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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Hatte mal eine Trading GmbH. Du hast einen höheren Steuersatz (Körperschaftssteuer + Gewerbesteuer innerhalb der GmbH) und dann noch Abgeltungssteuer beim auscashen. Insgesamt kommst du auf 46% vs. 26.6% beim privaten Trading. Auf Aktien zalhst du nur 1% und kannst Zinsenzins vorm auscashen steuerfrei akkumuliueren. Dafür hast du höheren Aufwand der Buchhaltung. Absetzen kannst du nur Kleinigkeiten. Insgesamt war es für mich ein starkes negativgeschäft. Die Vorteile wiegen die 20% Steuernachteil bei Termintrading lange nicht auf.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(23.06.2024, 17:52)lulumeon schrieb: Hatte mal eine Trading GmbH. Du hast einen höheren Steuersatz (Körperschaftssteuer + Gewerbesteuer innerhalb der GmbH) und dann noch Abgeltungssteuer beim auscashen. Insgesamt kommst du auf 46% vs. 26.6% beim privaten Trading. Auf Aktien zalhst du nur 1% und kannst Zinsenzins vorm auscashen steuerfrei akkumuliueren. Dafür hast du höheren Aufwand der Buchhaltung. Absetzen kannst du nur Kleinigkeiten. Insgesamt war es für mich ein starkes negativgeschäft. Die Vorteile wiegen die 20% Steuernachteil bei Termintrading lange nicht auf.
Nun ich dachte, dass der Körperschaftssteuerpflichtige Betrag durch die Zinszahlungen an die Gesellschafter auf einen geringen Betrag reduziert werden kann? Also fast keine Körperschaftssteuer anfällt.

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Gruß Hans-Jürgen

Den Seinen gibt´s der Herr im Schlaf
Psalm 127, Vers 2

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

gesellschafterdarlehen. so ein pseudo-vorteil-trick, der dir von manchen steuerberatern aufgequatsch wird - genauso wie mit was du alles absetzen kannst blabla. kannst du schon machen und ggf besser als direkte einlage, aber du musst einen angemeßenen zinssatz wählen, ansonsten verdeckte gewinnausschüttung. bei dir werden die zinsen mit persönlichem steuersatz berechnet also 46%... bringt nix.


Alles so neunmal schlaue tricks. glaubt ihr der gesetzgeber ist doof und hat nich längst die gängigsten tricks geschlossen? was noch geht, ist tochter im ausland aufbauen mit substanz (mitarbeitern etc.) und dann geschäfte in steuerparadiese verschieben. das machen die großen ja auch und dank deren lobbypower (aufsichtsratsposten für ex MdB) wird das lange offen bleiben.

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Man muss auch immer bedenken, dass man das FA auf den Hacken hat. Die denken ja genau "andersrum", nämlich Binding-Steuerumgehung durch GmbH, das ist doch halbkriminell. Da müssen wir doch was streichen.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(23.06.2024, 20:44)EMEUV schrieb: Nun ich dachte, dass der Körperschaftssteuerpflichtige Betrag durch die Zinszahlungen an die Gesellschafter auf einen geringen Betrag reduziert werden kann? Also fast keine Körperschaftssteuer anfällt.

Sehe das genauso bzw. habe es mir genau so vorgestellt wie @lululemon es schildert

Zinszahlungen an die Gesellschafter? Für die Geschäftseinlage? Ein Kredit als Privatmann an die
Trading-GmbH?

Die beste Möglichkeit ist eher (bin mir da aber nicht 100% sicher) - sich das höchstmögliche
Gehalt zu zahlen - in der GmbH senkt das den Gewinn - das Gehalt wird versteuert, Sozialabgaben
gehen da auch noch weg (KV,RV,AV). Mit Betriebsrenten könnte man auch enstprechende Steuerspar-
modelle fahren - für die GmbH und für die Privatmann.....

Beim Gehalt ist die Frage was geht - könnte vom FA falls sehr hoch auch als verdeckte Gewinn-
ausschüttung gesehen werden -> Neuberechnung -> Steuernachforderung
So diese Richtung - aber das sind Steuerberater-Geschichten............

