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Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(29.11.2020, 01:45)qqqq4 schrieb: Kakja Hessel erwähnt das Jahressteuergesetzes. Ist das Gesetz im Video gemeint?.

Ich meine mich zu erinnern das es im Jahressteuergesetz um Progression und das Corona-Kurzarbeitergeld ging
und nicht um den uns betreffenden §20 ESTG. Ob, wie, wo, wann § 20 dieses Jahr nochmal Thema bei
Bundestag/Bundesregierung sein wird - keine Ahnung. Das Gesetz wurde 20.12.2019 verabschiedet.
Danach kam im Oktober 2020 nur noch die Empfehlung vom Bundesrat die Killer-Sätze 5 und 6 (10.000 Euro-Beschränkung)
wieder zu streichen. Danach kam nix mehr. Nur die eine oder andere Diskussion das evtl. zu verschieben oder auf
20.000 Euro zu erhöhen. Ob, wie, wo, wann da noch was passiert - keine Ahnung.

Aktuell sieht es so aus ->>>



Gesetze
Hier sind die im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetzes- und Verordnungstexte eingestellt. Soweit diese staatenbezogene Abkommen im internationalen Steuerrecht berühren, erfolgt eine Weiterleitung zu den Informationen der jeweiligen Staaten im Steuerbereich. Grundsätzlich rechtsverbindlich ist allein die Papierausgabe des Bundesgesetzblattes. Die Gesetze und Verordnungen können in ihrer geltenden und konsolidierten Fassung über das Internetportal www.gesetze-im-internet.de abgerufen werden.

https://www.bundesfinanzministerium.de/W...haben.html


Das hier steht dort aktuell im ESTG §20 Absatz 6

6) 1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. 6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. 7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html


So lange hier nichts anderes steht ist es wie es ist.

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Sterling schrieb:Der Bundesrat hat sich doch dagegen ausgesprochen? Wie kann das Gesetz nun dennoch in Kraft treten? Vollkommen absurd. 

Nochmal zum x-ten Mal (sorry, überhaupt kein Problem, man kann auch nicht alle Seiten durchlesen und alles gleichzeitig wissen, aber ich habe es schon so oft - nicht nur hier - geschrieben...) das Procedere:
Wie Boersenkater richtig ausgeführt hat, liegt der Ball nun bei der Bundesregierung (bzw. dem Finanzausschuss des Bundestages). Diese müsste die Streichung von §20 Absatz 6 Satz 5 (und 6) in das Jahressteuergesetz 2020 einbringen. Ansonsten hat das JSTG2020 für uns und Abstimmungen darüber überhaupt keine Relevanz.

Im Netz herrscht ein Missverständnis vor, das in den letzten "Ich möchte gerne Klicks-Youtube-Videos" nur in einzelnen Kommentaren klargestellt werden:
Die Empfehlung des Bundesrates vom 09.10.2020 hat eben nicht zur Folge, dass das Gesetz gestrichen wurde!!! Und das Gesetz ist seit Ende 2019 in Kraft. Satz 5 (und jetzt habe ich nicht die passende rechtliche Terminologie parat) findet ab 01.01.2021 Anwendung, falls nicht im JSTG eine Änderung/Streichung hinzugefügt wird. Eine Änderung/Streichung will die SPD aber auf Teufel komm raus nicht, sondern im Gegenteil, eher noch eine Verschärfung (was sie damit meinen, weiss ich nicht, womöglich Erschießung beim Handel von Termingeschäften) und daran scheitert es!!

