(29.11.2020, 01:45)qqqq4 schrieb: Kakja Hessel erwähnt das Jahressteuergesetzes. Ist das Gesetz im Video gemeint?.
Ich meine mich zu erinnern das es im Jahressteuergesetz um Progression und das Corona-Kurzarbeitergeld ging
und nicht um den uns betreffenden §20 ESTG. Ob, wie, wo, wann § 20 dieses Jahr nochmal Thema bei
Bundestag/Bundesregierung sein wird - keine Ahnung. Das Gesetz wurde 20.12.2019 verabschiedet.
Danach kam im Oktober 2020 nur noch die Empfehlung vom Bundesrat die Killer-Sätze 5 und 6 (10.000 Euro-Beschränkung)
wieder zu streichen. Danach kam nix mehr. Nur die eine oder andere Diskussion das evtl. zu verschieben oder auf
20.000 Euro zu erhöhen. Ob, wie, wo, wann da noch was passiert - keine Ahnung.
Aktuell sieht es so aus ->>>
Gesetze
Hier sind die im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetzes- und Verordnungstexte eingestellt. Soweit diese staatenbezogene Abkommen im internationalen Steuerrecht berühren, erfolgt eine Weiterleitung zu den Informationen der jeweiligen Staaten im Steuerbereich. Grundsätzlich rechtsverbindlich ist allein die Papierausgabe des Bundesgesetzblattes. Die Gesetze und Verordnungen können in ihrer geltenden und konsolidierten Fassung über das Internetportal www.gesetze-im-internet.de abgerufen werden.
https://www.bundesfinanzministerium.de/W...haben.html
Das hier steht dort aktuell im ESTG §20 Absatz 6
6) 1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. 6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. 7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
So lange hier nichts anderes steht ist es wie es ist.
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