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RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

https://www.kanzlei-vellante.de/blog/vel...-gmbh.html

Trading-Gmbh lohnt sich nur, wenn man sehr viel Geld hat und somit den Zinseszins über Jahrzehnte für sich arbeiten lassen kann, weil man sämtliche Gewinne in der GmbH belässt.

Ich fahre mit meiner "Hausmann-Strategie" besser, vor allem ist es unkomplizierter. Ich will zu jeder Zeit über mein volles Kapital verfügen können.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsch...202410113/
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(27.06.2024, 12:53)chris-trader schrieb: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsch...202410113/


Klasse - Danke fürs teilen Tup Tup Tup




Na also - geht doch schon in die richtige Richtung  Tup



Zitat:Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG

d) Ausgehend von den dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben hält der Senat bei der gebotenen summarischen Prüfung § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020 für nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (so auch die herrschende Sichtweise im Schrifttum, etwa Bron, Betriebs-Berater ‑‑BB‑‑ 2020, 535, 536; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach ‑‑HHR‑‑, § 20 EStG Rz J 20-4; Dahm/Hoffmann, Deutsches Steuerrecht 2020, 81, 83, 84; Dinkelbach/Briesemeister, Der Betrieb ‑‑DB‑‑ 2020, 579, 582; Drüen, Finanz-Rundschau ‑‑FR‑‑ 2020, 663, 672; Geberth/Bartelt, DB 2019, 2603, 2605; Jachmann-Michel in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 1618; Jachmann-Michel, juris Die Monatszeitschrift ‑‑jM‑‑ 2020, 120, 122; Jachmann-Michel, BB 2020, 727, 729; Jochum in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz H 68d; Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 20 Rz 240).

§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bewirkt eine doppelte Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die Verluste aus Termingeschäften erzielen. Der besondere Verrechnungskreis für Verluste aus Termingeschäften führt zu einer Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, je nachdem, ob diese Verluste aus Termingeschäften oder aus anderen Kapitalanlagen erzielt haben (unter II.2.d bb). Innerhalb des besonderen Verrechnungskreises für Verluste aus Termingeschäften kommt es darüber hinaus zu einer Ungleichbehandlung der vom Steuerpflichtigen erzielten Gewinne und Verluste aus Termingeschäften (unter II.2.d cc). Bei summarischer Prüfung ist diese doppelte Ungleichbehandlung sachlich nicht durch ausreichend tragfähige Gründe gerechtfertigt (unter II.2.d dd).

aa) In § 20 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG hat der Gesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass negative Kapitalerträge zwar nicht mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen, aber innerhalb der Schedule positive und negative Kapitalerträge ausgeglichen und miteinander verrechnet werden können. Während eine Verlustverrechnungsbeschränkung für negative Kapitalerträge, die dem gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG) unterliegen, folgerichtig ist, gilt dies nicht für spezielle Verlustverrechnungskreise innerhalb der Schedule für dem gesonderten Tarif unterliegende positive und negative Kapitalerträge. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit einer abgeltenden Besteuerung der Kapitalerträge anderen Regelungen zu unterwerfen als bei den anderen Einkunftsarten, um hierdurch den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung tragen zu können, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, die Besteuerung innerhalb der Schedule der Kapitaleinkünfte folgerichtig, das heißt gleichheitsgerecht auszugestalten (BFH-Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 - VIII R 11/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562, Rz 51). Diese Verpflichtung beinhaltet auch, positive und negative Kapitalerträge innerhalb der Schedule folgerichtig zu besteuern (vgl. Jachmann-Michel in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 1618; Jachmann-Michel, jM 2020, 120, 122; Jachmann-Michel, BB 2020, 727, 729).

Der Senat vermag in der Einführung des weiteren Verlustverrechnungskreises in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG keinen Systemwechsel des Gesetzgebers weg von dem nach wie vor in § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG geregelten Grundprinzip der Gleichbehandlung positiver und negativer Kapitalerträge innerhalb der nach dem gesonderten Tarif zu besteuernden Kapitalerträge zu erkennen.