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Eine ganz andere, noch entscheidende Sache ist die Auslegung des Wortes Termingeschäfte. Das ganze Jahr wurde auf ein klärendes Schreiben des BMF gewartet. Der DDV meinte während des Jahres, dass Zertifikate und Optionsscheine darin ausgenommen würde, das ist aber nicht klar und Toncar von der FDP meinte, er kenne keine entsprechenden Pläne aus der Politik. Und dann gibt es ja noch ganz viel andere Produkte.
Zertifikate scheinen aufgrund eines anderen Urteils heraus ausgenommen, so wie es Taxadvisor an anderer Stelle schildert.
Und jetzt weiß ich nicht genau, ob sich das auf alle Zertifikate bezieht. Es gibt ja Turbo Long, Turbo Shortzertifikate, Faktorzertifikate, Discount-Zertifikate etc., eigentlich alle mit Terminkomponente.
An anderer Stelle zweifeln sogar einige über ETF´s, insbesondere Leverage ETF´s.

Und ob es ein klärendes ETF-Schreiben in diesem Jahr noch gibt, darüber gibt es auch unterschiedliche Meinungen. Unlängst Stimmen gehört, es könnte auch erst Mitte des nächsten Jahres kommen und bis dahin gilt dann Rechtsunsicherheit.
Man könnte meinen, man müsste doch wissen dürfen, was nun gilt, aber die SPD drückt es ja eigentlich klar aus. Es gibt keine Strategien oder Absicherungen, es gibt nur "Zockerei" und die soll unterbunden werden, und deswegen gibt es anscheinend auch keine wirklichen Ansprüche oder Rechte für diejenigen, die Termingeschäfte betreiben und das sind doch sehr viele Leute. Da bricht im nächsten Jahr richtig viel weg, wenn das so bleibt...
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Sorry für die Rechtsschreibfehler etc. und "ETF-Schreiben" Bang , aber das Ganze zehrt inzwischen ganz schön an den Nerven.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

So etwas geht nur in Deutschland. Bin gespannt wie die Sache ausgeht. Ich werde daher nicht mehr mit größeren Summen trading betreiben. Über kurz oder lang werde ich dieses verrückte Land eh verlassen. Seit ich letztes Jahr in den USA war ist mir das bewusst geworden wie sehr man hier eingeschränkt und durch Bürokratie behindert und verhindert wird.

Vielen Dank für die ausführliche Antworten!
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Auch von mir vielen Dank an Penseur.

Suche ich auch nach einem Ausweg.
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(19.10.2020, 01:29)Penseur schrieb: Entscheidend finde ich bei dem Zustandekommen des Gesetzes vor Weihnachten, dass der Entwurf (Drucksache 19/15876 vom 11.12.2019) viel harmloser war, als die entgültige Fassung des Gesetzes vom 21.12.2019.


Drucksache 19/15876 vom 11.12.2019 -> http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915876.pdf

In diesem Entwurf ist es leider nicht viel harmloser sondern genau so wie es dann beschlossen wurde.
Vielleicht gibt es ja einen harmloseren Vorentwurf? Wenn Du den noch findest wäre es nett wenn....

Knackpunkt ist aber das es rundherum um diese Drucksache in erster Linie darum ging weitere Steuergestaltungen
wie bei Cum-Ex und den Umsatzsteuerkarussellen zu verhindern und die Änderung von §20 in diesem Zusammenhang
einfach auch noch mit reingenommen wurde.


"Erklärungen" in dieser Drucksache....


Zu Artikel 5 – neu – (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1

§ 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 – neu –
Satz 5 – neu –
Durch die Regelung in § 20 Absatz 6 Satz 5 – neu – EStG können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere
aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10 000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen aus Temingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein
verrechenbarer Gewinn verbleibt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Termingeschäfte sind durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte in wesentlichem Umfang spekulativ. Es
können einerseits hohe Gewinne und andererseits der Totalverlust der Anlage eintreten. Diese Effekte treten bei
anderen Kapitalanlagen nicht in vergleichbarem Ausmaß auf. Verluste aus Termingeschäften werden deshalb in
einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt, um das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen. Die Berücksichtigung der Verluste wird nicht generell versagt. Die Verlustnutzung wird zeitlich gestreckt und die Verluste werden veranlagungsübergreifend berücksichtigt.


