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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Heute titelt finanz-szene.de mit "Fast 5% Kosten im Schnitt – was die Sparkassen pro Deka-Zertifikat aufrufen".

Die Sparkassen haben enorm an den Zertifikaten verdient. Für die ist Binding ein Gewinntreiber und deren Logo ist imho nicht zufällig rot.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Das FG BW hat tatsächlich die Bindingsteuer für verfassungsgemäß erklärt:

https://www.cfdverband.de/aktuelles/musterklage

Da hat der Herr B. vielleicht Kontakte, alles ist möglich. Aber es kann auch sein, dass man einfach Angst vor Richtervorlagen hat, man will ja die Regierung nicht "ärgern".'

Das Urteil wurde bisher nicht veröffentlicht, das FG selber wirds wohl nicht tun.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(12.06.2024, 00:57)minenfuchs schrieb: Das FG BW hat tatsächlich die Bindingsteuer für verfassungsgemäß erklärt:


Hat es das? Confused


Zitat:Mai 2024:
Das FG Baden-Württemberg hat die Musterklage 10 K 1091/23 mit Urteil vom 06.05.2024 abgewiesen und die Revision "wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts" zugelassen.

Das FG zeigte in der Urteilsbegründung Zweifel und Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit an; Zweifel und Bedenken reichen jedoch nicht aus, um eine Entscheidung auf direktem Wege beim Bundesverfassungsgericht einzuholen (sog. Richtervorlage).

Vielmehr hätte das FG von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein müssen. Diese Punkte gilt es nun mit der nächsthöheren Instanz, dem Bundesfinanzhof, im Rahmen des Revisionsverfahrens zu erörtern.


Und jetzt:


Zitat:Juni 2024:

Das Revisionsverfahren liegt dem Bundesfinanzhof (BFH) vor und wird unter dem Aktenzeichen VIII R 11/24 geführt.


Ist doch OK - nächsthöhere Instanz - mehr Gewicht....

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Das FG hat für das FA entschieden, also gegen Verfassungswidrigkeit. Es gibt immer Abwägungen in der Urteilsbegründung und der CFD-Verband fasst das vermutlich "günstig" für sich zusammen. Da kann sich kein Richter rausreden mit sowas wie, war zwar ein Fehlurteil, aber ich hatte ja Zweifel.

Wir haben wieder Zeit verloren und v.a. hat das politische Folgen. Die Gegenseite wird feiern und sagen: Seht her, Steuern auf Verluste, ist doch o.k. So wird ein neuerlicher politischer Anlauf dagegen aktuell unmöglich. Im Gegenteil dürfte es Linke ermuntern, noch mehr zu fordern.

Und AdV wird nun schwierig für viele.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Das Urteil muss unbedingt öffentlich werden, damit die Scheinargumente des FG auseinander genommen werden können. Ich kenne die ja aus einem anderen FG-Verfahren und habe die auch hier gepostet. Aber das FG-Urteil muss sofort öffentlich widerlegt werden, um den Schaden zumindest etwas abzumildern.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Also ich habe gegen den aktuellen Fortgang nichts einzuwenden. Zum einen ist es gut, wenn es eine Rechtsprechung bzw. Vorlage eines obersten Bundesgerichts an das BVerfG gibt und nicht jedes FG entscheidet "wie es will". Das dient der Rechtssicherheit, auch wenn das Verfahren dadurch in die Länge gezogen wird. Doch auf eine lange Verfahrensdauer von vielen Jahren hatten wir uns ohnehin schon eingestellt.

Zum anderen ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Vergangenheit durchaus als "bürgerfreundlich" in dem Sinne zu bezeichnen, daß der BFH nicht jedes rechtswidrige bzw. zweifelhafte Verhalten der Finanzverwaltung einfach durchwinkt.
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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Also ich würde das eher in die Richtung interpretieren.

Richtervorlage beim BVG muss gut begründet sein, sonst wird das abgelehnt.

Das FG sieht die Kompetenz dafür wohl eher beim BFH - lehnt die Klage ab
und gibt das in Revision an den BFH weiter.

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