Jeder der gesonderten Verlustverrechnungskreise ist danach für sich betrachtet an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Aus dem Vorhandensein mehrerer Verlustverrechnungskreise innerhalb der Schedule der Kapitaleinkünfte lässt sich auch nicht ableiten, dass für die einzelnen Verlustverrechnungskreise geringere Anforderungen für die folgerichtige Ausgestaltung des Gesetzes und für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zu stellen sind, als vom Senat im Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 - VIII R 11/18 (BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562) zur Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste dargelegt wurden.

bb) Steuerpflichtige, die Verluste aus Termingeschäften erzielt haben, werden durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gegenüber Steuerpflichtigen mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen daher insoweit ungleich behandelt, als die Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und solchen aus Stillhalterprämien gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen und verrechnet werden können. Es bedarf nach den unter II.2.c bb und unter II.2.d aa dargelegten Grundsätzen einer tragfähigen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung.

cc) Die Ungleichbehandlung negativer Kapitalerträge aus Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG wird dadurch verschärft, dass die Vorschrift entgegen den Vorgaben des objektiven Nettoprinzips zu einer asymmetrischen Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften auch innerhalb des Verlustverrechnungskreis führt (unter II.2.d cc aaa). Diese Asymmetrie bewirkt, dass in einem Verlustentstehungsjahr wirtschaftlich nicht erzielte Gewinne aus Termingeschäften besteuert werden können, sofern die Differenz von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften den Betrag von 20.000 € im Verlustentstehungsjahr übersteigt (unter II.2.d cc bbb). Schließlich kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtung von einem vollständigen Ausgleich von Verlusten aus Termingeschäften in der Totalperiode ausgegangen werden (unter II.2.d cc ccc).

aaa) Während § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnen innerhalb artgleicher Aktienveräußerungsgeschäfte im Verlustentstehungsjahr unbegrenzt zulässt, wird die Verlustverrechnung durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG innerhalb der artgleichen Termingeschäfte betragsmäßig eingeschränkt. Verluste aus Termingeschäften, denen (artgleiche) Gewinne aus Termingeschäften gegenüberstehen, werden im Verlustentstehungsjahr hingegen oberhalb der Verlustverrechnungsgrenze von 20.000 € vom Verlustausgleich ausgeschlossen, während verbleibende Gewinne aus Termingeschäften ‑‑vorbehaltlich der Verrechnung mit sonstigen Verlusten aus Kapitalvermögen‑‑ vollumfänglich der Besteuerung unterworfen werden. Diese asymmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften widerspricht dem objektiven Nettoprinzip, dessen Ausfluss es gerade ist, dass Gewinne und Verluste steuerlich gleich behandelt werden (HHR/Buge, EStG, § 20 EStG Rz J 20-4; vgl. auch Jachmann-Michel, jM 2020, 120, 122).

Die Regelung widerstreitet auch den grundsätzlichen Einkünfteermittlungsregeln für Kapitalerträge, die unter den gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG fallen. Die Beschränkung des Verlustausgleichs innerhalb der artgleichen Termingeschäfte, soweit die Verluste 20.000 € übersteigen, steht im Gegensatz zum Grundprinzip, dass andere Kapitalerträge erst nach dem Verlustausgleich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (s. § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG).

Da § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG im Rahmen des Steuerabzugs nicht anzuwenden ist, werden nur positive Kapitalerträge aus Termingeschäften dem Steuerabzug unterworfen (§ 43 Abs. 1 Nr. 11 EStG). Negative Kapitalerträge aus Termingeschäften wirken sich im Rahmen des Steuerabzugs bis zum Betrag von 20.000 € nicht aus. Sie werden zwar vom Steuerentrichtungspflichtigen unaufgefordert bescheinigt (vgl. ergänzendes BMF-Schreiben vom 11.07.2023, BStBl I 2023, 1471, Tz. 118, 229a, 233), der Steuerpflichtige muss jedoch stets einen Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG stellen und die Verluste veranlagen lassen, um deren Verrechnung in Höhe von 20.000 € und den Verlustvortrag gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG sicherzustellen. Auch hierin liegt eine Schlechterstellung der Gewinne und Verluste aus Termingeschäften gegenüber anderen Kapitalerträgen, die bereits im Rahmen des Steuerabzugs ausgeglichen werden können.

