RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 21.01.2021, 10:36
(22.12.2020, 15:49)Penseur schrieb: Hallo Taxadvisor,
vielen Dank für die Antwort!
Vielleicht liegt immer noch ein Verständnisproblem vor: Du hast dankenswerterweise mehrfach und viel früher als alle anderen gepostet (beginnend mit meiner falschen Rechnung von Anfang dieses Jahres), dass Stillhaltergeschäfte nicht unter Satz 5 fallen und ich habe dies auch mehrfach bestätigt, ebenfalls in meinem Posting oben. Dieser Punkt dürfte eindeutig geklärt sein.
Aus Deiner Antwort entnehme ich nun, dass für Dich o.a. Beispiel mit den verkauften ODAX-Optionen selbstverständlich ein Stillhaltergeschäft im Sinne von §20 Absatz 1 Nummer 11 EStG ist.
Meine Bank - und eine weitere - sieht dies leider nicht so klar, sie sind sich da noch unsicher, (ich weiß, es klingt lächerlich, aber es ist so, sie wissen bislang nicht, was umgangssprachlich Stillhaltergeschäft ist und was der Gesetzgeber darunter versteht; ich könnte es auch anders ausdrücken: Bei gedeckten AktienCallShorts sind sie sich etwa 80:20 sicher, bei ungedeckten Indexoptionen 60:40, wobei ich auch nicht herausbekomme, auf welcher gesetzlichen Grundlage hier eine Unterscheidung vollzogen werden sollte) deshalb habe ich die Frage noch einmal gestellt.
Auch an anderer Stelle sind sich Leute sogar unsicher, ob das, was beim Closing über die zuvor erhaltenen Prämien hinausgeht (also die bezahlten Prämien beim Closing, die über die erhaltenen Prämien beim Opening hinausgehen - in meinem naiven Sprachgebrauch also Verlust...), in den sonstigen Verlusttopf fließt.
Also fände ich es schön, wenn man sagen könnte, dass der Verlust aus glattgestellten ODAX-Optionen genauso in den sonstigen Verlusttopf einfließt, so wie ich ohne Gewähr sagen könnte, dass der Verlust aus Aktien-ETF´s in den sonstigen Verlusttopf einfließt.
Vielen Dank und viele Grüße,
Penseur
(20.01.2021, 19:19)Hayek schrieb: Mich erstaunt das ich
a. beim Verkauf einer Call Option (Stillhalter) besser behandelt werden als
b. beim Kauf der selben Option
Schliesse ich die Option vor Laufzeitende mit einer Glattstellung habe ich bei
a. Verluste im VVT Sonstige die ich gegen zb Dividenden unbegrenzt verrechnen kann
b. Verluste im neuen VVT Termingeschäfte die ich nur begrenzt gegen andere Termingeschäfte rechnen kann
Sehe ich das richtig?
Danke!
Ja
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 21.01.2021, 11:04
@taxadvisor
Vielen herzlichen Dank!
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 21.01.2021, 13:34
(20.01.2021, 19:19)Hayek schrieb: Mich erstaunt das ich
a. beim Verkauf einer Call Option (Stillhalter) besser behandelt werden als
b. beim Kauf der selben Option
Schliesse ich die Option vor Laufzeitende mit einer Glattstellung habe ich bei
a. Verluste im VVT Sonstige die ich gegen zb Dividenden unbegrenzt verrechnen kann
b. Verluste im neuen VVT Termingeschäfte die ich nur begrenzt gegen andere Termingeschäfte rechnen kann
Sehe ich das richtig?
Danke!
liegt wohl am Papst, der Vatikan soll einer der größten Stillhalter gewesen sein
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 21.01.2021, 14:36
Hallo,
ich habe eine Frage:
Ich habe aus dem Jahr 2019 und 2020 noch viele Verluste aus Futures. Mehr als 80.000 Euro.
Wenn ich im Jahr 2021 z.B. 80.000 Euro Gewinne mit Futures mache, kann ich diese 80.000 Euro Gewinne dann mit den 80.000 Euro Verlusten aus den Jahren 2019 und 2020 verrechnen? Oder geht das nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro?
