(01.02.2021, 22:36)Ramonet schrieb: Nicht verstanden, was da steht ?
Hat er wohl nicht...
§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
Bei diesem Gesetz geht es nicht nur um Corona.
Beispiel: Gastronomiebetrieb -> Gäste werden krank -> es wird festgestellt das die alle in diesem Betrieb Gäste waren -> Amt ordnet Schliessung an
Liegt die Ursache beim Betreiber -> mangelnde Hygiene, unsachgemässe Lagerung oder Verarbeitung von Lebensmitteln,
fehlende Schutzimfpungen von Mitarbeitern (z.B Hepatis), mangelhafte Reinigung von Geschirr, Besteck, Arbeitsplätzen,
hat man kranke Mitarbeiter weiterarbeiten lassen -> keine Entschädigung
Gilt genauso für Kindergarten, Arztpraxen, Nagelstudios oder oder oder.... im Grund für alle Betriebe in denen Menschen arbeiten....
Kann der Betreiber nix dafür -> Entschädigung -> wäre z.B. der Fall gewesen wenn Januar 2020 Gäste an Covid19 erkrankt wären, die Infektion
auf diesen Betrieb eingegrenzt wurde, das Amt den Betrieb geschlossen hätte und das von einem Mitarbeiter ohne Symptome verbreitet wurde.
Zu dem Zeitpunkt gab es noch keine Vorgaben, Massnahmen wegen Corona -> Betreiber dementsprechend nicht verantwortlich
Bei dem Gesetz geht es z.B. auch um Salmonellen, Legionellen, Hepatitis, Listerien, Novo-Virus....
Wenn seitens Betreiber allles (Lagerung, Verarbeitung, Hygiene) korrekt war und z.B. die Lebensmittel schon bei Anlieferung Keime hatten und
das nicht erkannt werden konnte.... -> Entschädigung
Wenn heute z.B. in einem Lebensmittel produzierenden Betrieb plötzlich übermässig viele mit Corona infiziert werden -> Schliessung
Lag es an mangelnder Hygiene, fehlenden Abständen, Arbeiter ohne Masken -> keine Entschädigung
Kenne Mitarbeiter eines Fleischverarbeitungsbetriebs -> dort wird penibelst auf Einhaltung der Vorgaben geachtet und 3x geprüft ob die Reinigung
der Arbeitsplätze nach Feierabend oder vor Arbeitsbeginn durch einen externen Dienstleister 100% korrekt abgelaufen ist
Würde hier irgendwas nicht wie vorgegeben umgesetzt und müsste der Betrieb deswegen schliessen gibt es keine Entschädigung...
Unterm Strich hat die Entschädiung nach § 56 nichts mit den Corona-Hilfen wegen Lockdown zu tun. Geht nur um Entschädigung wenn
Amt wegen Infektionen von Mitarbeitern, Gästen die Schliessung anordnet und der Betreiber nichts dafür kann.
Wenn das ganze wieder gelockert wird, Gastronomie Vorgaben bekommt und sich der Betreiber, Gäste daran halten, es trotzdem
zu Infektionen kommt, Amt den Betrieb schliesst, dann gäbe es Entschädigung. Ist nur die Frage was wer (nicht) beweisen kann.
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