bbb) § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bewirkt bei einem Sachverhalt wie im Streitfall, bei dem Gewinne aus Termingeschäften und den Betrag von 20.000 € übersteigende Verluste aus Termingeschäften vorliegen, darüber hinaus, dass im Verlustentstehungsjahr Gewinne aus Termingeschäften besteuert werden, die der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht erzielt hat. Dies führt zu einer Nachschusspflicht des Steuerpflichtigen aus anderen Einkünften oder versteuertem Vermögen, wenn die anfallende Einkommensteuer nicht aus den durch Termingeschäfte erwirtschafteten Einnahmen entrichtet werden kann (vgl. auch Drüen, FR 2020, 663, 672). So übersteigt im Streitfall die auf die Einnahmen aus Termingeschäften anfallende Einkommensteuer (213.826 € * 25 % = 53.456 €) den wirtschaftlichen Gesamtgewinn aus den Termingeschäften des Streitjahrs (23.342 €).

ccc) § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG kann zudem einen vollständigen Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus Termingeschäften oberhalb eines Betrags von 20.000 € in der Totalperiode begünstigen.

(1) Die doppelte Begrenzung des Verlustausgleichs und der Verlustverrechnung führt zu einer zeitlichen Streckung der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Die Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung der Verlustverrechnung ist verfassungsrechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Verlustausgleich in der Totalperiode gänzlich ausgeschlossen ist (vgl. hierzu unter II.2.c bb bbb). Hiervon ist bei § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG aber gerade nicht auszugehen.

(2) Ebenso wie bei der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 17.11.2020 - VIII R 11/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562, Rz 47) kann bei der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nicht wie bei einer einkünfteübergreifenden Verlustverrechnungsbeschränkung im Wege typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden, dass Verluste aus Termingeschäften in der Totalperiode vollständig ausgeglichen werden, so dass dem Steuerpflichtigen die ganze oder teilweise Nichtberücksichtigung des Verlustes droht. Da ein Verlustrücktrag nicht möglich ist, besteht bereits zu Lebzeiten des Steuerpflichtigen die typische Gefahr einer weitgehenden Nichtverrechenbarkeit, wenn nach der Realisation eines Verlustes aus Termingeschäften keine gleichartigen Gewinne nachfolgen. Es müssen vielmehr erst wieder neue Gewinne aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien erzielt werden, um im Wege des Verlustvortrags eine Verrechnung mit entstandenen Verlusten zu erreichen. Vom Erblasser nicht genutzte Verlustvorträge gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, die gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 und 3 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG in der Vergangenheit festgestellt wurden, können auch vom Rechtsnachfolger nicht im Rahmen seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608; s.a. Vorlagebeschluss des Senats vom 17.11.2020 - VIII R 11/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562, Rz 48).

(3) Die jährliche Betragsgrenze von 20.000 € verschärft diesen Effekt. Sie begünstigt bei hohen Verlusten die Gefahr eines endgültigen Verlustuntergangs. Ein Steuerpflichtiger müsste beispielsweise zur Verrechnung eines Verlustes aus einem Termingeschäft in Höhe von 1 Mio. € noch weitere 50 Jahre leben und in jedem dieser 50 Jahre hinreichende Gewinne aus Termingeschäften und Stillhalterprämien erzielen, um eine vollständige Verlustverrechnung zu erreichen; würde er in den Folgejahren auch jeweils Verluste aus Termingeschäften erzielen, würde sich die Verrechnung der Verluste entsprechend verlängern. Auch im Streitfall bräuchte der Antragsteller für die Verrechnung des gesondert festgestellten Verlustes in Höhe von 207.289 € über zehn Jahre, um die Verluste auszugleichen, vorausgesetzt, er würde in den Folgejahren jedes Jahr positive Einkünfte aus Termingeschäften und Stillhalterprämien in Höhe von mindestens 20.000 € und keine weiteren ausgleichsfähigen Verluste aus Kapitalvermögen erzielen. Hinzu kommt, dass dann, wenn der Steuerpflichtige im Folgejahr der Verlustentstehung weitere Termingeschäfte tätigt und hieraus Verluste erzielt, diese neuen Verluste vorrangig mit aktuellen Gewinnen aus Termingeschäften und solchen aus Stillhalterprämien gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG dieses Jahres bis zur absoluten Verlustverrechnungsgrenze von 20.000 € auszugleichen sind. In Fällen wie im Streitfall ist deshalb nicht nur eine sofortige vollständige Berücksichtigung ausgeschlossen, sondern die Verlustberücksichtigung kann endgültig unmöglich sein (vgl. auch Drüen, FR 2020, 663, 670).

