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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 13.03.2024, 13:24
Einige FG denken ja wohl, man solle besser auf das BVerfG-Urteil zum Aktienbinding warten. Das dürfte nun vom Tisch sein, denn da kommt vorerst nix. Also werden wir in 2024 Entscheidungen sehen, ob nun einen Vorlagebeschluss zum BVerfG oder die Zustimmung zu Binding
Wir haben mind. 5 Eisen im Feuer, weitere folgen. Leider machen wir nicht alles, ein öffentliches Muster für einen Vorlagebeschluss (Richtervorlage) wäre schon hilfreich. Aber ich hoffe, es klappt auch so.
In der Politik müssen wir halt auf das Ende der Ampel hoffen. Oder alternativ Scholz' Rücktritt. Schrodi allein wird wohl nicht zur Verteidigung Bindings reichen.
Hilfreich wäre auch die Aufklärung des Politskandals. Herr Hock, übernehmen Sie!
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 13.03.2024, 13:32
Insgesamt sind sehr wenige Steuerfälle in der Vorschau für 2024 drin. Ich sehe Erbschaftssteuer und Par. 8 Abs. 1 KStG. Wenn die so wenig abarbeiten wollen, werden die nie vorankommen.
Wir wissen ja, dass es öffentliche Muster für Richtervorlagen gibt. Aber gibts auch öffentliche Muster für BVerfG-Urteile?
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 13.03.2024, 13:45
Und zur Abschaffung des Solidaritätszuschlages für die restlichen 10% stand auch nix drin??? Oder??? Da wird der CL wieder große Krokodilstränen in der Öffentlichkeit vergießen, während er vielleicht vorher beim BVerfG angerufen hat und um Rückstellung gebeten hat.... Die brauchen doch aktuell jeden Euro.
Ach, und nach einem Urteil in 10-15 Jahren ist es ja noch nicht vorbei. Denkt an die höchtsrichterlicherliche Entscheidung zur Sterbehilfe. Die wird von ganz oben im Bundesgesundheitsministerium geblockt. Mit den falschen Leuten im BMF (vielleicht dann schon mit Frau von Storch- die hatte ja schon mal Verwandete im Reichsfinanzministerium :-)) wird das noch mal eine ganz harte Nummer. Obwohl wir dann wegen Zockerei wahrscheinlich alle im Gulag sitzen und die Börsen geschlossen werden. Dann wird das "Eiserne Sparen" wieder aus der Mottenkiste geholt.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 13.03.2024, 14:30
Doch, zum Soli steht auch was drin, die VB der FDP:
27. 2 BvR 1505/20
Verfassungsbeschwerde von sechs Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus der Fraktion der FDP gegen die Fortführung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 (SolZG 1995) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl I S. 4130), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 (BGBl I S. 2115).
Aber ohne politische und moralische Wende wirds nicht gehen. Helmut Kohl lässt grüßen. Das Ziel sollte ein Sozialismus-Verbot sein, als Marker für alle nötigen Maßnahmen. Sozialismus ist nicht nur Diktatur, er ist auch Bürokratie, Korruption, Hass, Unmenschlichkeit, Lüge, Tod.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 13.03.2024, 14:55
Die Fetzer ist zuständig für Steuern. Von außen erscheint sie mir als eine klassische SPD-Quotenernennung. An dem 2 BvL 19/14 saß sie schon letztes Jahr und 2 BvR 1505/20 ist neu. Also schafft sie 1 1/2 Fälle pro Jahr - da können wir echt lange warten.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 13.03.2024, 16:02
Von heute
https://www.faz.net/aktuell/finanzen/kom...79285.html
Unmoralische Gesetzgebung
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Es gibt nicht nur Steuerskandale. Sondern auch Skandalsteuern. Die Besteuerung von Termingeschäften, die sogenannte „Binding-Steuer“, gehört dazu.
Spricht man von Skandalen im Zusammenhang mit Steuern, geht es fast immer um Steuerskandale. Das heißt, jemand sichert sich ungerechtfertigte Steuervorteile. Es gibt aber auch Skandalsteuern. Manche haben die Grundsteuer so bezeichnet, weil sie Grundvermögen ungerecht besteuere. Die „Eiserne Lady“ Margaret Thatcher stürzte in den Achtzigerjahren nicht zuletzt über die von vielen als ungerecht empfundene Kopfsteuer.