Satz 6 – neu –
Durch die Regelung in § 20 Absatz 6 Satz 6 – neu – EStG können Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatzes 1 EStG auf einen Dritten
oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG nur mit Einkünften aus
Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10 000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf
Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Eine Kapitalforderung ist insbesondere uneinbringlich, wenn sich auf Grundlage der Gesamtumstände des Schuldverhältnisses abzeichnet, dass der Schuldner die Verbindlichkeit ganz oder teilweise nicht erfüllen wird. Die Regelung erfasst daher auch Veräußerungstatbestände, die zu Gestaltungszwecken abgewickelt
werden, also insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich das Solvenzrisiko bereits ganz oder teilweise
realisiert hat.
Entsprechendes gilt für sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG.
Es erscheint – vor allem im Hinblick auf Kleinanleger – sachgerecht, derartige Verluste mit einem bestimmten
Betrag steuerlich anzuerkennen. Die Verluste werden deshalb in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt. Sie werden nicht generell versagt, sondern zeitlich gestreckt. Mit Einkünften aus Kapitalvermögen
im Sinne des Satzes 6 sind Einkünfte erfasst, die nicht Einkünfte im Sinne des Satzes 4 und des Satzes 5 sind.
Verluste bis zu 10 000 Euro können dabei im Jahr der Entstehung bereits vollständig mit anderen Kapitalerträgen
ausgeglichen werden. Damit wird Kleinanlegern typischerweise die steuerliche Berücksichtigung der Verluste
sofort gewährt. Anleger mit höheren Vermögenswerten erzielen typischerweise auch in größerem Umfang laufende Erträge und sind durch den für Kapitaleinkünfte einschlägigen Steuersatz von 25 % begünstigt. Eine Begrenzung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten für diese Anlegergruppe ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt.


Evaluierung
Es ist gemeinsames Ziel der Koalitionsfraktionen, dass durch die Berücksichtigung zusätzlicher Verluste bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen keine neuen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden.
Daher werden die Regelungen nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten evaluiert.



Unterm Strich haben die einfach keine Ahnung wie Börse funktioniert wenn man seinen Börsenhandel aktiv managed.
Verluste sind Teil des Geschäfts. Mit diesem Gesetz - wenn man es z.B. auf 200 Handelstage runterbricht - darf man nicht mehr
als 50 Euro Verlust am Tag machen. Beim aktiven Handel bei denen man "TerminProdukte" wie z.B. Futures im Grunde wie eine
große Aktienposition handelt ist es Teil des Geschäfts Gewinne und Verluste zu machen. Genauso wie es auch beim aktiven
Aktienhandel der Fall ist. Am Ende sollte ein Plus stehen. Dieses Plus wird versteuert. Da gibt es keine "Gestaltungsmöglichkeiten".
Also ist dieses Gesetz dahingehend sinnlos.

Schutz des Kleinanlegers? Naja. Wenn jemand nur verliert hört er irgendwann auf - Bank/Broker sorgen dafür. Der Knackpunkt
ist das man mit 50 Euro/Tag ein größeres Depot kaum absichern kann wenn man dafür Terminprodukte nutzt. Im Grunde
nimmt man damit dem "Kleinanleger" die Möglichkeit sein Depot zu schützen.

Spekulativ? Und? Ist doch mein Geld. Dann sollten die auch Lotto, Toto, Casinos, Spielhallen und so weiter verbieten um die
Spielsüchtigen zu schützen. Die dürfen weiter Haus und Hof verzocken?


Aber ich behaupte immer noch das diejenigen die da ab- und zugestimmt haben überhaupt nicht verstanden haben was die
beschlossen haben und welche Tragweite das hat. Die Mehrzahl dachte die machen Löcher zu um weitere Cum-Ex-Geschichten
zu vermeiden und haben dann einfach mit "JA" gestimmt.



