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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 28.10.2020, 23:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.10.2020, 23:37 von bimbes.)
(28.10.2020, 22:09)muchmoney schrieb: Keine Ahnung. Auf alle Fälle war sie sehr sparsam/wusste mit Geld umzugehen und die Leute zu motivieren, Opa sagte immer "frag die Chefin". Glaube eher, dass wie in deinem Post das mit der Bibel zutraf, ging oft in die Kirche.
Fragen kann ich sie nicht mehr, aber im Endeffekt ist es auch egal, Hauptsache die Leute ham geackert für die Firma!
stimmt, im ERgebnis "ohne Arbeit......" ,ist kein Unterschied
in der Zeit der Umdeutungen ist da vieles über die Wupper gegangen
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Alles ist Zahl - die Vollkommenen --> 6; 28; 496; 8128; 33550336; 8589869056
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 29.10.2020, 00:58
(28.10.2020, 20:05)TomJoe schrieb: Bedeutet das, dass die CDU gemerkt hat, wie sie mit der endgültigen Fassung des Gesetzes von der SPD über den Tisch gezogen wurde?
Auf jeden Fall Herr Gutting von der CDU. Sicher auch die, die konkret letztes Jahr von Lothar Binding ausgetrixt wurden (Brehm, Tillmann), aber die werden das nicht zugeben.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 29.10.2020, 15:24
Es wird richtig gruselig. Antje Tillmann (CDU) schreibt, die Abschaffung der Regelung hat keine Chance. Das bedeutet, obwohl die CDU die Steuer abschaffen will und im Finanzausschuss dafür eine Mehrheit wäre, ist die Macht von dem besagten Mann so groß oder vielmehr, der Druck und die Methoden, die Drohungen, die er im Hintergrund ausspricht, veranlassen die CDU entgegen ihrer Meinung und wahrscheinlich auch entgegen der Verfassung zu handeln.
Die Folgen für die Branche werden gigantisch sein. Zertifikate, Optionsscheine etc. werden laut Toncar (FDP), der sich klar gegen die Regel ausspricht, von der Verlustverrechnungsbeschränkung nicht! ausgenommen, wenn §20 Absatz 6 Satz 5 nicht rechtzeitig abgeschafft wird.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 29.10.2020, 17:11
Nun, ich rege mich deswegen aus, weil ich nach dieser Regelung in jedem der 20 Jahren an der Börse Verlust gemacht hätte und auch in diesem Jahr statt einem Gewinn, da die Verluste nicht verrechnet werden dürften ein Minus von sehr weit über 50T Euro zu zahlen hätte.
Noch einmal: Bei jedem Gewinn werden Steuern abgezogen, Verluste bleiben zu 100% Verluste, für jedes einzelne Geschäft. (Also jedes Mal, 1000 Euro Gewinn, 1000 Euro Verlust = -280 Euro inkl. Kirchensteuer).
Es ist nicht! so, dass am Ende des Jahres die Summe aller Verluste von der Summe aller Gewinne abgezogen werden und falls man dann Verlust hat, dann dürfen nur 10.000 Euro ins neue Jahr übertragen werden.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 29.10.2020, 20:35
§20 EStG gilt diese Reglung auch für Kapitalgesellschaften?
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Gruß Hans-Jürgen
Den Seinen gibt´s der Herr im Schlaf
Psalm 127, Vers 2
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 29.10.2020, 20:39
Nein, Private und Körperschaften
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 29.10.2020, 20:44
(29.10.2020, 17:11)Penseur schrieb: Nun, ich rege mich deswegen aus, weil ich nach dieser Regelung in jedem der 20 Jahren an der Börse Verlust gemacht hätte und auch in diesem Jahr statt einem Gewinn, da die Verluste nicht verrechnet werden dürften ein Minus von sehr weit über 50T Euro zu zahlen hätte.
Noch einmal: Bei jedem Gewinn werden Steuern abgezogen, Verluste bleiben zu 100% Verluste, für jedes einzelne Geschäft. (Also jedes Mal, 1000 Euro Gewinn, 1000 Euro Verlust = -280 Euro inkl. Kirchensteuer).
Es ist nicht! so, dass am Ende des Jahres die Summe aller Verluste von der Summe aller Gewinne abgezogen werden und falls man dann Verlust hat, dann dürfen nur 10.000 Euro ins neue Jahr übertragen werden.