2) Wie macht ihr das:
Hört ihr jetzt komplett auf mit Futures zu spekulieren wegen dem neuen Gesetz?
3) Habe ich das richtig verstanden?: (Beispiel)
Wenn ich jetzt heute um 13:30 Uhr z.B. den DAX-Future mit 60.000 Euro Gewinn verkaufe und morgen eine neue Position mit dem DAX-Future eröffne, die ich übermorgen mit 60.000 Euro Gewinn schließe, dann kann ich die 60.000 Euro Gewinn nicht mit den 60.000 Euro Verlust verrechnen?
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 21.01.2021, 19:56
1. Die Altverluste im Topf Sonstige sind komplett mit allem verrechenbar inklusive Termingeschäftsgewinnen die 2021 und folgenden Jahren anfallen.
2. Wahrscheinlich ja bis auf wenige Sonderfälle werde ich keine Futures mehr handeln.
3. Du meinst wahrscheinlich einmal 60K Gewinn und dann 60K Verlust. In diesem Fall hast Du in 2021 nach Rechnung des FA 40K Gewinn gemacht und darfst diesen versteuern oder mit Altverlusten verrechnen siehe 1. 40K verbleiben im neuen Topf die Du dann in den Folgejahren nutzen kannst. Ob das FA automatisch Deinen VVT sonstige zieht in 2021 weiss ich nicht, zumindest kannst Du es beantragen oder dem widersprechen.
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 21.01.2021, 20:31
(21.01.2021, 14:36)frank schrieb: Hallo,
ich habe eine Frage:
Ich habe aus dem Jahr 2019 und 2020 noch viele Verluste aus Futures. Mehr als 80.000 Euro.
Wenn ich im Jahr 2021 z.B. 80.000 Euro Gewinne mit Futures mache, kann ich diese 80.000 Euro Gewinne dann mit den 80.000 Euro Verlusten aus den Jahren 2019 und 2020 verrechnen? Oder geht das nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro?
2) Wie macht ihr das:
Hört ihr jetzt komplett auf mit Futures zu spekulieren wegen dem neuen Gesetz?
3) Habe ich das richtig verstanden?: (Beispiel)
Wenn ich jetzt heute um 13:30 Uhr z.B. den DAX-Future mit 60.000 Euro Gewinn verkaufe und morgen eine neue Position mit dem DAX-Future eröffne, die ich übermorgen mit 60.000 Euro Gewinn schließe, dann kann ich die 60.000 Euro Gewinn nicht mit den 60.000 Euro Verlust verrechnen?
Altverluste voll verrechenbar, Verrechnung nur noch bis zur Höhe von TEUR 20, d.h. Steuer auf TEUR 40 (wie von Hayek erläutert). Aufgrund des Verlustvortrags können dann im nächsten Jahr TEUR 40 (TEUR 20 aktuelles Jahr, TEUR 20 Vortrag) verrechnet werden. Wer nicht aufhören will, zu traden, kann/soll/muss auswandern oder in die Kapitalgesellschaft: https://www.ride.capital/schultze
Gruß
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 21.01.2021, 20:36
(21.01.2021, 14:36)frank schrieb: Hallo,
ich habe eine Frage:
Ich habe aus dem Jahr 2019 und 2020 noch viele Verluste aus Futures. Mehr als 80.000 Euro.
Wenn ich im Jahr 2021 z.B. 80.000 Euro Gewinne mit Futures mache, kann ich diese 80.000 Euro Gewinne dann mit den 80.000 Euro Verlusten aus den Jahren 2019 und 2020 verrechnen? Oder geht das nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro?
2) Wie macht ihr das:
Hört ihr jetzt komplett auf mit Futures zu spekulieren wegen dem neuen Gesetz?