Oft aber liegt der Skandal im Kleinen. Wenn Steuerregeln wie die sogenannte „Binding-Steuer“ Steuerzahler in Existenznöte bringen, weil Luftgewinne angesetzt werden, so ist das eines: tief ungerecht und ein Skandal. Sieht man dann, dass solche Regeln klammheimlich, in aller Eile und wider jede herrschende juristische Meinung verabschiedet werden, so kann man sich der Vermutung nicht erwehren, dass für die Gesetzgebenden eins von drei Dingen gilt: volles Unrechtsbewusstsein, Inkompetenz oder Wurschtigkeit.
Nichts davon ist auch nur im Entferntesten dazu angetan, das Vertrauen zu stärken, in einem demokratischen System gut regiert zu werden. Es erweckt den Eindruck von Selbstherrlichkeit und – Wurschtigkeit. „Das macht doch nichts, das merkt doch keiner“, sang im Jahr 1978 der 2022 verstorbene Liedermacher Hans Scheibner, der damit den Mangel an Unrechtsbewusstsein anprangerte. Doch, es merkt einer. Es ist dringend Zeit, dass die Politik lernt, dass solche Gesetze unmoralisch sind.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 13.03.2024, 16:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.03.2024, 16:05 von minenfuchs.)
Hock legt also heute nach. Zumindest in den Medien kommen wir voran.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 13.03.2024, 17:21
Google findet nun auch die Webseite, allerdings die identische com-Variante:
www.bindingsteuer.com
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 13.03.2024, 17:33
ChatGPT kennt die Bindingsteuer leider (noch) nicht:
Ich: Falsch. Die Bindingsteuer ist Par. 20 Abs. 6 Satz 5 EStG.
ChatGPT:
Entschuldige bitte das Missverständnis. Paragraf 20 Absatz 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Deutschland bezieht sich auf eine spezifische Regelung im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kapitalerträgen. Nachdem du dies klargestellt hast, kann ich jetzt genauer darauf eingehen:
Paragraf 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandelt die Besteuerung von Kapitaleinkünften, zu denen unter anderem Zinsen, Dividenden und ähnliche Erträge zählen. Die von dir genannte spezifische Stelle (Paragraf 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) bezieht sich üblicherweise auf eine Regelung, die die Besteuerung dieser Kapitaleinkünfte unter bestimmten Bedingungen regelt. Diese Regelung kann Details dazu enthalten, wie Kapitalerträge in spezifischen Situationen zu versteuern sind, oder sie kann bestimmte Ausnahmen oder spezifische Anforderungen für die Besteuerung solcher Erträge festlegen.
Es ist möglich, dass diese Stelle im Gesetz oder die damit verbundene Regelung informell als "Bindingsteuer" bezeichnet wird, insbesondere wenn Lothar Binding eine Rolle bei der Einführung oder Gestaltung dieser spezifischen Regelung gespielt hat. Solche Bezeichnungen sind nicht offiziell und können in verschiedenen Kreisen unterschiedlich verwendet werden.
Da die genauen Details der Regelung und ihr Kontext wichtig sind, um ihre Bedeutung und Auswirkungen vollständig zu verstehen, wäre es hilfreich, den genauen Wortlaut von Paragraf 20 Abs. 6 Satz 5 EStG zu betrachten und im Kontext des gesamten Einkommensteuergesetzes und der zugehörigen steuerlichen Richtlinien zu analysieren.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 13.03.2024, 17:36
Aber Gemini ist besser, wenn auch etwas woke:
Was ist die Bindingsteuer?
.
Gemini:
Die Bezeichnung "Bindingsteuer" bezieht sich auf ein sehr kontroverses Thema in Deutschland. Hier ist, was Sie wissen sollten:
Gesetzlicher Name: Es gab in Deutschland kein Gesetz mit dem offiziellen Namen "Bindingsteuer".
Herkunft des Begriffs: Der Begriff "Bindingsteuer" wird von Kritikern verwendet, um eine Regelung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften zu beschreiben, die 2019 von der SPD eingeführt wurde. Diese Regelung beschränkte die Möglichkeiten, Verluste aus Termingeschäften mit Gewinnen aus anderen Geschäften zu verrechnen.
Kritik und Streichung: Die Regelung wurde als verfassungswidrig kritisiert und soll nach aktuellem Stand (März 2024) mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zum 1. Januar 2024 aufgehoben worden sein.
Es ist wichtig zu beachten, dass es sich bei der "Bindingsteuer" um einen polemischen Begriff handelt. Für weiterführende Informationen empfehle ich Ihnen, nach vertrauenswürdigen Quellen zu suchen, zum Beispiel:
Artikel von Nachrichtenseiten oder Finanzportalen zum Thema "Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften" oder "Zukunftsfinanzierungsgesetz".
Gesetzestexte oder offizielle Dokumente des Bundesfinanzministeriums.
Ich hoffe, diese Erklärung hilft Ihnen weiter!
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