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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 10.04.2024, 01:14
Wieso solltest du nicht das Niveau von Martin Hock haben? Sehe ich völlig anders. Du steckst doch viel tiefer in der Materie als Hock. Der hat aber wiederum seine Beziehungen und käme über die FAZ an die Politiker u.a. ran.
Man könnte eine Chronologie machen, von den Beginnen Mitte 2019 bis heute. Aus Sicht von Politikern, Tradern, Steuerberater, Richtern und Finanzbeamten. Über Hock o.a. würde man schon die Interviewpartner finden. Aber ist halt viel Aufwand.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 15.04.2024, 11:28
Vielleicht bin ich tiefer in der Materie drin, aber das qualifiziert mich noch nicht automatisch als Journalist. Genau wie ich nicht erwarten würde, dass Herr Hock ein Experte in meinem Fachgebiet ist, nur weil er sich mit einem bestimmten Thema befasst hat.
Herr Hock kann sich auf meine 100%ige Unterstützung verlassen, aber dafür benötigt er auch die Unterstützung anderer, zum Beispiel Constantin Lainer, der ein Buch genau zu diesem Thema aus rechtlicher Perspektive geschrieben hat. Herr Lainer könnte die Argumente der SPD-Mitglieder des Bundestags in seinem Buch widerlegen.
Aber klar, zuerst braucht man Martin Hock.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 15.04.2024, 18:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.04.2024, 18:31 von minenfuchs.)
Die Argumente der SPD stehen ja in meiner Liste der sogenannten "Binding-Mythen". Die widerlege ich in der Liste aber nur kurz, die Langfassung habe ich aber, wenn auch "ungeordnet".
Also daran sollte es nicht liegen.
Warum habe ich das? Weil es für Epizentrums FG-Verfahren nötig war, da eben dort vom FA solche "Argumente" kamen. Die mussten widerlegt werden.
Leider scheinen nun alle FG aufeinander zu warten, Beamten-Mikado.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
| 16.04.2024, 16:03
Ich ziehe mal den relevanten Absatz raus:
Reichelts Anwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel stieg daraufhin nicht in ein Hauptsacheverfahren ein, sondern wählte den direkten Weg nach Karlsruhe, weil er die Grundrechte seines Mandanten verletzt sah. Das Bundesverfassungsgericht gibt ihm recht. Die Karlsruher Richter bestätigen, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig sei, weil „dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt“ sei. Auch müsse Reichelt nicht erst den üblichen Weg durch die Instanzen gehen, weil „die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar“ sei. Das zu erwartende Verfahren erscheine nämlich angesichts der bisherigen Entscheidung als „aussichtslos“.
Wie müssten wir also eine neuerliche VB begründen?
Meine VB ist zulässig, weil sie zur Durchsetzung meiner Grundrechte angezeigt ist. Der übliche Weg durch die Instanzen ist unzumutbar, weil durch den Zeitablauf irreversible Fakten geschaffen werden. Meine Trading-Möglichkeit wird für viele Jahre verboten, die Zeit kann mir niemand zurückgeben.
Bräuchte halt einen prominenten Kläger wie Reichelt, sonst drücken die niederen Beamten des BVerfG das vor Zugang zu den Richtern weg.