dd) Der Senat sieht bei der gebotenen, aber ausreichenden summarischen Prüfung keine tragfähigen sachlichen Rechtfertigungsgründe für die dargelegten Ungleichbehandlungen.

aaa) Es liegen aus Sicht des Senats hinreichende Gründe für eine strengere, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Prüfung der gesetzgeberischen Differenzierung vor. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG kann sich, ebenso wie § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 17.11.2020 - VIII R 11/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562, Rz 52) auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken. Die vom Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Entscheidung, zwischen verschiedenen Kapitalanlageobjekten und -formen frei auszuwählen, wird zumindest mittelbar dadurch beeinträchtigt, dass der Steuerpflichtige gedrängt wird, wenn er seine Verluste ausgleichen will, wieder in bislang schon nicht erfolgreiche Termingeschäfte zu investieren. Er wird von der durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bewirkten Verluststreckung deshalb dazu angehalten, seine Investition in Termingeschäfte auch dann nicht zu beenden, wenn die eingetretene Verlustsituation ihn ansonsten zum Ausstieg aus diesem Anlagesegment motivieren würde (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 17.11.2020 - VIII R 11/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562, Rz 52).

bbb) Die Verlustausgleichs- und -verrechnungsbeschränkung hält aber auch einer Prüfung am Maßstab des Willkürverbots nicht stand. Es fehlt ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung zwischen solchen Steuerpflichtigen, die Verluste aus Termingeschäften erzielen, und solchen mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen.

(1) Nach der Gesetzesbegründung sollen Verluste aus Termingeschäften in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt werden, um das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen (BTDrucks 19/15876, S. 61). Termingeschäfte seien, so die Gesetzesbegründung, durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte in wesentlichem Umfang spekulativ. Es könnten einerseits hohe Gewinne und andererseits der Totalverlust der Anlage eintreten. Diese Effekte würden bei anderen Kapitalanlagen nicht in vergleichbarem Ausmaß auftreten.

(2) Dieser Gesichtspunkt trägt auch unter Berücksichtigung eines weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums die dargelegten Ungleichbehandlungen nicht. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ist nicht geeignet, die für Anleger bestehenden Verlustrisiken zu begrenzen. Der Steuerpflichtige wird durch die Verluststreckung im Gegenteil dazu angehalten, weiterhin in Termingeschäfte zu investieren, um die entstandenen Verluste mit künftigen Gewinnen verrechnen zu können (vgl. unter II.2.d dd aaa).

(3) Die Einschränkung der Verlustverrechnung erhöht zudem die aus wirtschaftlicher Sicht nachteiligen Folgen für den Steuerpflichtigen, da er die Möglichkeit verliert, seine Verluste aus Termingeschäften steuerlich geltend zu machen und sie damit zum Teil wirtschaftlich auszugleichen (Drüen, FR 2020, 663, 670). Für die im Streitfall zu beurteilende Situation, dass der Antragsteller Gewinne und Verluste aus Termingeschäften in demselben Jahr erzielt und die Gewinne die Verluste sowie Letztere den Betrag von 20.000 € übersteigen, bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 1 EStG, wie dargestellt, dass der Antragsteller einen wirtschaftlichen "Scheingewinn" versteuern muss. Dies legt zumindest nahe, dass der Gesetzgeber weniger den Anleger davor schützen wollte, zu hohe Verlustrisiken einzugehen, als den Fiskus vielmehr vor den Risiken für das Steueraufkommen, die aber weder beziffert noch inhaltlich konkretisiert werden (Drüen, FR 2020, 663, 669; Jachmann-Michel, jM 2020, 120, 122). Ein solches fiskalisches Ziel kann die Beschränkung des Verlustausgleichs mit den dargelegten Folgen für den Steuerpflichtigen nicht rechtfertigen (so auch Drüen, FR 2020, 663, 669).