Mir fällt dazu nicht mehr viel ein.
Das hat nichts mit freier Marktwirtschaft zu tun, ein freier Kapitalmarkt gehört dazu.
Die Briten sollten sich schlapp lachen. Da freut man sich in Frankfurt den Abstauber machen zu können, dann fahren verblendete Idiologen in die Vorstellung.
Dann machen wir halt eine GmbH auf.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 29.10.2020, 20:49
Entscheidend ist, dass im Betriebsvermögen wesentlich mehr Abzüge möglich sind. Während Sie im Privatvermögen auf den Sparerpauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € beschränkt sind. Können Sie im Betriebsvermögen alles abziehen. Es gibt zwar auch hier einige Beschränkungen, aber Sie erzielen durch diese Betriebsausgaben eine weitaus geringere Bemessungsgrundlage für die Steuer.
Denken Sie alleine daran, dass Sie Reisekosten zu den Hauptversammlungen absetzen können. Sie können Ihre Taschenrechner, Laptop, Arbeitszimmer und anderes steuerlich geltend machen. Wenn Sie sogar auf Pump mit Aktien handeln, dann sind auch die Zinsen für das Fremdkapital abziehbar (Keine Empfehlung). Dadurch können Sie Ausgaben die Sie jetzt schon haben steuerlich wirksam angeben.
Eine genaue Zahl, ab wann es sich lohnt, kann man damit eher von der Kostenseite her ausfindig machen. Sollten die Kosten also weit über dem Sparerpauschbetrag liegen, dann ergibt die Überführung von Vermögen in die GmbH Sinn.
https://www.finanzgefluester.de/lohnt-si...ende-gmbh/
https://de.bergfuerst.com/ratgeber/vermo...tende-gmbh
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 29.10.2020, 21:58
(29.10.2020, 20:49)Honnete schrieb: Entscheidend ist, dass im Betriebsvermögen wesentlich mehr Abzüge möglich sind. Während Sie im Privatvermögen auf den Sparerpauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € beschränkt sind. Können Sie im Betriebsvermögen alles abziehen. Es gibt zwar auch hier einige Beschränkungen, aber Sie erzielen durch diese Betriebsausgaben eine weitaus geringere Bemessungsgrundlage für die Steuer.
Denken Sie alleine daran, dass Sie Reisekosten zu den Hauptversammlungen absetzen können. Sie können Ihre Taschenrechner, Laptop, Arbeitszimmer und anderes steuerlich geltend machen. Wenn Sie sogar auf Pump mit Aktien handeln, dann sind auch die Zinsen für das Fremdkapital abziehbar (Keine Empfehlung). Dadurch können Sie Ausgaben die Sie jetzt schon haben steuerlich wirksam angeben.
Eine genaue Zahl, ab wann es sich lohnt, kann man damit eher von der Kostenseite her ausfindig machen. Sollten die Kosten also weit über dem Sparerpauschbetrag liegen, dann ergibt die Überführung von Vermögen in die GmbH Sinn.
https://www.finanzgefluester.de/lohnt-si...ende-gmbh/
https://de.bergfuerst.com/ratgeber/vermo...tende-gmbh
Yes,yes, würde ich auch publizieren, wenn ich damit Geld machen würde.
Fakt ist, unter 5K läuft da nichts. Erstmal sind das wiederkehrende Kosten.
Die sollen mich einfach in Ruhe lassen, damit ich Steuern zahlen kann, für Krankenhäuser, Schulen etc. und diese Typen, die nicht sauber abbrennen.
Warum muss ich vorher noch einen Steuerberater fett machen?
Das sind (süd-) italienische Verhältnisse, abgesehen von dem als Starstromelektriker verkleidetem marxistischem Bonzen.
Das sind alle zusammen die Typen, die dafür sorgen, dass irgendwann wieder so ein irrer, kleiner Österreicher auf der Bühne steht.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 30.10.2020, 00:07
Rechtskonform und steuersystematisch sieht anders aus. Aber bis das von den Gerichten kassiert wird, ist Lotto-Lothar (Irgendeines meiner Gesetze wird schon durch kommen) als Pensionär im Ruhestand.
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