RE: Klimakrise - CO2 Steuer
| 28.05.2022, 20:53 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.05.2022, 21:17 von saphir.)
Die Carbon-Leakage-Verordnung wird wieder genau das Haupt-Argument der CO2-Zertifikate-Befürworter außer Kraft setzen, zumindest in Teilen.
Nämlich, dass der Markt doch viel effizienter sei und mit einem CO2-Zertifikat genau dort am meisten eingespart würde, wo die Einsparung am günstigsten zu realisieren seien. Nun gibt es wieder Ausnahmen (die Industrie und Handelskammer freut sich) und die die vorher schon warnten, dass das doch im ersten Versuch schon nicht geklappt hat, scheinen wieder Recht zu bekommen.
Nämlich, dass der Markt doch viel effizienter sei und mit einem CO2-Zertifikat genau dort am meisten eingespart würde, wo die Einsparung am günstigsten zu realisieren seien. Nun gibt es wieder Ausnahmen (die Industrie und Handelskammer freut sich) und die die vorher schon warnten, dass das doch im ersten Versuch schon nicht geklappt hat, scheinen wieder Recht zu bekommen.
Zitat:Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) in Kraft getreten (schon 2021)
Die intensiv diskutierte “Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel”, kurz Carbon-Leakage Verordnung (BECV), ist am 28. Juli in Kraft getreten. Allerdings muss die Bundesregierung die Verordnung wegen ihres Beihilfecharakters noch bei der Europäischen Kommission notifizieren.
Selbstbehalt nach Energieverbrauch gestaffelt
Mit der Carbon-Leakage Verordnung sollen Unternehmen geschützt werden, deren internationale Wettbewerbsfähigkeit durch Belastungen aus dem nationalen Emissionshandel zukünftig gefährdet ist. Die SIHK hatte sich für eine deutlich weitergehende Änderung der Carbon Leakage Verordnung ausgesprochen. Unternehmen, die in ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch die CO2-Bepreisung stark betroffen sind, sollten eine Entlastung in Höhe entsprechend des Niveaus der Entlastung im Europäischen Emissionshandel erhalten. Gegenüber dem Verordnungsentwurf hat es zwei positive Änderungen gegeben:
- Der Sockelbetrag (= nicht entlastungsfähiger Mindestbeitrag in Höhe von 150 t Kohlendioxid) wird für kleinere Verbraucher mit weniger als 10 GWh Energieverbrauch pro Jahr gestaffelt nach dem Energieverbrauch reduziert (§ 9 Abs. 6 BECV).
- Ab 2022 wird es eine jährliche Konsultation von Experten und Verbänden geben, um die Auswirkungen der CO2-Bepreisung und der Beihilfe “auf die Wettbewerbssituation der Unternehmen in Deutschland frühzeitig und kontinuitlich zu ermitteln, insbesondere in Hinblick auf kleinere und mittlere Unternehmen” (§ 26 Abs. 2 BECV).
https://www.ihk.de/hagen/innovation/ener...ht-4995336
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Kinder wollen nicht wie Fässer gefüllt, sondern wie Fackeln entzündet werden.