3) Habe ich das richtig verstanden?: (Beispiel)
Wenn ich jetzt heute um 13:30 Uhr z.B. den DAX-Future mit 60.000 Euro Gewinn verkaufe und morgen eine neue Position mit dem DAX-Future eröffne, die ich übermorgen mit 60.000 Euro Gewinn schließe, dann kann ich die 60.000 Euro Gewinn nicht mit den 60.000 Euro Verlust verrechnen? zu3)
Korrekt: Laut Philosophie des BMF/des Gesetzgebers sind die 60.000€ Gewinn (abzüglich 20.000€ Verrechenbarkeit) selbstverständlich als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern. Die 60.000€ Verlust mit dem Geschäft des genau desselben Typs waren aber "wilde Zockerei" und sind deswegen selbstverständlich nicht zu verrechnen (bzw. irgendwann in den nächsten Jahren, falls Du diesen Wahnsinn nochmals mitmachst und wieder nach Steuern einen herben Verlust auf Saldo+-0 erduldest, aber dann kannst Du ja immer wieder den Verlust irgendwann in den nächsten Jahren verrechnen, falls Du den Wahnsinn mitmachst und.....), denn Du würdest ja die Steuern zurückerhalten und dieses Geld der Allgemeinheit stehlen.
Du fragst Dich, warum muss ich denn der Allgemeinheit Geld/Steuern zahlen, obwohl ich doch gar keine Einnahmen hatte? Weil Lothar Binding es so will!
RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 21.01.2021, 22:18
Vielen Dank erstmal.
zu 3): Ich meinte einmal 60K Gewinn und dann 60K Verlust.
Das verstehe ich nicht ganz:
Zitat von Taxadvisor:
"Altverluste voll verrechenbar, Verrechnung nur noch bis zur Höhe von TEUR 20, d.h. Steuer auf TEUR 40 (wie von Hayek erläutert). Aufgrund des Verlustvortrags können dann im nächsten Jahr TEUR 40 (TEUR 20 aktuelles Jahr, TEUR 20 Vortrag) verrechnet werden. Wer nicht aufhören will, zu traden, kann/soll/muss auswandern oder in die Kapitalgesellschaft"
Aber es ist genau so, wie Hayek es geschrieben hat, oder?:
Meine 80.000 € Verluste mit Futures aus den Jahren 2020 und 2019 kann ich mit Gewinnen aus Futures, die in den Jahren 2021 und 2022 entstehen werden verrechnen, so dass ich im Jahr 2021 erstmal keine Steuern auf Gewinne mit Futures bezahlen muss, solange die Gewinne im Jahr 2021 unter 80.000 € sind.
Habe ich das richtig verstanden?
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 21.01.2021, 22:35
(21.01.2021, 22:18)frank schrieb: Meine 80.000 € Verluste mit Futures aus den Jahren 2020 und 2019 kann ich mit Gewinnen aus Futures, die in den Jahren 2021 und 2022 entstehen werden verrechnen, so dass ich im Jahr 2021 erstmal keine Steuern auf Gewinne mit Futures bezahlen muss, solange die Gewinne im Jahr 2021 unter 80.000 € sind.
Habe ich das richtig verstanden?
Ja.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021 | 22.01.2021, 10:24
(21.01.2021, 14:36)frank schrieb: Hallo, ich habe eine Frage:
...
2) Wie macht ihr das: https://www.trading-stocks.de/thread-2094.html
Was die Situation hier betrifft, können Dir die anderen Kollegen welche hier bleiben besser beantworten.
Ich habe auch extra in 2019 noch etwas über 30.000 Euro Verlust realisiert, die jetzt dann mit den Gewinnen aus der Einkommensteuererklärung 2020 verrechnet werden.
2020 blieb ich zum Glück unter 10.000 Euro realisierter Verluste und 2021 hoffe ich dass mich dann die deutsche Steuer nicht mehr trifft.
Sollte ich vor Juli hier wegkommen, was eigentlich geplant ist, dann dürfte CY für mich steuerlich zuständig sein, kann mir nicht vorstellen dass ich Gewinne vor der Ummeldung dann hier versteuern muss und den Rest in CY.
Klärt mich auf wenn ich falsch liege.
Das einzige was in Deutschland auch nach der Auswanderung zu versteuern bleibt sind die Gewinne aus Vermietung von deutschen Immobilien und die PV-Anlage.
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