"Anleger mit höheren Vermögenswerten erzielen typischerweise auch in größerem Umfang laufende Erträge und sind durch den für Kapitaleinkünfte einschlägigen Steuersatz von 25 % begünstigt. Eine Begrenzung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten für diese Anlegergruppe ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt."


Laufende Erträge stehen auch laufende Verluste gegenüber. Mit der Verlustverrechnungsbeschränkung muss man Steuern auf
Gewinne bezahlen die gar nicht vorhanden sind. Das ist seeeeehr gerechtfertigt. Falls seitens der Politiker nichts mehr passiert
hoffe ich das das ganze vor Gericht landet und ein guter Anwalt das einem Richter mit Hirn erklärt. Es verstösst gegen das
verfassungsrechtlich massgebende Nettoprinzip. Fertig aus. Dann muss das doch wieder einkassiert werden. Die Hoffnung stirbt
zuletzt.

__________________
Notiz 

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

(30.11.2020, 01:17)boersenkater schrieb: Die Hoffnung stirbt zuletzt.

Willst du damit indirekt behaupten das die Politiker in den letzten Jahrzehnten auch nur ein Gesetz erlassen haben das UNS bei der Kapitalanlage hilft?

Die machen ihr Ding.
Wir machen unser Ding.

https://www.stern.de/wirtschaft/geld/mil...54096.html

Sehen wir den Tatsachen ins Auge.
Selbst wenn dieses eine Gesetz nicht durchkommt, dann kommt das nächste.
Das Problem ist nicht dieses eine Gesetz, sondern die Politiker die absolut keine Ahnung und auch kein Interesse an unserem Vermögensaufbau haben.
Und die Politiker sind nur beauftragte Sprößlinge der Wählerschaft, die Reiche abgrundtief verachtet.

Wenn wir es schaffen sollten Vermögen aufzubauen, dann hat der Staat in seiner Kernaufgabe versagt.

Es wird irgendwann der Moment kommen an dem ich die Wahl habe, entweder in Deutschland noch jahrelang weiter im Hamsterrad zu strampeln, oder SOFORT auszuwandern und das zu machen was ich will.
Wie sehr muss man Deutschland mögen, um dafür im schlimmsten noch 10 Jahre hinten dran zu hängen?

__________________
Reiner Satire Account ohne rechtliche Verwertbarkeit
Viel ist schon gewonnen wenn nur einer aufsteht und Nein sagt - Berthold Brecht

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

hat sich jemand schon mal gefragt warum das BFM Schreiben zum Totalverlust nicht kommt?

§20 Absatz 6 Satz 6 soll lt. Facebook Kommentar von Frau Tillmann ja nicht zu beeinflussen sein.

Im Gesetzt sthet ja "ganz oder teilweise" uneinbringlich. So wie die SPD das will traue ich denen alles zu. "Teilweise" kann ja praktisch jeder Verlust sein!

Die Frage geht auf derivate(knock Out) mit Hebelwirkung auf DAX und GOLD

Bisher verkaufe ich die immer weit vor dem knock-out, das dürfte doch kein Problem sein

RE: Änderungen §20 EStG - Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2020/2021

Auch hier zeigt sich anhand der Nachfragen, wie viele wohl noch keine Ahnung haben, was da ab 2021 droht. Das wird für ganz viele Leute eine große Überraschung. Und falls die Bindingsteuer auch in 2021 unbekannt bliebe, traden sich viele in den Bankrott.

Beispiel:

Gewinne: 50.000
Verluste: 60.000

Trader zum Jahresende: Buh, nochmal Glück gehabt, -10K geht ja noch. Mit dem Steuerbescheid erhält er aber eine Nachzahlung von weiteren 10K + Soli (40K * 25%). Hoffen wir mal, dass er die noch hat.

Wahrscheinlicher ist aber wohl, dass die Bindingsteuer 2021 bekannter wird. Werden die Leute dann wirklich weiter traden? Oder gibts ein Brokersterben oder eine Konsolidierung?


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