewinnen verrechnet. Nicht verrechnete Verluste verbleiben im Verlustverrechnungstopf und werden in das nächste Jahr übernommen.
Ausgenommen sind Verluste aus Termingeschäften und wertlosen Wirtschaftsgütern. Diese können nur über die Steuerveranlagung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen geltend gemacht werden.
Meine Empfehlung an Sie:
Taschenrechner nutzen und Bedingungen der Broker durchlesen, bevor man hier den Mund aufreißt und unrichtige Behauptungen in die Welt setzt, die einer praktischen Überprüfung nicht standhalten. Wenn Sie der Taschenrechner und Dr. Google überfordern sollten, gehen auch Bleistift und Papier und Briefpost, um sich die Geschäftsbedingungen der Broker zuschicken zu lassen.
(09.03.2024, 10:55)p_houso schrieb: Die Mathematikstunde schenke ich Ihnen: kostenlos. So groszügig wie der Lothar bin ich
Die Google-Suchstunde schenke ich Ihnen: kostenlos. So großzügig bin ich.
(09.03.2024, 10:55)p_houso schrieb: Es ist unglaublich, dass es in 2024 noch Menschen gibt, die Pro-Binding sind und die Implikationen für die Zukunft nicht verstehen (oder verstehen wollen).
Es ist unglaublich. daß es in 2024 noch Menschen gibt, die nicht einmal die Praxis der Banken und Broker kennen, nicht die Bedeutung des Wortes "Advocatus Diaboli" verstehen und nicht Google benutzen können. Das ist so unglaublich, daß es eigentlich gar nicht sein kann. Wenn Ihr Buch ebenso unqualifiziert ist wie Ihre Falschdarstellungen hier, dann Gute Nacht!
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 09.03.2024, 12:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.03.2024, 12:53 von boersenkater.)
(08.03.2024, 15:55)Horst_Sindermann schrieb: Also bei vielen Berufen gibt es keine Meisterpflicht mehr. Und vergiss nicht Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, etc..... Die müssen noch nicht mal ein Gewerbe anmelden. Einfach am Jahresende eine 4-3 (Einnahme-Überschußrechnung) - abgeben und das wars...
Unterm Strich - es ging um die Aussage das die VVB die Freiheit bei der Berufswahl einschränkt
oder so ähnlich. Jetzt kann man sich angesichts der Möglichkeit, daß man ein Gewerbe anmelden
kann um die VVB zu umgehen, darüber streiten, ob das so ist.
Aber es gibt auf jeden Fall Berufe für die ein Gewerbe, eine Firma, eine Approbation, ein
Gesellen- oder Meisterbrief, Ingenieur oder Techniker notwendig ist um seinen Beruf
selbstständig auzuführen - nicht bei allen und auch mit unterschieden.
Ist einfach so - da gibt es auch keine Möglichkeit sich auf diesen Paragraphen zu beziehen
um das zu umgehen.
Und - auch wenn es nur eine Einnahme-Überschussrechnung ist - abgerechnet wird zum
persönlichen Steuersatz - das könnte im Falle eines privaten Kapitalanlegers/Traders
besser oder schlechter als die Spek-Steuer sein.
So - jetzt gibt es aber auch die Spekulationsgeschäfte und die Abgeltungssteuer.
Die Frage ist - wann ist man privat und wann gewerblich?
Solange ich nichts verkaufe, nicht gegen Bezahlung für andere handle (was ich sowieso
nicht darf wenn ich keine Zulassung (!!!) habe, keine Angestellten habe die für mich
arbeiten - ist alles nur private Vermögensverwaltung des eigenen Kapitals.
Edit:
Selbst wenn jemand ein Gewerbe anmeldet - ist er in seinem "Gewerbe" von Anfang an
eingeschränkt - z.B. braucht er die Erlaubnis der BaFin um mit Fremdkapital handeln zu
dürfen.
Nur weil der Umfang anders ist oder auch Produkte (Optionen, Futures, CFDs,...) gehandelt
werden - die die meisten nicht handeln, weil sie nur in Aktien, Fonds, inzwischen auch ETFs
in erster Linie anlegen und viel weniger handeln - ist es kein gewerblicher Handel.
Wo wäre sonst die Grenze? Welcher private Kleinanleger muss ein Gewerbe anmelden
und welcher nicht? Nur weil einer mehr Geld hat? Wäre Diskriminierung.
Wer darf noch mit Spek-Steuer und wer muss Gewerbe-,ggfs. Körperschafts-, Einkommens-
steuer rechnen? Die Lobby der Finanzindustrie hat auch Interessen. Genauso auch die
richtig Vermögenden die mit großen Summen handeln oder zocken (Uli Hoeneß wäre
so ein Beispiel....) - die wollen auch lieber bei 25% Abgeltungssteuer bleiben....
Am Ende geht es einfach nur um das Nettoprinzip - Gewinne voll versteuern, Verluste
nicht voll berücksichtigen - dadurch Steuer höher als der Gewinn - widerspricht dem
Nettoprinzip und somit auch Art. 3 GG.
Zitat:Nettoprinzip (Steuerrecht)
Nach dem objektiven Nettoprinzip dürfen in Deutschland grundsätzlich nur Nettoeinnahmen, also Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Gegenstand der Einkommenbesteuerung sein. Das subjektive Nettoprinzip verhindert die Besteuerung des Existenzminimums. Das objektive und subjektive Nettoprinzip sind Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips, welches das Bundesverfassungsgericht aus Art. 3 GG ableitet. Danach muss sich die Steuer nach der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit bemessen, damit jeder Steuerpflichtige nur in dem seiner individuellen Leistungsfähigkeit entsprechenden Umfang zur Einkommensteuer herangezogen wird. Das Nettoprinzip begrenzt somit den Gestaltungsspielraum des Steuergesetzgebers.
Aus meiner Sicht wird ein Urteil darauf hinauslaufen.
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