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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Kollege, wer flüstert es denn dir?

Wenn es um Kohlereinholen geht, darfst du davonausgehen, dass die Brüder wissen, wovon sie sprechen.
Wenn du es nicht machst - Dein Fehler.

Es spricht aber für deine kreative Ader, dass n KVTD "vergisst", dich zu verarschen.

SG

__________________
Hat sich erledigt. 
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Mal ne Idee und ne Frage.

Ich handel ja eigentlich nur FDAX, FGBL und NQ.

FDAX könnte man prima simulieren, indem man die 3 oder 4 Schwergewichte direkt als Aktien kauft oder shortet.
Zur Zeit in Reihenfolge: SAP, Linde, Siemens und Allianz.

Rechnen wir mal durch.

1 FDAX zur Zeit 13250 Punkte, 10% Plus ergibt 1325 Punkte, mal 25€ sind 33.125€ Gewinn bei 50.622,50€ Margin (initial und overnight).
Nur SAP. Man braucht 3.340 Aktien, um auf den gleichen Gewinn zu kommen. Sind 331.500€ Wert, bei 15% Portfoliomargin 49.687,50€ Sicherheit notwendig.

D.H. man könnte einen FDAX weitestgehend aufwandsneutral durch Aktien simulieren.
Ist zwar ne Krücke und nicht für heavy Trader geeignet, bei mir würde es tun.

Ebenso im NQ.

Was mir fehlt ist die Phantasie, wie ich mit Aktien oder Anleihen den FGBL simulieren könnte. Longseite kein Problem, aber ich kann ja keine Anleihen shorten.
Hat hier wer ne pfiffige Idee?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(Deutsch ist nicht meiner Muttersprache ...)

Hallo zusammen,

Ich habe mich registriert um damit Danke für alle Beiträge dieses Threads sagen zu können.

Nach der Quasi-Bestätigung der Realität mit der Pressemeldung des Bundestages, habe ich meine Suche nach Lösungen fürs Problemchen intensiviert.

Im Moment schaue ich, wie kompliziert und teuer so ein Schema wäre:

  • LLP (Limited Liability PartnerShip) in Malta
  • LLP als "Private Collective Investment Scheme" (aka "Private CIS" bzw. "Private Fund") von der MFSA anerkannt
Alles EU-basiert, legal und Steuer würde ich weiter wie bisher zahlen.

Pros:
  • Kürze Aufbauzeiten
  • Keine Regulierung/Zertifizierung vom Portfolio Manager notwendig
  • Weil nur Familie/enge Freunde (bis 15) Teilnehmer des Private Fund sein dürfen
  • Das bedeutet auch schnelle Set-up Zeiten, da der Fonds nicht dieselben Anforderungen wie AIF, PIF oder UCITS erfüllen muss
  • Geld ist in einem Fund investiert und nicht teil vom Kapital der Firma
  • Kapitalerträge zahlen Steuer in Deutschland wie mit jedem anderem Fonds
  • Die LLP zahlt keine Stuer, wenn die Steuerverantortung von den Partner individuell getragen wird, d.h.: wenn die Firma Profit macht, zahlt jeder Partner die entsprechenden Steuern nach dem persönlichen Steuersatz ... in Deutschland (ähnlich wie GbR)
Wie ich die MFSA Anerkennung von einem "Private Fund" verstanden habe, braucht man auch keinen Administrator, keinen Custodian, d.h. der Broker-Konto kann ganz normal geführt werden, z.B. über Lynx/Banx,FX-Flat/Agora oder direkt mit IB

Cons:
  • Eine LLP braucht mindestens 2 Gesellschafter (1 x General Partner mit nicht limitierten Haftung und 1 x Limited Partner mit limitierten Haftung)
  • Ich könnte meine Frau als Limited Partner eintragen, vielleicht flippt sie einfach aus mit "einer Firma in Malta zu haben"
  • Der Aufbau von der LLP hat nicht so viele Angebote mit offenen Preisen wie man für GB oder Ireland finden kann. Alles sieht dunkler aus
  • Die Schritte für die Anerkennung von der MFSA sind dokumentiert, aber die Anzahl von Angeboten um das von der Ferne zu machen ist noch geringer und dunkler
Einige Links:

MFSA Dokumentation für Private Collective Investment Schemes
Es gibt einen Entwurf von 2019 mit kleinen Änderungen

LLP Versteuerung:
LLP Set-Up mit Administration usw.:
Private Collective Investment Scheme Set-Up
Grüße
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(14.12.2020, 13:42)paska.houso schrieb: Nach der Quasi-Bestätigung der Realität mit der Pressemeldung des Bundestages, habe ich meine Suche nach Lösungen fürs Problemchen intensiviert.