(4) Auch ein etwaiger Abschreckungscharakter für die Durchführung von Termingeschäften, den die Regelung in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG aufgrund der dargelegten gravierenden Folgen für den Steuerpflichtigen bei einem hohen Verlust beinhaltet, stellt aus der Sicht des Senats keinen tragfähigen Rechtfertigungsgrund dar. Entgegen der Annahme in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 19/15876, S. 61) sind Termingeschäfte im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht in jedem Fall hochspekulative Anlagen, sondern dienen regelmäßig als Absicherungsgeschäfte, etwa zur Absicherung von Kurs-, Währungs- oder Zinsrisiken, und entfalten als solche risikomindernde Wirkung (Drüen, FR 2020, 663, 666; Dinkelbach/Briesemeister, DB 2020, 579, 58; Bron, BB 2020, 535, 536).

(5) Weitere Rechtfertigungsgründe werden in der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nicht angesprochen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

e) Ob und inwieweit § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bei der gebotenen summarischen Prüfung auch mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG unvereinbar ist, weil die Entscheidung des Steuerpflichtigen, zwischen verschiedenen Kapitalanlageobjekten und -formen frei auszuwählen, zumindest mittelbar dadurch beeinträchtigt wird, dass der Steuerpflichtige gedrängt wird, wieder in bislang schon nicht erfolgreiche Termingeschäfte zu investieren (vgl. hierzu unter II.2.d dd aaa), lässt der Senat offen.

Berechtigtes Interesse der Antragsteller

3. Das FG hat zu Recht auch ein berechtigtes Interesse der Antragsteller an der AdV des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr bejaht. Dabei kann offenbleiben, ob es in den Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm beruhen, eines besonderen Aussetzungsinteresses bedarf (vgl. zum Streitstand BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1030, Rz 22 f., m.w.N.; vgl. auch BVerfG-Beschlüsse vom 24.10.2011 - 1 BvR 1848/11, 1 BvR 2162/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑‑HFR‑‑ 2012, 89, Rz 4 und vom 06.05.2013 - 1 BvR 821/13, HFR 2013, 639, Rz 7). Jedenfalls im Streitfall fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller aus. Bei dieser Abwägung hat sich der Senat davon leiten lassen, dass die Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020 von hinreichendem Gewicht sind und die Anwendung der Vorschrift im Streitfall für die Antragsteller Auswirkungen von erheblichem Gewicht hat, da sie dazu führt, dass die Antragsteller auf einen wirtschaftlich im Streitjahr erzielten Gesamtgewinn aus Termingeschäften in Höhe von 23.342 € Einkommensteuer in Höhe von 53.456 € zahlen müssen. Außerdem ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Gewährung der AdV im Streitfall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung berühren könnte. Angesichts dessen ist dem Interesse der Antragsteller an einer AdV des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr Vorrang zu geben.



Eigentlich müsste man fast alles hervorheben - liest sich so das sie die ganzen Paragraphen bzgl.
VVB komplett zerlegt haben.

War es das jetzt? Im Grunde muss das Verfassungsgericht das alles nur noch bestätigen dann ist
der Paragraph entgültig nichtig - aber dieses Urteil müsste eigentlich schon ausreichen.

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Zitat:War es das jetzt?
nein, das Gesetz oder die Steuerbescheide gelten bis zu einer finalen Entscheidung des Bvg bzw einer Änderung durch die Politik weiter. Aber wenigstens können Betroffene mit dem Hinweis auf das Urteil eine AdV einfordern! Tup

Ich würde noch nicht wieder mit dem Daddeln anfangen, das wäre mir persönlich zu gefährlich...Wink

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Ich denke, dass der BFH nun eine Richtervorlage fürs BVerfG erstellt - im Stuttgarter Verfahren - dürfte zu fast 100% sicher sein. Die Frage ist nur, wie lange das dauert und wann das BVerfG entscheidet.

Politisch ist jetzt FG Stuttgart aus dem Spiel und der Rückenwind für Anträge der Union größer. Aber die Ampel wird trotzdem nicht zustimmen. Die muss kippen, möglichst im Juli, wenn der Haushaltsstreit eskaliert.


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