Im Moment schaue ich, wie kompliziert und teuer so ein Schema wäre:

  • LLP (Limited Liability PartnerShip) in Malta
  • LLP als "Private Collective Investment Scheme" (aka "Private CIS" bzw. "Private Fund") von der MFSA anerkannt
Alles EU-basiert, legal und Steuer würde ich weiter wie bisher zahlen.
---

Frage waere was fuer Vorteile du dir von diesem Konstrukt erwartest?

Unabhaengig der gesetzlichen Lage und der Konditionen welche auf Malta gelten, solange du du deinen steuerlichen Lebensmittelpunkt in D hast unterliegst du der deutschen Steuergesetzgebung (dies wurde im Forum unter Stichpunkt Hinzurechnungsbesteuerung bzw CFC-Rules schon diskutiert)
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Selbstverständlich würde ich die Steuer in Deutschland zahlen. Das ist in der Post auch so erklärt.

  1. Profit von der LLP mit persönlichem Steuersatz
  2. Kapitalerträge von meiner eigenen Investition im "Private Fund" mit Abgeltungsteuer
Und
  • Nr. 1 wäre fast Null, da das Ziel der LLP ist nicht Profit zu machen.
  • Nr. 2 wäre nicht mehr getroffen von den Änderungen §20 EStG, z.B. wenn der Fonds mit Futures nur aktiv ist. D.h.: die Verlustverrechnung ist nicht auf 10.000 EUR limitiert, weil das kein persönliches Trading ist.
Wenn ich, z.B., einen Fonds über die Sparkasse kaufen, und der Fonds nur mit Futures tätig ist, treffen mich die Änderungen §20 EStG nicht.

Steuer zahlen: ja.
Verlustverrechnung limitieren: nein.

Mich wundert es immer noch, dass ein verfassungswidriges Gesetz (sagt der Bundesrat, nicht ich) nicht gestrichen wird.

Die "starke Empfehlung" vom Bundesrat, meiner kleinen Meinung nach, wird vor Gericht erfolgreich genutzt um die Wirkungen vom Gesetzt zu annullieren.

Ich will nicht aber 5-7 Jahre warten und jedes Jahr mit dem Finanzamt streiten bis ein Urteil existiert (Risiko: der Urteil bestätigt das Gesetzt wie geschrieben)

Dasselbe wenn ich einen Fonds in Malta (EU-Mitglied) kaufe. In diesem Fall und dank der Regulierung der MFSA für "Private Funds", wäre der Fonds unter meiner Kontrolle.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich wuerde mir zuerst von einem spezialisierten Steuerberater eine Meinung zu diesem Thema einholen.

Wenn du einen Funds ueber die Sparkasse erwirbst und dieser von irgendeinem Vermoegensverwalter gemanagt wird duerfte die Wahrscheinlichkeit recht gering sein dass du da z.B. mehr als 1% der Anteile haeltst oder du irgeneine Art von relevanter Kontrolle darueber hast.
Zu klaeren waere eben nicht nur was die maltesische Gesetzeslage ist sondern was das deutsche Finanzamt darueber denkt.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Selbstverständlich muss man sich richtig beraten lassen, bevor man sich für so einen Konstrukt entscheidet.

Die selben Gedanken gelten auch für den GmbH Konstrukt, da auch da, in der Regel, wird man mehr als 1% der Anteile haben.

Was ich oben dargestellt habe ist das Ergebnis nach der Intensivierung meiner Suche.

  • Es ist vielleicht keine Lösung
  • Falls es eine Lösung ist, muss es nicht "die" Lösung für jeden sein
Was das deutsche Finanzamt darüber denkt ist klar:
  • "Egal ob das Gesetzt verfassungswidrig ist (und wir wissen es) ... her mit dem Geld"
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(14.12.2020, 14:39)paska.houso schrieb: Selbstverständlich würde ich die Steuer in Deutschland zahlen. Das ist in der Post auch so erklärt.

  1. Profit von der LLP mit persönlichem Steuersatz
  2. Kapitalerträge von meiner eigenen Investition im "Private Fund" mit Abgeltungsteuer
Und
  • Nr. 1 wäre fast Null, da das Ziel der LLP ist nicht Profit zu machen.
  • Nr. 2 wäre nicht mehr getroffen von den Änderungen §20 EStG, z.B. wenn der Fonds mit Futures nur aktiv ist. D.h.: die Verlustverrechnung ist nicht auf 10.000 EUR limitiert, weil das kein persönliches Trading ist.

Interessant bzw. vergleichbar wäre es wenn Du mal ganz konkrete Zahlen nennst.

Mein Favorit - Einzelunternehmung

Beispiel

Gewerbe
100.000 Euro Gewinn
Freibetrag 24.500 Euro
Gewerbesteuer aus 85.500 -> 3,5% / Hebesatz 380% = 10.042 Euro

Privat
zu versteuerndes Einkommen 100.000 Euro
Einkommenssteuer 33.804
Anrechnungsbetrag Gewerbesteuer 10.042
Einkommenssteuer Festsetzung 23.763
Solidaritätszuschlag 1.307

Steuerbelastung gesamt (Gewerbe+Privat) -> 10.042 + 23.763 + 1.307 = 35.112

Netto 64.888


Gerechnet mit https://www.steuerschroeder.de/Steuerrec...leich.html

Das was am Ende Netto auf meinem Konto übrig bleibt ist das was interessiert

Mach doch bitte mal eine Beispielrechnung Deines vorgeschlagenen Konstrukts mit einem fiktiven Gewinn von 100.000 Euro

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

100.000 Gewinn

25% Abgeltungsteuer = 25.000
5.5% Soli = 1.375

Netto: 73.625

Das ist ohne die laufenden Kosten der LLP zu berücksichtigen. Wie oben gesagt, die genauen Kosten pro Jahr sind mir immer noch unbekannt, aber nach meiner Forschung

LLP laufende Kosten pro Jahr: ca. 1000 EUR
MFSA - Anerkennung pro Jahr: ca: 1000 EUR

Damit in der Hand:

Gewinn = 100.000 - 2.000 = 98.000 (die LLP macht Null Profit)
Netto: (25% + 5.5% Soli) = 72.152

Das erste Jahr sind die LLP und MFSA Kosten höher jedenfalls.

Ist man als Einzelunternehmer frei von der 10.000 EUR (scheinbar 20.000 in einigen Tagen) Verlustverrechnung Limitierung?
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(14.12.2020, 16:27)paska.houso schrieb: Ist man als Einzelunternehmer frei von der 10.000 EUR (scheinbar 20.000 in einigen Tagen) Verlustverrechnung Limitierung?

Davon gehe ich aus - habe ich hier ausgeführt -> https://www.trading-stocks.de/thread-205...l#pid83520

(07.12.2020, 23:03)boersenkater schrieb: Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.

(2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

(4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.


Also -> Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung oder aus Termingeschäften können nur mit entsprechenden
Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung Termingeschäften verrechnet werden. Auch mit Gewinnen aus der
Vergangenheit oder in Zukunft. Aber nicht mit anderen Einkünften des Gewerbebetriebs und nicht mit anderen Einkunftsarten.
Hier bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gibt es keine 10.000 Euro-Beschränkung wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Beschränkung der Verrechenbarkeit von Termingeschäften mit anderen Einkünften wird hier aber wieder aufgehoben
oder sehe ich das falsch?

4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.


das bedeutet doch -> wenn der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Handel von Aktien ist und die Termingeschäfte
zu deren Absicherung dienen gilt Satz3 nicht -> diese Termingeschäft-Verluste können dann mit Einkünften aus Aktiengeschäften
(den anderen Einkünften des Gewerbebetriebs) verrechnet werden


Kann jetzt keine Einschränkung finden bei der das alles nur für GmbH gelten soll, aber nicht für Einzelunternehmen oder
Personengesellschaft.

Aber wie gesagt - bin kein Steuerberater und erhebe keinen Anspruch auf Richtigkeit.





Also wäre es mit Deinem Konstrukt am Ende -> Einkünfte aus Kapitalvermögen und somit Kapitalertragssteuer/Abgeltungssteuer.
Danke - jetzt habe ich es verstanden. Tup 

Die ganze LLP/MFSA Geschichte wird komplett in Malta abgewickelt?

Braucht es dafür Steuerberater (für Finanzamt Malta) / Anwalt (für Firmenkonstrukt) / Büro/Büroadresse in Malta oder ähnliches?

Sind die ganzen Unterlagen, Steuergeschichten in Malta dann in Englisch? Erhalte ich das für die deutschen Behörden auch in
Deutsch oder muss ich das noch übersetzen lassen?

Wie kommt das Geld zu mir nach Deutschland -> welche Unterlagen habe ich für das deutsche Finanzamt?

Ist das in Malta dann eine Briefkastenfirma oder ein legales hieb- und stichfestes Konstrukt das nicht irgendwann mal hopps
geht und dann die Gefahr der Steuernachforderung besteht? Dann evtl. mit Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung?

-> so wie es hier jetzt der Fall ist

System Madeira
Briefkastenfirmen müssen Geld zurückzahlen
Stand: 11.12.2020 05:08 Uhr

Auf Madeira haben Superreiche, Fußballer und Konzerne jahrzehntelang Steuern vermieden, das deckte eine BR-Recherche auf. Jetzt hat die EU-Kommission das System überprüft: Portugal muss von vielen Firmen Geld zurückfordern....

https://www.tagesschau.de/investigativ/b...a-101.html

__________________


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